HOAI 2002 Volltext
Die HOAI 1996, die im Jahr 2002 von DM auf Euro umgestellt wurde, gilt für alle Verträge, die bis zum 17.08.2009 abgeschlossen wurden.
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Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Berechnung der Entgelte für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Auftragnehmer), soweit sie durch Leistungsbilder oder anderer Bestimmungen dieser Verordnung erfaßt werden. (1) Soweit Leistungen in Leistungsbildern erfaßt sind, gliedern sich die Leistungen in Grundleistungen und Besondere Leistungen. (2) Grundleistungen umfassen die Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrages im allgemeinen erforderlich sind. Sachlich zusammengehörige Grundleistungen sind zu jeweils in sich abgeschlossenen Leistungsphasen zusammengefaßt. (3) Besondere Leistungen können zu den Grundleistungen hinzu oder an deren Stelle treten, wenn besondere Anforderungen an die Ausführung des Auftrags gestellt werden, die über die allgemeinen Leistungen hinausgehen oder diese ändern. Sie sind in den Leistungsbildern nicht abschließend aufgeführt. Die Besondere Leistungen eines Leistungsbildes können auch in anderen Leistungsbildern oder Leistungsphasen vereinbart werden, in denen sie nicht aufgeführt sind, soweit sie dort nicht Grundleistungen darstellen. Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Objekte sind Gebäude, sonstige Bauwerke, Anlagen, Freianlagen und raumbildende Ausbauten. (1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vetragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung (2) Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindestsätze können durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden. (3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen durch schriftliche (4) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart. § 4a Abweichende Honorarermittlung Die Vertragsparteien können abweichend von den in der Verordnung vorgeschriebenen Honorarermittlungen schriftlich bei Auftragserteilung § 5 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen (1) Werden nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen (2) Werden nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Leistungen nur ein Honorar (3) Werden Grundleistungen im Einvernehmen mit dem Auftraggeber insgesamt oder teilweise von anderen an der Planung und Überwachung (4) Für Besondere Leistungen, die zu den Grundleistungen hinzutreten, darf ein Honorar nur berechnet werden, wenn die Leistungen im Verhältnis (4 a) Für Besondere Leistungen, die unter Ausschöpfung der technisch-wirtschaftlichen Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichen Kostensenkung (5) Soweit Besondere Leistungen ganz oder teilweise an die Stelle von Grundleistungen treten, ist für sie ein Honorar zu berechnen, das dem Die zulässigen Mindest- und Höchstsätze für Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren Kosten, Werte und Verrechnungseinheiten (1) Zeithonorare sind auf der Grundlage der Stundensätze nach Absatz 2 durch Vorausschätzung des Zeitbedarfs als Fest- oder Höchstbetrag (2) Werden Leistungen
(1) Die bei der Ausführung des Auftrages entstehenden Auslagen (Nebenkosten) des Auftragnehmers können, soweit sie erforderlich sind, abzüglich der nach §15Abs.1 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern neben den Honoraren dieser Verordnung berechnet werden. Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist. (2) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:
(3) Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern nicht bei Auftragserteilung eine pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart worden ist. (1) Das Honorar wird fällig, wenn die Leistungen vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlußrechnung überreicht worden ist. (2) Abschlagszahlungen können in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert werden. (3) Nebenkosten sind auf Nachweis fällig, sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. (4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden. (1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer, die auf sein nach dieser Verordnung berechnetes Honorar und auf die nach § 7 berechneten Nebenkosten entfällt, sofern sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt; dies gilt auch für die Abschlagszahlungen gem. §8 Abs.2. Die weiterberechneten Nebenkosten sind Teil des umsatzsteuerlichen Entgelts für eine einheitliche Leistung des Auftragnehmers. (2) Die auf die Kosten von Objekten entfallende Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten. |
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten nach der Honorartafel in § 16 und bei Freianlagen nach der Honorartafel in § 17. (2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 in der Fassung vom April 1981 (DIN 276) zu ermitteln.
(3) Als anrechenbare Kosten nach Absatz 2 gelten die ortsüblichen Preise, wenn der Auftraggeber
(3a) Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen; der Umfang der Anrechnung bedarf der schriftlichen Vereinbarung. (4) Anrechenbar sind für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten für Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten (DIN 276, Kostengruppen 3.2 bis 3.4 und 3.5.2 bis 3.5.4), die der Auftragnehmer fachlich nicht plant und deren Ausführung er fachlich auch nicht überwacht,
Plant der Auftragnehmer die in Satz 1 genannten Gegenstände fachlich und/oder überwacht er fachlich deren Ausführung, so kann für diese Leistungen ein Honorar neben dem Honorar nach Satz 1 vereinbart werden. (4a) Zu den anrechenbaren Kosten für Grundleistungen bei Freianlagen rechnen insbesondere auch die Kosten für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit sie der Auftragnehmer plant oder ihre Ausführung überwacht:
(5) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten für:
(6) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für:
§ 11 Honorarzonen für Leistungen bei Gebäuden (1) Die Honorarzone wird bei Gebäuden auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt: 1. Honorarzone I: Gebäude mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heißt mit – sehr geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, – einem Funktionsbereich, – sehr geringen gestalterischen Anforderungen, – einfachsten Konstruktionen, – keiner oder einfacher Technischer Ausrüstung, – keinem oder einfachem Ausbau. 2. Honorarzone II: Gebäude mit geringen Planungsanforderungen, das heißt mit – geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, – wenigen Funktionsbereichen, – geringen gestalterischen Anforderungen, – einfachen Konstruktionen, – geringer Technischer Ausrüstung, – geringem Ausbau. 3. Honorarzone III: Gebäude mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit – durchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, – mehreren einfachen Funktionsbereichen, – durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen, – normalen oder gebräuchlichen Konstruktionen, – durchschnittlicher Technischer Ausrüstung, – durchschnittlicher normalen Ausbau. 4. Honorarzone IV: Gebäude mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit – überdurchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, – mehreren Funktionsbereichen mit vielfältigen Beziehungen, – überdurchschnittlichen gestalterischen Anforderungen, – überdurchschnittlichen konstruktiven Anforderungen, – überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung, – überdurchschnittlichem Ausbau. 5. Honorarzone V: Gebäude mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heißt mit – sehr hohen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, – einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit umfassenden Beziehungen, – sehr hohen gestalterischen Anforderungen, – sehr hohen konstruktiven Ansprüchen, – einer vielfältigen Technischen Ausrüstung mit hohen technischen Ansprüchen, – umfangreichen qualitativ hervorragendem Ausbau.(2) Sind für ein Gebäude Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; das Gebäude ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen: 1. Honorarzone I: Gebäude mit bis zu 10 Punkten, 2. Honorarzone II: Gebäude mit 11 bis 18 Punkten, 3. Honorarzone III: Gebäude mit 19 bis 26 Punkten, 4. Honorarzone IV: Gebäude mit 27 bis 34 Punkten, 5. Honorarzone V: Gebäude mit 35 bis 42 Punkten. (3) Bei der Zurechnung eines Gebäudes in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, konstruktive Anforderungen, Technische Ausrüstung und Ausbau mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Anzahl der Funktionsbereiche und gestalterische Anforderungen mit je bis zu neun Punkten. Nachstehende Gebäude werden nach Maßgabe der in § 11 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet: 1. Honorarzone I: Schlaf- und Unterkunftsbaracken und andere Behelfsbauten für vorübergehende Nutzung; Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen, Einstellhallen, Verbindungsgänge, Feldscheunen und andere einfache landwirtschaftliche Gebäude; Tribünenbauten, Wetterschutzhäuser. 2. Honorarzone II: Einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitär- und Kücheneinrichtungen; Garagenbauten, Parkhäuser, Gewächshäuser; geschlossene, eingeschossige Hallen und Gebäude als selbständige Bauaufgabe; Kassengebäude, Bootshäuser, einfache Werkstätten ohne Kranbahnen; Verkaufslager, Unfall- und Sanitätswachen; Musikpavillons. 3. Honorarzone III: Wohnhäuser, Wohnheime und Heime mit durchschnittlicher Ausstattung; Kinderhorte, Kindergärten, Gemeinschaftsunterkünfte, Jugendherbergen, Grundschulen; Jugendfreizeitstätten, Jugendzentren, Bürgerhäuser, Studentenhäuser, Altentagesstätten und andere Betreuungseinrichtungen; Fertigungsgebäude der metallverarbeitenden Industrie, Druckereien, Kühlhäuser; Werkstätten, geschlossene Hallen und landwirtschaftliche Gebäude, soweit nicht in Honorarzone I, II oder IV erwähnt, Parkhäuser mit integrierten weiteren Nutzungsarten; Bürobauten mit durchschnittlicher Ausstattung, Ladenbauten, Einkaufszentren, Märkte und Großmärkte, Messehallen, Gaststätten, Kantinen, Mensen, Wirtschaftsgebäude, Feuerwachen, Rettungsstationen, Ambulatorien, Pflegeheime ohne medizinisch-technische Ausrüstung, Hilfskrankenhäuser; Ausstellungsgebäude, Lichtspielhäuser; Turn- und Sportgebäude sowie -anlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt. 4. Honorarzone IV: Wohnungshäuser mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Terrassen- und Hügelhäuser, planungsaufwendige Einfamilienhäuser mit entsprechendem Ausbau und Hausgruppen in planungsaufwendiger verdichteter Bauweise auf kleineren Grundstücken, Heime mit zusätzlichen medizinisch-technischen Einrichtungen; Zentralwerkstätten, Brauereien, Produktionsgebäude der Automobilindustrie, Kraftwerksgebäude; Schulen, ausgenommen Grundschulen; Bildungszentren, Volkshochschulen, Fachhochschulen, Hochschulen, Universitäten, Akademien, Hörsaalgebäude, Laborgebäude, Bibliotheken und Archive, Institutsgebäude für Lehre und Forschung, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt; landwirtschaftliche Gebäude mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Großküchen, Hotels, Banken, Kaufhäuser, Rathäuser, Parlaments- und Gerichtsgebäude sowie sonstige Gebäude für die Verwaltung mit überdurchschnittlicher Ausstattung; Krankenhäuser der Versorgungsstufe I und II, Fachkrankenhäuser, Krankenhäuser besonderer Zweckbestimmung, Therapie- und Rehabilitätseinrichtungen, Gebäude für Erholung, Kur und Genesung; Kirchen, Konzerthallen, Museen, Studiobühnen, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle oder sportliche Zwecke; Hallenschwimmbäder, Sportleistungszentren, Großsportstätten. 5. Honorarzone V: Krankenhäuser der Versorgungsstufe III, Universitätskliniken; Stahlwerksgebäude, Sintergebäude, Kokereien; Studios für Rundfunk, Fernsehen und Theater, Konzertgebäude, Theaterbauten, Kulissengebäude, Gebäude für die wissenschaftliche Forschung (experimentelle Fachrichtungen). § 13 Honorarzonen für Leistungen bei Freianlagen (1) Die Honorarzone wird bei Freianlagen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt: 1. Honorarzone I: Freianlagen mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heißt mit – sehr geringen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft, – einem Funktionsbereich, – sehr geringen gestalterischen Anforderungen, – keinen oder einfachsten Ver- und Entsorgungseinrichtungen. 2. Honorarzone II: Freianlagen mit geringen Planungsanforderungen, das heißt mit – geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, – geringen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft, – wenigen Funktionsbereichen, – geringen gestalterischen Anforderungen, – geringen Ansprüchen an Ver- und Entsorgung. 3. Honorarzone III: Freianlagen mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit – durchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, – durchschnittlichen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft, – mehreren Funktionsbereichen mit einfachen Beziehungen, – durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen, – normaler oder gebräuchlicher Ver- und Entsorgung. 4. Honorarzone IV: Freianlagen mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit – überdurchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, – überdurchschnittlichen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft, – mehreren Funktionsbereichen mit vielfältigen Beziehungen, – überdurchschnittlichen gestalterischen Anforderungen, – einer über das Durchschnittliche hinausgehenden Ver- und Entsorgung. 5. Honorarzone V: Freianlagen mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heißt mit – sehr hohen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, – sehr hohen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft, – einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit umfassenden Beziehungen, – sehr hohen gestalterischen Anforderungen, – besonderen Anforderungen an die Ver- und Entsorgung auf Grund besonderer technischer Gegebenheiten. |
§ 14 Objekteliste für Freianlagen
Nachstehende Freianlagen werden nach Maßgabe der in § 13 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:
1. Honorarzone I:
Geländegestaltungen mit Einsaaten in der freien Landschaft; Windschutzpflanzungen; Spielwiesen, Ski- und Rodelhänge ohne technische Einrichtungen;
2. Honorarzone II:
Freiflächen mit einfachem Ausbau bei kleineren Siedlungen, bei Einzelbauwerken und bei landwirtschaftlichen Aussiedlungen; Begleitgrün an Verkehrsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt; Grünverbindungen ohne besondere Ausstattung; Ballspielplätze (Bolzplätze); Ski- und Rodelhänge mit technischen Einrichtungen; Sportplätze ohne Laufbahnen oder ohne sonstige technische Einrichtungen; Geländegestaltungen und Pflanzungen für Deponien, Halden und Entnahmestellen; Pflanzungen in der freien Landschaft, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt; Ortsrandeingrünungen;
3. Honorarzone III:
Freiflächen bei privaten und öffentlichen Bauwerken, soweit nicht in Honorarzonen II, IV oder V erwähnt; Begleitgrün an Verkehrsanlagen mit erhöhten Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft; Flächen für den Arten- und Biotopschutz, soweit nicht in Honorarzone IV oder V erwähnt; Ehrenfriedhöfe, Ehrenmale; Kombinationsspielfelder, Sportanlagen Typ D und andere Sportanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt; Camping-, Zelt- und Badeplätze, Kleingartenanlagen;
4. Honorarzone IV:
Freiflächen mit besonderen topographischen oder räumlichen Verhältnissen bei privaten und öffentlichen Bauwerken; innerörtliche Grünzüge, Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche; extensive Dachbegrünungen; Flächen für den Arten- und Biotopschutz mit differenzierten Gestaltungsansprüchen oder mit Biotopverbundfunktionen; Sportanlagen Typ A bis C, Spielplätze, Sportstadien, Freibäder, Golfplätze; Friedhöfe, Parkanlagen, Freilichtbühnen, Schulgärten, naturkundliche Lehrpfade und -gebiete;
5. Honorarzone V:
Hausgärten und Gartenhöfe für hohe Repräsentationsansprüche, Terrassen- und Dachgärten, intensive Dachbegrünungen; Freiflächen im Zusammenhang mit historischen Anlagen; historische Parkanlagen, Gärten und Plätze; botanische und zoologische Gärten; Freiflächen mit besonderer Ausstattung für hohe Benutzungsansprüche, Garten- und Hallenschauen.
§ 15 Leistungsbild Objektplanung für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten
(1) Das Leistungsbild Objektplanung umfaßt die Leistungen der Auftragnehmer für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, raumbildende Ausbauten, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 9 zusammengefaßt. Sie sind in der folgenden Tabelle für Gebäude und raumbildende Ausbauten in Vomhundertsätzen der Honorare des § 16 und für Freianlagen in Vomhundertsätzen der Honorare des § 17 bewertet.
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Bewertung der Grundleistungen in v. H. der Honorare Gebäude Freianlagen raumbildende Ausbauten ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 1.Grundlagenermittlung 3 3 3 Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Bauaufgabe durch die Planung 2.Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) 7 10 7 Erarbeitung der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe 3.Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe 11 15 14 4.Genehmigungsplanung Erarbeiten und Einreichen der Vorlagen für die erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen 6 6 2 5.Ausführungsplanung Erarbeiten und Darstellen der ausführungsreifen Planungslösung 25 24 30 6.Vorbereitung der Vergabe Ermitteln der Mengen und Aufstellen von Leistungsverzeichnissen 10 7 7 7. Mitwirkung bei der Vergabe Ermitteln der Kosten und Mitwirkung bei der Auftragsvergabe 4 3 3 8.Objektüberwachung (Bauüberwachung) Überwachen der Ausführung des Objekts 31 29 31 9.Objektbetreuung und Dokumentation Überwachen der Beseitigung von Mängeln und Dokumentation des Gesamtergebnisses 3 3 3 ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
1. Grundlagenermittlung
Grundleistungen
Klären der Aufgabenstellung
Beraten zum gesamten Leistungsbedarf
Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter
Zusammenfassen der Ergebnisse
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Besondere Leistungen
Bestandsaufnahme
Standortanlayse
Betriebsplanung
Aufstellung eines Raumprogramms
Aufstellen eines Funktionsprogramms
Prüfen der Umwelterheblichkeit
Prüfen der Umweltverträglichkeit
2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
Grundleistungen
Analyse der Grundlagen
Abstimmen der Zielvorstellungen (Randbedingungen, Zielkonflikte)
Aufstellen eines planungsbezogenen Zielkatalogs (Programmziele)
Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung, zum Beispiel versuchsweise zeichnerische Darstellungen, Strichskizzen, gegebenenfalls mit erläuternden Angaben
Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter
Klären und Erläutern der wesentlichen städtebaulichen, gestalterischen, funktionalen, technischen, bauphysikalischen, wirtschaftlichen, energiewirtschaftlichen (z.B. hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen sowie der Belastung und Empfindlichkeit der betroffenen Ökosysteme
Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit
Bei Freianlagen: Erfassen, Bewerten und Erläutern der ökosystemaren Strukturen und Zusammenhänge, zum Beispiel Boden, Wasser, Klima, Luft, Pflanzen- und Tierwelt, sowie Darstellen der räumlichen und gestalterischen Konzeption mit erläuternden Angaben, insbesondere zur Geländegestaltung, Biotopverbesserung und -vernetzung, vorhandenen Vegetation, Neupflanzung, Flächenverteilung der Grün-, Verkehrs, Wasser-, Spiel- und Sportflächen; ferner Klären der Randgestaltung und der Anbindung an die Umgebung
Kostenschätzung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht
Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse
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Besondere Leistungen
Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen
Ergänzen der Vorplanungsunterlagen auf Grund besonderer Anforderungen
Aufstellen eines Finanzierungsplanes
Aufstellen einer Bauwerks- und Betriebs-kosten-Nutzen-Analyse
Mitwirken bei der Kreditbeschaffung
Durchführen der Voranfrage (Bauanfrage)
Anfertigen von Darstellungen durch besondere Techniken, wie zum Beispiel Perspektiven, Muster, Modelle
Aufstellen eines Zeit- und Organisationsplanes
Ergänzen der Vorplanungsunterlagen hinsichtlich besonderer Maßnahmen zur Gebäude- und Bauteiloptimierung, die über das übliche Maß der Planungsleistungen hinausgehen, zur Verringerung des Energieverbrauchs sowie der Schadstoff- und CO2-Emissionen und zur Nutzung erneuerbarer Energien in Abstimmung mit anderen an der Planung fachlich Beteiligten. Das übliche Maß ist für Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Erfüllung der Anforderungen gegeben, die sich aus Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben
3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
Grundleistungen
Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikaler, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (z.B. hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf
Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter
Objektbeschreibung mit Erläuterung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs, z.B. durchgearbeitete, vollständige Vorentwurfs- und/oder Entwurfszeichnungen (Maßstab nach Art und Größe des Bauvorhabens; bei Freianlagen im Maßstab 1:500 bis 1:100, insbesondere mit Angaben zur Verbesserung der Biotopfunktion, zu Vermeidungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie zur differenzierten Bepflanzung; bei raumbildenden Ausbauten: im Maßstab 1:50 bis 1:20, insbesondere mit Einzelheiten der Wandabwicklungen, Farb-, Licht- und Materialgestaltung), gegebenenfalls auch Detailpläne mehrfach wiederkehrender Raumgruppen;
Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit
Kostenberechnung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht
Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung
Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen
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Besondere Leistungen
Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wertung mit Kostenuntersuchung (Optimierung)
Wirtschaftlichkeitsberechnung
Kostenberechnung durch Aufstellen von Mengengerüsten oder Bauelementkatalog
Ausarbeitung besonderer Maßnahmen zur Gebäude- und Bauteiloptimierungen, die über das übliche Maß der Planungsleistungen hinausgehen, zur Verringerung des Energieverbrauchs sowie der Schadstoff- und CO2-Emissionen und zur Nutzung erneuerbarer Energien in Abstimmung mit anderen an der Planung fachlich Beteiligter. Das übliche Maß ist für Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Erfüllung der Anforderungen gegeben, die sich aus Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben
4. Genehmigungsplanung
Grundleistungen
Erarbeiten der Vorlagen für die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden
Einreichen dieser Unterlagen
Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
Bei Freianlagen und raumbildenden Ausbauten: Prüfen auf notwendige Genehmigungen, Einholen von Zustimmungen und Genehmigungen
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Besondere Leistungen
Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmung
Erarbeiten von Unterlagen für besondere Prüfverfahren
Fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren oder ähnliches
Ändern der Genehmigungsunterlagen infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat
5. Ausführungsplanung
Grundleistungen
Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (z.B. hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung Zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben, z.B. endgültige, vollständige Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1:50 bis 1:1, bei Freianlagen je nach Art des Bauvorhabens im Maßstab 1:200 bis 1:50, insbesondere Bepflanzungspläne mit den erforderlichen textlichen Ausführungen
Bei raumbildenden Ausbauten: Detaillierte Darstellung der Räume und Raumfolgen im Maßstab 1:25 bis 1:1, mit den erforderlichen textlichen Ausführungen; Materialbestimmung
Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrierung ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung
Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung
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Besondere Leistungen
Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Baubuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm*)
Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Raumbuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm*)
Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf Grund der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanung*
Erarbeiten von Detailmodellen
Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, nicht an der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstattzeichnungen von Unternehmen, Aufstellungs- und Fundamentpläne von Maschinenlieferanten), soweit die Leistungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten nicht erfaßt sind
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*) Amtl. Anm.: Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Falle entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase, soweit die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm angewandt wird.
6. Vorbereitung der Vergabe
Grundleistungen
Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen
Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten
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Besondere Leistungen
Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm unter Bezug auf Baubuch/Raumbuch*)
Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen für geschlossene Leistungsbereiche
Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten unter Auswertung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
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*) Amtl. Anm.: Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Falle entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase, soweit die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm angewandt wird.
7. Mitwirken bei der Vergabe
Grundleistungen
Zusammenstellen der Verdingungsunterlagen für alle Leistungsbereiche
Einholen von Angeboten
Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen unter Mitwirkung aller während der Leistungsphasen 6 und 7 fachlich Beteiligten
Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken
Verhandlung mit Bietern
Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote
Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung
Mitwirken bei der Auftragserteilung
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Besondere Leistungen
Prüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm einschließlich Preisspiegel*)
Aufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln nach besonderen Anforderungen
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*) Amtl. Anm.: Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Falle entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase, soweit die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm angewandt wird.
8. Objektüberwachung (Bauüberwachung)
Grundleistungen
Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften
Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis
Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten
Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen
Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm)
Führen eines Bautagebuches
Gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen
Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von Mängeln
Rechnungsprüfung
Kostenfeststellung nach DIN 276 oder dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht
Antrag auf behördliche Abnahme und Teilnahme daran
Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle
Auflisten der Gewährungsfristen
Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel
Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag
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Besondere Leistungen
Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Zahlungsplanes
Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen
Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tätigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die Grundleistungen der Leistungsphase 8 hinausgeht
9. Objektbetreuung und Dokumentation
Grundleistungen
Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen
Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Bauleistungen auftreten
Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts
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Besondere Leistungen
Erstellen von Bestandsplänen
Aufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen
Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen
Objektbeobachtung
Objektverwaltung
Baubegehungen nach Übergabe
Überwachen der Wartungs- und Pflegeleistungen
Aufbereiten des Zahlungsmaterials für eine Objektdatei
Ermittlung und Kostenfeststellung zu Kostenrichtwerten
Überprüfen der Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse
(3) Wird das Überwachen der Herstellung des Objekts hinsichtlich der Einzelheiten der Gestaltung an einen Auftragnehmer in Auftrag gegeben, dem Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 und 7, jedoch nicht nach der Leistungsphase 8, übertragen wurden, so kann für diese Leistung ein besonderes Honorar schriftlich vereinbart werden.
(4) Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 können neben den in Absatz 2 erwähnten Besonderen Leistungen insbesondere die nachstehenden Besondere Leistungen vereinbart werden:
Maßliches, technisches und verformungsgerechtes Aufmaß
Schadenskartierung
Ermittlen von Schadensursachen
Planen und Überwachen von Maßnahmen zum Schutz von vorhandener Substanz
Organisation von Betreuungsmaßnahmen für Nutzer und andere Planungsbetroffene
Mitwirken an Betreuungsmaßnahmen für Nutzer und andere Planungsbetroffene
Wirkungskontrolle von Planungsansatz und Maßnahmen im Hinblick auf die Nutzer, zum Beispiel durch Befragen.
§ 16 Honorartafel für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 15 aufgeführten Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten, deren anrechenbare Kosten unter 25.565 Euro liegen, kann als Pauschalhonorar oder als Zeithonorar nach § 6 berechnet werden, höchstens jedoch bis zu den in der Honorartafel nach Absatz 1 für anrechenbare Kosten von 25.565 Euro festgesetzten Höchstsätzen. Als Mindestsätze gelten die Stundensätze nach § 6 Abs. 2, höchstens jedoch die in der Honorartafel nach Absatz 1 für anrechenbare Kosten von 25.565 Euro festgesetzten Mindestsätze.
(3) Das Honorar für Gebäude und raumbildende Ausbauten, deren anrechenbare Kosten über 25.564.594 Euro liegen, kann frei vereinbart werden.
Honorartafel zu § 16 Abs. 1
Anrechenbare | Zone I | Zone III | Zone V
| von bis | von bis | von bis
|——————————————————————-
Kosten | | Zone II | Zone IV |
| | von bis | von bis |
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Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
———————————————————————————-
25 565 1 984 2 413 2 991 3 855 4 433 4 862
30 000 2 325 2 826 3 497 4 498 5 169 5 670
35 000 2 719 3 299 4 075 5 236 6 012 6 593
40 000 3 101 3 762 4 647 5 968 6 853 7 513
45 000 3 494 4 234 5 221 6 702 7 689 8 429
50 000 3 881 4 697 5 780 7 413 8 496 9 312
100 000 7 755 9 278 11 311 14 360 16 393 17 916
150 000 11 635 13 753 16 578 20 818 23 644 25 761
200 000 15 510 18 115 21 586 26 792 30 263 32 868
250 000 19 385 22 384 26 380 32 373 36 369 39 368
300 000 22 484 25 983 30 650 37 643 42 309 45 808
350 000 25 060 29 131 34 561 42 700 48 131 52 201
400 000 27 272 31 922 38 127 47 432 53 637 58 287
450 000 29 144 34 382 41 362 51 840 58 820 64 059
500 000 30 671 36 488 44 243 55 876 63 631 69 447
1 000 000 55 293 65 535 79 193 99 682 113 340 123 582
1 500 000 80 167 94 804 114 317 143 592 163 105 177 742
2 000 000 105 005 124 033 149 401 187 455 212 823 231 851
2 500 000 129 845 153 271 184 503 231 352 262 584 286 006
3 000 000 155 660 182 183 217 541 270 581 305 940 332 462
3 500 000 181 605 211 053 250 321 309 221 348 488 377 937
4 000 000 207 550 239 927 283 101 347 856 391 030 423 407
4 500 000 233 491 268 798 315 877 386 495 433 574 468 881
5 000 000 259 435 297 672 348 656 425 135 476 119 514 356
10 000 000 518 870 589 823 684 426 826 334 920 937 991 890
15 000 000 778 305 877 041 1 008 690 1 206 165 1 337 814 1 436 550
20 000 000 1 037 740 1 159 131 1 320 989 1 563 771 1 725 629 1 847 020
25 000 000 1 297 175 1 442 062 1 635 242 1 925 012 2 118 192 2 263 075
25 564 594 1 326 470 1 474 024 1 670 759 1 965 861 2 162 596 2 310 145
§ 17 Honorartafel für Grundleistungen bei Freianlagen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 15 aufgeführten Grundleistungen bei Freianlagen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(3) Werden Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen, die innerhalb von Freianlagen liegen, von dem Auftragnehmer gestalterisch in die Umgebung eingebunden, dem Grundleistungen bei Freianlagen übertragen sind, so kann ein Honorar für diese Leistungen schriftlich vereinbart werden. Honoraransprüche nach Teil VII bleiben unberührt.
Honorartafel zu § 17 Abs.1 HOAI
Anrechenbare| Zone I | Zone III | Zone V
| von bis | von bis | von bis
|——————————————————–
Kosten | | Zone II | Zone IV |
| | von bis | von bis |
———————————————————————
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
———————————————————————
20 452 2 378 2 914 3 625 4 694 5 404 5 941
25 000 2 896 3 547 4 412 5 708 6 573 7 224
30 000 3 453 4 228 5 259 6 805 7 836 8 607
35 000 4 008 4 904 6 100 7 887 9 083 9 979
40 000 4 559 5 575 6 931 8 959 10 316 11 332
45 000 5 100 6 237 7 749 10 017 11 529 12 665
50 000 5 636 6 889 8 556 11 056 12 723 13 975
100 000 10 664 12 978 16 059 20 687 23 768 26 082
150 000 15 082 18 275 22 532 28 918 33 174 36 367
200 000 18 922 22 808 27 983 35 754 40 929 44 815
250 000 22 149 26 542 32 398 41 189 47 045 51 438
300 000 26 410 31 337 37 903 47 758 54 323 59 250
350 000 30 815 36 187 43 350 54 095 61 258 66 630
400 000 35 215 40 933 48 555 59 991 67 612 73 330
450 000 39 619 45 565 53 490 65 377 73 303 79 248
500 000 44 016 50 083 58 172 70 309 78 398 84 465
1 000 000 88 035 97 296 109 643 128 165 140 512 149 773
1 500 000 132 050 145 172 162 670 188 919 206 416 219 538
1 533 876 135 032 148 418 166 267 193 043 210 893 224 278
§ 18 Leistungsbild Flächennutzungsplan
(1) Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet:
1. für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)
Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung)
Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung)
Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent.
Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen.
(2) Anlage 2 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
§ 19 Leistungsbild Bebauungsplan
(1) Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 21 bewertet:
1. für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)
Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung)
Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung)
Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent.
Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen.
(2) Anlage 3 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
§ 20 Mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen
Werden für dasselbe Gebäude auf Veranlassung des Auftraggebers mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen gefertigt, so können für die umfassendste Vor- oder Entwurfsplanung die vollen Vomhundertsätze dieser Leistungsphasen nach § 15, außerdem für jede andere Vor- oder Entwurfsplanung die Hälfte dieser Vomhundertsätze berechnet werden. Satz 1 gilt entsprechend für Freianlagen und raumbildende Ausbauten.
§ 21 Zeitliche Trennung der Ausführung
Wird ein Auftrag, der ein oder mehrere Gebäude umfaßt, nicht einheitlich in einem Zuge, sondern abschnittsweise in größeren Zeitabständen ausgeführt, so ist für die das ganze Gebäude oder das ganze Bauvorhaben betreffenden, zusammenhängend durchgeführten Leistungen das anteilige Honorar zu berechnen, das sich nach den gesamten anrechenbaren Kosten ergibt. Das Honorar für die restlichen Leistungen ist jeweils nach den anrechenbaren Kosten der einzelnen
Bauabschnitte zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Freianlagen und raumbildende Ausbauten.
§ 22 Auftrag für mehrere Gebäude
(1) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude, so sind die Honorare vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze für jedes Gebäude getrennt zu berechnen.
(2) Umfaßt ein Auftrag mehrere gleiche, spiegelgleiche oder im wesentlichen gleichartige Gebäude, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang und unter gleichen baulichen Verhältnissen errichtet werden sollen, oder Gebäude nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind für die 1. bis 4. Wiederholung die Vomhundertsätze der Leistungsphasen 1 bis 7 in §15 um 50 vom Hundert, von der 5. Wiederholung an um 60 vom Hundert zu mindern. Als gleich gelten Gebäude, die nach dem gleichen Entwurf ausgeführt werden. Als Serienbauten gelten Gebäude, die nach einem im wesentlichen gleichen Entwurf ausgeführt werden.
(3) Erteilen mehrere Auftraggeber einem Auftragnehmer Aufträge über Gebäude, die gleich, spiegelgleich oder im wesentlichen gleichartig sind
und die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang und unter gleichen baulichen Verhältnissen errichtet werden sollen, so findet Absatz 2 mit der
Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Auftragnehmer die Honorarminderungen gleichmäßig auf alle Auftraggeber verteilt.
(4) Umfaßt ein Auftrag Leistungen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrags für ein Gebäude nach gleichen oder spiegelgleichem Entwurf zwischen den Vertragsparteien waren, so findet Absatz 2 auch dann entsprechende Anwendung, wenn die Leistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen.
§ 23 Verschiedene Leistungen an einem Gebäude
(1) Werden Leistungen bei Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten oder raumbildenden Ausbauten (§ 3 Nr. 3 bis 5 und 7) gleichzeitig durchgeführt, so sind die anrechenbaren Kosten für jede einzelne Leistung festzustellen und das Honorar danach getrennt zu bezeichnen. §25Abs.1 bleibt unberührt.
(2) Soweit sich der Umfang jeder einzelnen Leistung durch die gleichzeitige Durchführung der Leistungen nach Absatz 1 mindert, ist dies bei der Berechnung des Honorars entsprechend zu berücksichtigen.
§ 24 Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden
(1) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des §3Nr.5 und 6 sind nach den anrechenbaren Kosten nach §10, der Honorarzone, der dem Umbau oder die Modernisierung bei sinngemäßer Anwendung des §11 zuzuordnen ist, den Leistungsphasen des §15 und der Honorartafel des §16 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhöhung der Honorare um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren ist. Bei der Vereinbarung der Höhe des Zuschlags ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu berücksichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Leistungen kann ein Zuschlag von 20 bis 33 vom Hundert vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 vom Hundert als vereinbart.
(2) Werden bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3Nr.5 und 6 erhöhte Anforderungen in der Leistungsphase 1 bei der Klärung der Maßnahmen und Erkundung der Substanz, oder in der Leistungsphase 2 bei der Beurteilung der vorhandenen Substanz auf ihre Eignung zur Übernahme in die Planung oder in der Leistungsphase 8 gestellt, so können die Vertragsparteien anstelle der Vereinbarung eines Zuschlags nach Absatz 1 schriftlich vereinbaren, daß die Grundleistungen für diese Leistungsphasen höher bewertet werden, als in §15 Abs.1 vorgeschrieben ist.
§ 25 Leistungen des raumbildenden Ausbaus
(1) Werden Leistungen des raumbildenden Ausbaus in Gebäuden, die neugebaut, wiederaufgebaut, erweitert oder umgebaut werden, einem Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen für diese Gebäude nach §15 übertragen werden, so kann für die Leistungen des raumbildenden Ausbaus ein besonderes Honorar nicht berechnet werden. Diese Leistungen sind bei der Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen für Gebäude im Rahmen der für diese Leistungen festgesetzten Mindest- und Höchstsätze zu berücksichtigen.
(2) Für Leistungen des raumbildenden Ausbaus in bestehenden Gebäuden ist eine Erhöhung der Honorare um einem Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren. Bei der Vereinbarung der Höhe des Zuschlags ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu berücksichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Leistungen kann ein Zuschlag von 25 bis 50 vom Hundert vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 25 vom Hundert als vereinbart.
§ 26 Einrichtungsgegenstände und integrierte Werbeanlagen
Honorare für Leistungen bei Einrichtungsgegenstände und integrierten Werbeanlagen können als Pauschalhonorare frei vereinbart werden. Wird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §6 zu berechnen.
§ 27 Instandhaltungen und Instandsetzungen
Honorare für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen sind nach den anrechenbaren Kosten nach §10, der Honorarzone, der das
Gebäude nach den §§ 11 und 12 zuzuordnen ist, den Leistungsphasen des § 15 und der Honorartafel des §16 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß
eine Erhöhung des Vomhundertsatzes für die Bauüberwachung (Leistungsphase 8 des §15) um bis zu 50 vom Hundert vereinbart werden kann.
§ 28 Entwicklung und Herstellung von Fertigteilen (1) Fertigteile sind industriell in Serienfertigung hergestellte Konstruktionen oder Gegenstände im Bauwesen. (2) Zu den Fertigteilen gehören insbesondere:
(3) Das Honorar für Planungs- und Überwachungsleistungen bei der Entwicklung und Herstellung von Fertigteilen kann als Pauschalhonorar frei vereinbart werden. Wird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §6 zu berechnen. Die Berechnung eines Honorars nach Satz 1 oder 2 ist ausgeschlossen, wenn die Leistungen im Rahmen der Objektplanung (§15) erbracht werden. § 29 Rationalisierungswirksame besondere Leistungen (1) Rationalisierungswirksame besondere Leistungen sind zum ersten Mal erbrachte Leistungen, die durch herausragende technisch-wirtschaftliche Lösungen über den Rahmen einer wirtschaftlichen Planung oder über den allgemeinen Stand des Wissens wesentlich hinausgehen und dadurch zu einer Senkung der Bau- und Nutzungskosten des Objekts führen. Die vom Auftraggeber an das Objekt gestellte Anforderungen dürfen dabei nicht unterschritten werden. (2) Honorare für rationalisierungswirksame besondere Leistungen dürfen nur berechnet werden, wenn sie vorher schriftlich vereinbart worden sind. Sie können als Erfolgshonorar nach dem Verhältnis der geplanten oder vorgegebenen Ergebnisse zu den erreichten Ergebnissen oder als Zeithonorar nach § 6 vereinbart werden. (1) Leistungen der Projektsteuerung werden von Auftragnehmern erbracht, wenn sie Funktionen des Auftraggebers bei der Steuerung von Projekten mit mehreren Fachbereichen übernehmen. Hierzu gehören insbesondere:
(2) Honorare für Leistungen bei der Projektsteuerung dürfen nur berechnet werden, wenn sie bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden sind; sie können frei vereinbart werden. (1) Leistungen für den Winterbau sind Leistungen der Auftragnehmer zur Durchführung von Bauleistungen in der Zeit winterlicher Witterung. (2) Hierzu rechnen insbesondere:
(3) Das Honorar für Leistungen für den Winterbau kann als Pauschalhonorar frei vereinbart werden. Wird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen. (4) Werden von einem Auftragnehmer Leistungen nach Absatz 2 Nr. 4 erbracht, dem gleichzeitig Grundleistungen nach §15 übertragen worden sind, so kann abweichend von Absatz 3 vereinbart werden, da die Kosten der Winterbauschutzvorkehrungen den anrechenbaren Kosten nach §10 zugerechnet werden. |
Das Honorar für Gutachten über Leistungen, die in dieser Verordnung erfaßt sind, kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §6 zu berechnen. Satz 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit in den Vorschriften dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die Ermittlung des Wertes von Grundstücken, Gebäuden und anderen Bauwerken oder von Rechten an Grundstücken sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt. (2) Das Honorar richtet sich nach dem Wert der Grundstücke, Gebäude, anderen Bauwerken oder Rechten, der nach dem Zweck der Ermittlung zum Zeitpunkt der Wertermittlung festgestellt wird; bei unbebauten Grundstücken ist der Bodenwert maßgebend. Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere der in Absatz 1 genannten Objekte zu bewerten, so ist das Honorar nach der Summe der ermittelten Werte der einzelnen Objekte zu berechnen. (3) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. (4) Wertermittlungen können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeiten nach Absatz 6 der Schwierigkeitsstufe der Honorartafel nach Absatz 1 zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Die Honorare der Schwierigkeitsstufe können bei Schwierigkeiten nach Absatz 5 Nr. 3 überschritten werden. (5) Schwierigkeiten können 1. bei Wertermittlungen 2. bei Wertermittlungen, 3. bei Wertermittlungen (6) Die nach den Absätzen (7) Wird eine Wertermittlung |
§ 35 Anwendungsbereich
(1) Städtebauliche Leistungen umfassen die Vorbereitung, die Erstellung der für die Planarten nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen, die Mitwirkung beim Verfahren sowie sonstige städtebauliche Leistungen nach § 42.
(2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für folgende Planarten:
1. Flächennutzungspläne nach den §§ 5 bis 7 des Baugesetzbuchs,
2. Bebauungspläne nach den §§ 8 bis 13 des Baugesetzbuchs.
§ 36 Kosten von EDV-Leistungen
Kosten von EDV-Leistungen können bei städtebaulichen Leistungen als Nebenkosten im Sinne des § 7 Abs. 3 berechnet werden, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Verringern EDV-Leistungen den Leistungsumfang von städtebaulichen Leistungen, so ist dies bei der Vereinbarung des Honorars zu berücksichtigen.
§ 37 Leistungsbild Flächennutzungsplan
(1) Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 38 bewertet.
Bewertung der Grundleistungen
in v. H. der Honorare
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln
des Leistungsumfangs Ermitteln der Voraussetzung
zur Lösung der Planungsaufgabe 1 bis 3
2. Ermitteln der Planungsvorgaben Bestandsaufnahme
und Analyse des Zustands sowie Prognose der
voraussichtlichen Entwicklung 10 bis 20
3. Vorentwurf Erarbeiten der wesentlichen Teile einer
Lösung der Planungsaufgabe 40
4. Entwurf Erarbeiten der endgültigen Lösung der
Planungsaufgabe als Grundlage für den Beschluß der Gemeinde 30
5. Genehmigungsfähige Planfassung Erarbeiten
der Unterlagen zum Einreichen für die erforderliche Genehmigung 7
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Grundleistungen
Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen einschließlich solcher benachbarter Gemeinden
Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität
Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter, soweit notwendig
Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials und der materiellen Ausstattung
Ermitteln des Leistungsumfangs
Ortsbesichtigungen
.
Besondere Leistungen
Ausarbeiten eines Leistungskatalogs
2. Ermitteln der Planungsvorgaben
Grundleistungen
a) Bestandsaufnahme
Erfassen und Darlegen der Ziele der Raumordnung und Landesplanung, der beabsichtigten Planungen und Maßnahmen der Gemeinde und der Träger öffentlicher Belange
Darstellen des Zustands unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge, insbesondere im Hinblick auf Topographie, vorhandene Bebauung und ihre Nutzung, Freiflächen und ihre Nutzung, Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, Umweltverhältnisse, wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Lagerstätten, Bevölkerung, gewerbliche Wirtschaft, land- und forstwirtschaftliche Struktur
Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit Angaben hierzu vorliegen
Kleinere Ergänzungen vorhandener Karten nach örtlichen Feststellungen unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten, die auf die Planung von Einfluß sind
Beschreiben des Zustands mit statistischen Angaben im Text, in Zahlen sowie zeichnerischen oder graphischen Darstellungen, die den letzen Stand der Entwicklung zeigen
Örtliche Erhebungen
Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner
b) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und beschriebenen Zustands
c) Zusammenstellen und Gewichten der vorliegenden Fachprognosen über die voraussichtliche Entwicklung der Bevölkerung, der sozialen und kulturellen Einrichtungen, der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Verkehrs, der Ver- und Entsorgung und des Umweltschutzes in Abstimmung mit dem Auftraggeber sowie unter Berücksichtigung von Auswirkungen übergeordneter Planungen
d) Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der Planung
.
Besondere Leistungen
Geländemodelle
Geodätische Feldarbeit
Kartentechnische Ergänzungen
Erstellen von pausfähigen Bestandskarten
Erarbeiten einer Planungsgrundlage aus unterschiedlichem Kartenmaterial
Auswerten von Luftaufnahmen
Befragungsaktion für Primärstatistik unter Auswerten von sekundärstatistischem Material
Strukturanalysen
Statistische und örtliche Erhebungen sowie Bedarfsermittlungen, z.B. Versorgung, Wirtschafts-, Sozial- und Baustruktur sowie soziokulturelle Struktur, soweit nicht in den Grundleistungen erfaßt
Differenzierte Erhebung des Nutzungsbestands
3. Vorentwurf
Grundleistungen
Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläuterungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption unter Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen
Darlegen der Auswirkungen der Planung
Berücksichtigen von Fachplanungen
Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können
Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden
Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürger einschließlich Erörterung der Planung
Mitwirken bei der Auswahl einer sich wesentlich unterscheidenden Lösung zur weiteren Bearbeitung als Entwurfsgrundlage
Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber
.
Besondere Leistungen
Mitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des Auftraggebers einschließlich Mitwirken an Informationsschriften und öffentlichen Diskussionen sowie Erstellen der dazu notwendigen Planungsunterlagen und Schriftsätze
Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im Sinne des § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs
Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im Sinne des § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
Erstellen von Sitzungsvorlagen, Arbeitsheften und anderen Unterlagen
Durchführen der Beteiligung von Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können
4. Entwurf
Grundleistungen
Entwurf des Flächennutzungsplans für die öffentliche Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Erläuterungsbericht
Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen
Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber
.
Besondere Leistungen
Anfertigen von Beiplänen, zum Beispiel für Verkehr, Infrastruktureinrichtungen, Flurbereinigung sowie von Wege- und Gewässerplänen, Grundbesitzkarten und Gütekarten unter Berücksichtigung der Pläne anderer an der Planung fachlich Beteiligter
Wesentliche Änderungen oder Neubearbeitung des Entwurfs, insbesondere nach Bedenken und Anregungen
Ausarbeiten der Beratungsunterlagen der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen
Differenzierte Darstellung der Nutzung
5. Genehmigungsfähige Planfassung
Grundleistungen
Erstellen des Flächennutzungsplans in der durch Beschluß der Gemeinde aufgestellten Fassung für die Vorlage zur Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde in einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen Schwarz-Weiß-Ausfertigung nach den Landesregelungen
.
Besondere Leistungen
Leistungen für die Drucklegung
Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des Flächennutzungsplans
Überarbeiten von Planzeichnungen und von dem Erläuterungsbericht nach der Genehmigung
(3) Die Teilnahme an bis zu zehn Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist als Grundleistung mit dem Honorar nach § 38 abgegolten.
(4) Wird die Anfertigung des Vorentwurfs (Leistungsphase 3) oder des Entwurfs (Leistungsphase 4) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 38 vereinbart werden:
1. für den Vorentwurf bis zu 47 v.H.,
2. für den Entwurf bis zu 36 v.H.
(5) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 jeweils etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom Hundert und die Leistungsphase 2 mit 10 vom Hundert der Honorare nach § 38 zu bewerten.
§ 38 Honorartafel für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 37 aufgeführten Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) Die Honorare sind nach Maßgabe der Ansätze nach Absatz 3 zu berechnen. Sie sind für die Einzelansätze der Nummern 1 bis 4 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 getrennt zu berechnen und zum Zwecke der Ermittlung des Gesamthonorars zu addieren. Dabei sind die Ansätze nach Nummern 1 bis 3 gemeinsam einer Honorarzone nach § 36a zuzuordnen; der Ansatz nach Nummer 4 ist gesondert einer Honorarzone zuzuordnen.
(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:
1. nach der für den Planungszeitraum entsprechend den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzusetzenden Zahl der Einwohner je Einwohner 10 VE,
2. für die darzustellenden Bauflächen je Hektar Fläche 1.800 VE,
3. für die darzustellenden Flächen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 des Baugesetzbuchs sowie nach § 5 Abs. 2 Nr. 5, 8 und 10 des Baugesetzbuchs, die nicht nach § 5 Abs. 4 des Baugesetzbuchs nur nachrichtlich übernommen werden sollen, je Hektar Fläche 1.400 VE,
4. für darzustellende Flächen, die nicht unter die Nummern 2 oder 3 oder Absatz 4 fallen, zum Beispiel Flächen für Landwirtschaft und Wald nach § 5 Abs. 2 Nr. 9 des Baugesetzbuchs je Hektar Fläche 35 VE.
(4) Gemeindebedarfsflächen und Sonderbauflächen ohne nähere Darstellung der Art der Nutzung sind mit dem Hektaransatz nach Absatz 3 Nr. 2 anzusetzen.
(5) Liegt ein gültiger Landschaftsplan vor, der unverändert zu übernehmen ist, so ist ein Ansatz nach Absatz 3 Nr. 3 für Flächen mit Darstellungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 10 des Baugesetzbuchs nicht zu berücksichtigen; diese Flächen sind den Flächen nach Absatz 3 Nr. 4 zuzurechnen.
(6) Das Gesamthonorar für Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5, das nach den Absätzen 1 bis 5 zu berechnen ist, beträgt mindestens 2.300 Euro. Die Vertragsparteien können abweichend von Satz 1 bei Auftragserteilung ein Zeithonorar nach § 6 schriftlich vereinbaren.
(7) Ist nach Absatz 3 ein Einzelansatz für die Nummern 1 bis 4 höher als 3 Millionen VE, so kann das Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
(8) Wird ein Auftrag über alle Leistungsphasen des § 37 nicht einheitlich in einem Zuge, sondern für die Leistungsphasen einzeln in größeren Zeitabständen ausgeführt, so kann für den damit verbundenen erhöhten Aufwand ein Pauschalhonorar frei vereinbart werden.
(9) Für Flächen von Flächennutzungsplänen nach Absatz 3 Nr. 2 bis 4, für die eine umfassende Umstrukturierung in baulicher, verkehrlicher, sozioökonomischer oder ökologischer Sicht vorgesehen ist, kann ein Zuschlag zum Honorar frei vereinbart werden.
(10) § 20 gilt sinngemäß.
Honorartafel zu § 38 Abs. 1
| Zone I | Zone III | Zone V
| von bis | von bis | von bis
Ansätze |—————————————————
| | Zone II | Zone IV |
VE | | von bis | von bis |
|—————————————————
| Euro Euro Euro Euro Euro Euro
—————————————————————
5 000 946 1 063 1 186 1 304 1 427 1 544
10 000 1 897 2 132 2 367 2 608 2 843 3 078
20 000 3 032 3 410 3 789 4 172 4 550 4 929
40 000 5 307 5 972 6 637 7 296 7 961 8 625
60 000 7 204 8 104 9 004 9 899 10 798 11 698
80 000 8 896 10 011 11 121 12 235 13 345 14 459
100 000 10 354 11 647 12 946 14 239 15 538 16 832
150 000 13 641 15 349 17 052 18 759 20 462 22 170
200 000 16 423 18 478 20 528 22 584 24 634 26 689
250 000 18 948 21 316 23 688 26 055 28 428 30 795
300 000 21 602 24 302 27 001 29 701 32 401 35 100
350 000 24 317 27 359 30 396 33 438 36 476 39 518
400 000 26 275 29 558 32 840 36 128 39 410 42 693
450 000 27 850 31 332 34 814 38 301 41 783 45 265
500 000 29 680 33 392 37 104 40 811 44 523 48 235
600 000 32 590 36 665 40 740 44 810 48 885 52 960
700 000 34 487 38 797 43 107 47 422 51 733 56 043
800 000 36 384 40 929 45 474 50 025 54 570 59 116
900 000 37 513 42 202 46 896 51 584 56 278 60 966
1 000 000 39 160 44 053 48 951 53 844 58 742 63 635
1 500 000 43 577 49 023 54 473 59 918 65 369 70 814
2 000 000 45 474 51 160 56 845 62 526 68 211 73 897
3 000 000 49 263 55 419 61 580 67 736 73 897 80 053
§ 39 Leistungsbild Freianlagen
(1) Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken und landschaftspflegerische Freianlagenplanungen in Verbindung mit Objekten.
(2) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Grundleistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 40 bewertet:
1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 16 Prozent,
4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 4 Prozent,
5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent,
6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,
7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent,
8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 30 Prozent und
9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung ) mit 2 Prozent.
(4) Anlage 11 Nummer 11.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
§ 40 Leistungsbild Bebauungsplan
(1) Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 41 bewertet. § 37 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.
Bewertung der Grundleistungen
in v. H. der Honorare
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln
des Leistungsumfangs Ermitteln der Voraussetzungen
zur Lösung der Planungsaufgabe 1 bis 3
2. Ermitteln der Planungsvorgaben Bestandsaufnahme
und Analyse des Zustands sowie Prognose der
voraussichtlichen Entwicklung 10 bis 20
3. Vorentwurf Erarbeiten der wesentlichen Teile
einer Lösung der Planungsaufgabe 40
4. Entwurf Erarbeiten der endgültigen Lösung der
Planungsaufgabe als Grundlage für den Beschluß
der Gemeinde 30
5. Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung
Erarbeiten der Unterlagen zum Einreichen für die
erforderliche Genehmigung 7
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Grundleistungen
Festlegen des räumlichen Geltungsbereichs und Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen
Ermitteln des nach dem Baugesetzbuch erforderlichen Leistungsumfangs
Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter, soweit notwendig
Überprüfen, inwieweit der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann
Ortsbesichtigungen
.
Besondere Leistungen
Feststellen der Art und des Umfangs weiterer notwendiger Voruntersuchungen, besonders bei Gebieten, die bereits überwiegend bebaut sind
Stellungnahme zu Einzelvorhaben während der Planaufstellung
2. Ermitteln der Planungsvorgaben
Grundleistungen
a) Bestandsaufnahme
Ermitteln des Planungsbestands, wie die bestehenden Planungen und Maßnahmen der Gemeinde und der Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
Ermitteln des Zustands des Planbereichs, wie Topographie, vorhandene Bebauung und Nutzung, Freiflächen und Nutzung einschließlich Bepflanzungen, Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, Umweltverhältnisse, Baugrund, wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Denkmalschutz und Milieuwerte, Naturschutz, Baustrukturen, Gewässerflächen, Eigentümer, durch Begehungen, zeichnerische Darstellungen, Beschreibungen unter Verwendung von Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter. Die Ermittlungen sollen sich auf die Bestandsaufnahme gemäß Flächennutzungsplan und deren Fortschreibung und Ergänzung stützen beziehungsweise darauf aufbauen
Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit Angaben hierzu vorliegen
Örtliche Erhebungen
Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner
b) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und beschriebenen Zustands
c) Prognose der voraussichtlichen Entwicklung, insbesondere unter Berücksichtigung von Auswirkungen übergeordneter Planungen unter Verwendung von Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter
d) Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der Planung
.
Besondere Leistungen
Geodätische Einmessung
Primärerhebungnen (Befragungen, Objektaufnahme)
Ergänzende Untersuchungen bei nicht vorhandenem Flächennutzungsplan
Mitwirken bei der Ermittlung der Förderungsmöglichkeiten durch öffentliche Mittel
Stadtbildanalyse
3. Vorentwurf
Grundleistungen
Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläuterungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption unter Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen
Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung
Berücksichtigen von Fachplanungen
Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können
Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden
Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürger einschließlich Erörterung der Planung
Überschlägige Kostenschätzung
Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber und den Gremien der Gemeinden
.
Besondere Leistungen
Modelle
4. Entwurf
Grundleistungen
Entwurf des Bebauungsplans für die öffentliche Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung
Mitwirken bei der überschlägigen Ermittlung der Kosten und, soweit erforderlich, Hinweise auf bodenordnende und sonstige Maßnahmen, für die der Bebauungsplan die Grundlage bilden soll
Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen
Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber
.
Besondere Leistungen
Berechnen und Darstellen der Umweltschutzmaßnahmen
5. Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung
Grundleistungen
Erstellen des Bebauungsplans in der durch Beschluß der Gemeinde aufgestellten Fassung und seiner Begründung für die Anzeige oder Genehmigung in einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen Schwarzweiß-ausfertigung nach den Landesregelungen
.
Besondere Leistungen
Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des Bebauungsplans
§ 41 Honorartafel für Grundleistungen bei Bebauungsplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 40 aufgeführten Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind nach der Fläche des Planbereichs in Hektar in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) Das Honorar ist nach der Größe des Planbereichs zu berechnen, die dem Aufstellungsbeschluß zugrunde liegt. Wird die Größe des Planbereichs im förmlichen Verfahren geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung der Größe des Planbereichs noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planbereichs zu berechnen; die Honorarzone ist entsprechend zu überprüfen.
(3) Für Bebauungspläne,
1. für die eine umfassende Umstrukturierung in baulicher, verkehrlicher, sozioökonomischer und ökologischer Sicht vorgesehen ist,
2. für die die Erhaltung des Bestands bei besonders komplexen Gegebenheiten zu sichern ist,
3. deren Planbereich insgesamt oder zum überwiegenden Teil als Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch festgelegt ist oder werden soll, kann ein Zuschlag zum Honorar frei vereinbart werden.
(4) Das Honorar für die Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5 beträgt mindestens 2.300 Euro. Die Vertragsparteien können abweichend von Satz 1 bei Auftragserteilung ein Zeithonorar nach § 6 schriftlich vereinbaren.
(5) Das Honorar für Bebauungspläne mit einer Gesamtfläche des Plangebiets von mehr als 100 ha kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
(6) Die §§ 20, 38 Abs. 8 und § 39 gelten sinngemäß.
Honorartafel zu § 41 Abs. 1
| Zone I | Zone III | Zone V
| von bis | von bis | von bis
Fläche |——————————————————-
| | Zone II | Zone IV |
ha | | von bis | von bis |
|——————————————————-
| Euro Euro Euro Euro Euro Euro
—————————————————————
0,5 429 1 447 3 196 4 944 6 693 7 710
1 864 2 643 5 696 8 753 11 806 13 585
2 1 723 4 607 9 556 14 500 19 450 22 333
3 2 582 6 396 12 936 19 480 26 020 29 834
4 3 446 8 012 15 835 23 657 31 480 36 046
5 4 305 9 617 18 729 27 840 36 951 42 263
6 5 169 11 018 21 050 31 081 41 113 46 962
7 5 931 12 240 23 054 33 873 44 687 50 996
8 6 499 13 314 25 002 36 690 48 378 55 194
9 7 071 14 352 26 833 39 308 51 789 59 070
10 7 639 15 380 28 653 41 931 55 204 62 945
11 8 201 16 372 30 376 44 380 58 384 66 555
12 8 774 17 292 31 894 46 502 61 104 69 623
13 9 346 18 212 33 413 48 619 63 819 72 685
14 9 847 19 189 35 202 51 216 67 230 76 571
15 10 318 20 191 37 120 54 054 70 983 80 856
16 10 793 21 203 39 047 56 886 74 730 85 140
17 11 269 22 211 40 965 59 714 78 468 89 410
18 11 744 23 218 42 887 62 557 82 226 93 699
19 12 220 24 225 44 805 65 389 85 969 97 974
20 12 690 25 232 46 727 68 222 89 716 102 258
21 13 166 26 188 48 516 70 850 93 178 106 200
22 13 641 27 155 50 321 73 483 96 650 110 163
23 14 101 28 106 52 111 76 121 100 126 114 131
24 14 577 29 067 53 911 78 749 103 593 118 083
25 15 063 30 038 55 715 81 387 107 065 122 040
30 17 087 34 666 64 806 94 942 125 082 142 661
35 18 928 39 119 73 733 108 353 142 967 163 158
40 20 784 43 434 82 267 121 105 159 937 182 587
45 22 635 47 519 90 177 132 829 175 486 200 370
50 24 491 51 456 97 682 143 903 190 129 217 095
60 27 385 58 272 111 221 164 166 217 115 248 002
70 29 905 64 213 123 022 181 831 240 640 274 947
80 32 380 70 119 134 807 199 496 264 185 301 923
90 34 727 76 044 146 874 217 698 288 527 329 845
100 37 033 82 231 159 717 237 204 314 690 359 888
§ 42 Sonstige städtebauliche Leistungen
(1) Zu den sonstigen städtebaulichen Leistungen rechnen insbesondere:
1. Mitwirken bei der Ergänzung des Grundlagenmaterials für städtebauliche Pläne und Leistungen;
2. informelle Planungen, zum Beispiel Entwicklungs-, Struktur-, Rahmen- oder Gestaltpläne, die der Lösung und Veranschaulichung von Problemen dienen, die durch die formellen Planarten nicht oder nur unzureichend geklärt werden können. Sie können sich auf gesamte oder Teile von Gemeinden erstrecken;
3. Mitwirken bei der Durchführung des genehmigten Bebauungsplans, soweit nicht in § 41 erfaßt, zum Beispiel Programme zu Einzelmaßnahmen, Gutachten zu Baugesuchen, Beratung bei Gestaltungsfragen, städtebauliche Oberleitung, Überarbeitung der genehmigten Planfassung, Mitwirken am Sozialplan;
4. städtebauliche Sonderleistungen, zum Beispiel Gutachten zu Einzelfragen der Planung, besondere Plandarstellungen und Modelle, Grenzbeschreibungen sowie Eigentümer- und Grundstücksverzeichnisse, Beratungs- und Betreuungsleistungen, Teilnahme an Verhandlungen mit Behörden und an Sitzungen der Gemeindevertretungen nach Plangenehmigung;
5. städtebauliche Untersuchungen und Planungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen des besonderen Städtebaurechts;
6. Ausarbeiten von sonstigen städtebaulichen Satzungsentwürfen.
(2) Die Honorare für die in Absatz 1 genannten Leistungen können auf der Grundlage eines detaillierten Leistungskatalogs frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten, das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen, das Mitwirken beim Verfahren sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen nach § 50. (2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für folgende Pläne:
§ 44 Anwendung von Vorschriften aus den Teilen II und V Die §§ 20 , 36 ,38 Abs.8 und §39 gelten sinngemäß. § 45 Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftsplänen (1) Die Honorarzone wird bei Landschaftsplänen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt: 1. Honorarzone I: 2. Honorarzone
II: 3. Honorarzone
III: (2) Sind für einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der Landschaftsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen: 1. Honorarzone I: 2. Honorarzone
II: 3. Honorarzone III: (3) Bei der Zurechnung eines Landschaftsplanes in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale topographische Verhältnisse, Flächennutzung, Landschaftsbild und Bevölkerungsdichte mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale ökologische Verhältnisse sowie Umweltsicherung und Umweltschutz mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten. § 45a Leistungsbild Landschaftsplan (1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgen Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des §45 b bewertet.
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
(3) Das Honorar für die genehmigungsfähige Planfassung kann als Pauschalhonorar frei vereinbart werden. Wird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen. (4) Wird die Anfertigung der vorläufigen Planfassung (Leistungsphase 3) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür bis zu 60 vom Hundert der Honorare nach §45b vereinbart werden. (5) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom Hundert und die Leistungsphase 2 mit 20 vom Hundert der Honorare nach §45b zu bewerten. (6) Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß die Leistungsphase 2 abweichend von Absatz 1 mit mehr als bis 37 bis zu 60 v.H. bewertet wird, wenn in dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher Aufwand für das Ermitteln der Planungsgrundlagen erforderlich wird. Ein überdurchschnittlicher Aufwand liegt vor, wenn
(7) Die Teilnahme an bis zu 6 Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligungen, die bei Leistungen nach Absatz 2 anfallen, ist als Grundleistung mit dem Honorar nach §45b abgegolten. § 45b Honorartafel für Grundleistungen bei Landschaftsplänen (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in §45a aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt. (2) Die Honorare sind nach der Gesamtfläche des Plangebiets in Hektar zu berechnen. (3) Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftsplänen mit einer Gesamtfläche des Plangebiets in Hektar unter 1.000 ha kann als Pauschalhonorar oder als Zeithonorar nach §6 berechnet werden, höchstens jedoch bis zu den in der Honorartafel nach Absatz 1 für Flächen von 1.000 ha festgesetzten Höchstsätzen. Als Mindestsätze gelten die Stundensätze nach § 6 Abs. 2, höchstens jedoch die in der Honorartafel nach Absatz 1 für Flächen von 1.000 ha festgesetzten Mindestsätze. (4) Das Honorar für Landschaftspläne mit einer Gesamtfläche des Plangebiets über 15.000 ha kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §6 zu berechnen. § 46 Leistungsbild Grünordnungsplan (1) Die Grundleistungen bei Grünordnungsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des §46a bewertet.
|
§ 47 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
(1) Landschaftsrahmenpläne umfassen die Darstellungen von überörtlichen Erfordernissen und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
(2) Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 47a bewertet.
Bewertung der Grundleistungen
in v. H. der Honorare
1. Landschaftsanalyse 20
2. Landschaftsdiagnose 20
3. Entwurf 50
4. Endgültige Planfassung 10
(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
1. Landschaftsanalyse
Grundleistungen
Erfassen und Darstellen in Text und Karten der
a) natürlichen Grundlagen
b) Landschaftsgliederung
– Naturräume
– ökologische Raumeinheiten
c) Flächennutzung
d) geschützten Flächen und Einzelbestandteile der Natur
2. Landschaftsdiagnose
Grundleistungen
Bewerten der ökologischen Raumeinheiten und Darstellen in Text und Karten hinsichtlich
a) Naturhaushalt
b) Landschaftsbild
– naturbedingt
– anthropogen
c) Nutzungsauswirkungen, insbesondere Schäden an Naturhaushalt und Landschaftsbild
d) Empfindlichkeit der Ökosysteme bzw. einzelner Landschaftsfaktoren
e) Zielkonflikte zwischen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einerseits und raumbeanspruchenden Vorhaben andererseits
3. Entwurf
Grundleistungen
Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Text und Karten mit Begründung
a) Ziele der Landschaftsentwicklung nach Maßgabe der Empfindlichkeit des Naturhaushalts
– Bereiche ohne Nutzung oder mit naturnaher Nutzung
– Bereiche mit extensiver Nutzung
– Bereiche mit intensiver landwirtschaftlicher Nutzung
– Bereiche städtisch-industrieller Nutzung
b) Ziele des Arten- und Biotopschutzes
c) Ziele zum Schutz und zur Pflege abiotischer Landschaftsfaktoren
d) Sicherung und Pflege von Schutzgebieten und Einzelbestandteilen von Natur und Landschaft
e) Pflege-, Gestaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen zur
– Sicherung überörtlicher Grünzüge
– Grünordnung im Siedlungsbereich
– Landschaftspflege einschließlich des Arten- und Biotopschutzes sowie des Wasser-, Boden- und Klimaschutzes
– Sanierung von Landschaftsschäden
f) Grundsätze einer landschaftsschonenden Landnutzung
g) Leitlinien für die Erholung in der freien Natur
h) Gebiete, für die detaillierte landschaftliche Planungen erforderlich sind:
– Landschaftspläne
– Grünordnungspläne
– Landschaftspflegerische Begleitpläne
Abstimmung des Entwurfs mit dem Auftraggeber
4. Endgültige Planfassung
.
Besondere Leistungen
Mitwirkung bei der Einarbeitung von Zielen der Landschaftsentwicklung in Programme und Pläne im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes
(4) Bei einer Fortschreibung des Landschaftsrahmenplanes ermäßigt sich die Bewertung der Leistungsphasen 1 des Absatzes 2 auf 25 vom Hundert der Honorare nach § 47a.
(5) Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß die Leistungsphase 1 abweichend von Absatz 2 mit mehr als 20 bis zu 43 v.H. bewertet wird, wenn in dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher Aufwand für die Landschaftsanalyse erforderlich wird. Ein überdurchschnittlicher Aufwand liegt vor, wenn
1. Daten aus vorhandenen Unterlagen im einzelnen ermittelt und aufbereitet werden müssen oder
2. örtliche Erhebungen erforderlich werden, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenene Daten dienen.
§ 48 Honorarzonen für Leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
(1) Die Honorarzone wird bei Umweltverträglichkeitsstudien auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone I:
Umweltverträglichkeitsstudien mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum
– mit geringer Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,
– mit schwach gegliedertem Landschaftsbild,
– mit schwach ausgeprägter Erholungsnutzung,
– mit gering ausgeprägten und einheitlichen Nutzungsansprüchen,
– mit geringer Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, und bei Vorhaben und Maßnahmen mit geringer potentieller Beeinträchtigungsintensität;
2. Honorarzone II:
Umweltverträglichkeitsstudien mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum
– mit durchschnittlicher Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,
– mit mäßig gegliedertem Landschaftsbild,
– mit durchschnittlich ausgeprägter Erholungsnutzung,
– mit differenzierten Nutzungsansprüchen,
– mit durchschnittlicher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, und bei Vorhaben und Maßnahmen mit durchschnittlicher potentieller Beeinträchtigungsintensität;
3. Honorarzone III:
Umweltverträglichkeitsstudien mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum
– mit umfangreicher und vielgestaltiger Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,
– mit stark gegliedertem Landschaftsbild,
– mit intensiv ausgeprägter Erholungsnutzung,
– mit stark differenzierten oder kleinräumigen Nutzungsansprüchen,
– mit hoher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, und bei Vorhaben und Maßnahmen mit hoher potentieller Beeinträchtigungsintensität.
(2) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
1. Honorarzone I:
Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,
2. Honorarzone II:
Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis zu 30 Punkten,
3. Honorarzone III:
Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis zu 42 Punkten.
(3) Bei der Zurechnung einer Umweltverträglichkeitsstudie in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung die Bewertungsmerkmale Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen, Landschaftsbild, Erholungsnutzung sowie Nutzungsansprüche mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie Vorhaben und Maßnahmen mit potentieller Beeinträchtigungsintensität mit je bis zu neun Punkten.
§ 49 Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen
Für die Ermittlung der Honorarzone für Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen gilt § 48 sinngemäß.
§ 50 Sonstige landschaftsplanerische Leistungen
(1) Zu den sonstigen landschaftsplanerischen Leistungen rechnen insbesondere:
1. Gutachten zu Einzelfragen der Planung, ökologische Gutachten, Gutachten zu Baugesuchen,
2. Beratungen bei Gestaltungsfragen,
3. besondere Plandarstellungen und Modelle,
4. Ausarbeitungen von Satzungen, Teilnahme an Verhandlungen mit Behörden und an Sitzungen der Gemeindevertretungen nach Fertigstellung der Planung,
5. Beiträge zu Plänen und Programmen der Landes- oder Regionalplanung.
(2) Die Honorare für die in Absatz 1 genannten Leistungen können auf der Grundlage eines detaillierten Leistungskatalogs frei vereinbart werden. Wird das Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist es als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
(1) Ingenieurbauwerke umfassen: (2) Verkehrsanlagen umfassen: (1) Das Honorar für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie bei Ingenieurbauwerken nach der Honorartafel zu § 56 Abs. 1 und bei Verkehrsanlagen nach der Honorartafel zu § 56 Abs. 2. (2) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Sie sind zu ermitteln:
(3) § 10 Abs. 3 bis 4 gilt sinngemäß. (4) Anrechenbar sind für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 55 bei Verkehrsanlagen:
(5) Anrechenbar sind für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 55 bei Straßen mit mehreren durchgehenden Fahrspuren, wenn diese eine gemeinsame Entwurfsachse und eine gemeinsame Entwurfsgradiente haben, sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit 2 Gleisen, wenn diese ein gemeinsames Planum haben, nur folgende Vomhundertsätze der nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelten Kosten:
(6) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen die Kosten für:
(7) Nicht anrechenbar sind neben den in Absatz 6 genannten Kosten, soweit der Auftragnehmer die Anlagen oder Maßnahmen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für:
(8) Die §§ 20 bis 22 und 32 gelten sinngemäß; § 23 gilt sinngemäß für Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 5. (9) Das Honorar für Leistungen bei Deponien für unbelasteten Erdaushub, beim Ausräumen oder bei hydraulischer Sanierung von Altablagerungen und bei kontaminierten Standorten, bei selbständigen Geh- und Radwegen mit rechnerischer Festlegung nach Lage und Höhe, bei nachträglich an vorhandene Straßen angepaßten landwirtschaftlichen Wegen, Gehwegen und Radwegen sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen. § 53 Honorarzonen für Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen (1) Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen werden nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugerechnet: 1. Honorarzone I: 2. Honorarzone
II: 3. Honorarzone
III: 4. Honorarzone
IV: 5. Honorarzone
V: (2) Bewertungsmerkmale sind:
(3)
Sind für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen Bewertungsmerkmale
aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen
Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugerechnet
werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte
nach Absatz 4 zu ermitteln. Das Objekt ist nach der
Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen: (4) Bei der Zurechnung eines Ingenieurbauwerks oder einer Verkehrsanlage in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale mit bis zu folgenden Punkten zu bewerten:
§ 54 Objektliste für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen (1) Nachstehende Ingenieurbauwerke werden nach Maßgabe der in §53 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet: 1. Honorarzone I: 2. Honorarzone
II: 3. Honorarzone
III: |
§ 61 a Honorar für verkehrsplanerische Leistungen (1) Verkehrsplanerische Leistungen sind das Vorbereiten und Erstellen der für nachstehende Planarten erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen:
sowie sonstige verkehrsplanerische Leistungen. (2) Die verkehrsplanerischen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 umfassen insbesondere folgende Leistungen:
(3) Das Honorar für verkehrsplanerische Leistungen kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §6 zu berechnen. |
(1) Städtebauliche Leistungen umfassen die Vorbereitung, die Erstellung der für die Planarten nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen, die Mitwirkung beim Verfahren sowie sonstige städtebauliche Leistungen nach §42. (2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für folgende Planarten:
§ 36 Kosten von EDV-Leistungen Kosten von EDV-Leistungen können bei städtebaulichen Leistungen als Nebenkosten im Sinne des §7Abs.3 berechnet werden, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Verringern EDV-Leistungen den Leistungsumfang von städtebaulichen Leistungen, so ist dies bei der Vereinbarung des Honorars zu berücksichtigen. § 36a Honorarzonen für Leistungen bei Flächennutzungsplänen (1) Die Honorarzone wird bei Flächennutzungsplänen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt: 1. Honorarzone I: 2. Honorarzone
II: 3. Honorarzone III: 4. Honorarzone
IV: 5. Honorarzone
V: (2) Sind für einen Flächennutzungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Flächennutzungsplan zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der Flächennutzungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen: 1. Honorarzone I:
Ansätze mit bis zu 9 Punkten, (3) Bei der Zurechnung eines Flächennutzungsplans in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die in Absatz 1 genannten Bewertungsmerkmale mit je bis zu fünf Punkten zu bewerten. § 37 Leistungsbild Flächennutzungsplan (1) Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des §38 bewertet.
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
(3) Die Teilnahme an bis zu zehn Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist als Grundleistung mit dem Honorar nach § 38 abgegolten. (4) Wird die Anfertigung des Vorentwurfs (Leistungsphase 3) oder des Entwurfs (Leistungsphase 4) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür folgende Vomhundertsätze der Honorare nach §38 vereinbart werden:
(5) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 jeweils etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom Hundert und die Leistungsphase 2 mit 10 vom Hundert der Honorare nach §38 zu bewerten. § |
Die Technische Ausrüstung umfaßt die Anlagen folgender Anlagengruppen von Gebäuden, soweit die Anlagen in DIN 276 erfaßt sind, und die entsprechenden Anlagen von Ingenieurbauwerken auf dem Gebiet der
Werden
Anlagen der nichtöffentlichen Erschließung sowie Abwasser-
und Versorgungsanlagen in Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppen
2.2 und 5.3) von Auftragnehmern im Zusammenhang mit
Anlagen nach Satz 1 geplant, so können die Vertragsparteien
das Honorar für diese Leistungen schriftlich bei Auftragserteilung
frei vereinbaren. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung
schriftlich vereinbart, so ist das Honorar für die in
Satz 2 genannten Anlagen als Zeithonorar nach
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe nach §68 Satz1 Nr.1 bis 6, nach der Honorarzone, der die Anlagen angehören, und nach der Honorartafel in §74. (2) Werden Anlagen einer Anlagengruppe verschiedener Honorarzonen zugerechnet, so ergibt sich das Honorar nach Absatz 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein Einzelhonorar wird jeweils für die Anlagen ermittelt, die einer Honorarzone zugerechnet werden. Für die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunächst für die Anlagen jeder Honorarzone das Honorar zu berechnen, das sich ergeben würde, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe nur der Honorarzone zugerechnet würden, für die das Einzelhonorar berechnet wird. Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln. (3) Anrechenbare Kosten sind, bei Anlagen in Gebäuden unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276, zu ermitteln
(4) §10 Abs. 3 und 3a gilt sinngemäß. (5) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung die Kosten für
(6) Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, die zur DIN 276, Kostengruppe 3.1 gehören, so können die Vertragsparteien vereinbaren, daß die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten nach Absatz 3 gehören. Satz 1 gilt entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistungen der Technische Ausrüstung wesentlich beeinflußt werden. (7) die §§ 20 bis 23, 27 und 32 gelten sinngemäß. § 71 Honorarzonen für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung (1) Anlagen der Technischen Ausrüstung werden nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugerechnet: 1. Honorarzone I: 2. Honorarzone
II: 3. Honorarzone
III: (2) Bewertungsmerkmale sind:
(3) §63 Abs. 2 gilt sinngemäß. § 72 Objektliste für Anlagen der Technischen Ausrüstung Nachstehende Anlagen werden nach Maßgabe der in §71 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet: 1. Honorarzone
I: 2. Honorarzone
II: 3. Honorarzone
III: § 73 Leistungsbild Technische Ausrüstung (1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfaßt Leistungen der Auftragnehmer für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 9 zusammengefaßt und in der folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 74 bewertet.
(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen nicht in Auftrag gegeben wird, mit 14 vom Hundert der Honorare des §74 zu bewerten. (3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
|
(1) Leistungen für Thermische Bauphysik (Wärme- und Kondensatfeuchteschutz) werden erbracht, um thermodynamische Einflüsse und deren Wirkungen auf Gebäude und Ingenieurbauwerke sowie auf Menschen, Tiere und Pflanzen und auf die Raumhygiene zu erfassen und zu begrenzen. (2) Zu den Leistungen für Thermische Bauphysik rechnen insbesondere:
(3) Bei den Leistungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 7 können zusätzlich bauphysikalische Messungen an Bauteilen und Baustoffen, zum Beispiel Temperatur- und Feuchtemessungen, Messungen zur Bestimmung der Sorptionsfähigkeit, Bestimmungen des Wärmedurchgangskoeffizienten am Bau oder der Luftgeschwindigkeit in Luftschichten, anfallen. (1) Leistungen für den Wärmeschutz nach §77Abs.2Nr. 1 umfassen folgende Leistungen:
(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes nach § 10, der Honorarzone, der das Gebäude nach §§ 11 und 12 zuzurechnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 3. (3) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Absatz 1 aufgeführten Leistungen für den Wärmeschutz sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt. (4) § 5 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 2 und 3 sowie § 22 gelten sinngemäß. § 79 Sonstige Leistungen für Thermische Bauphysik Für Leistungen nach §77Abs.2Nr.2 bis7 und Abs.3 kann ein Honorar frei vereinbart werden; dabei kann bei den Leistungen nach §77Abs.2Nr.2bis7 der §78Abs.1 sinngemäß angewandt werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen. |
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Tragwerksplanung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Tragwerk angehört, sowie nach der Honorartafel in §65. (2) Anrechenbare Kosten sind, bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276, zu ermitteln: 1. bei Anwendung von Absatz 4 a) für die Leistungsphasen
1 bis 3 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht
vorliegt, nach der Kostenschätzung; 2. bei Anwendung von Absatz 5 oder 6 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei der Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach dem Kostenanschlag. (3) §10Abs.3 und 3a sowie §§ 21 und 32 gelten sinngemäß. (4) Anrechenbare Kosten sind bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen 55 v.H. der Kosten der Baukonstruktionen und besonderen Baukonstruktionen (DIN 276, Kostengruppen 3.1 und 3.5.1) und 20 v.H. der Kosten der Installationen und besonderen Installationen (DIN 276, Kostengruppen 3.2 und 3.5.2). (5) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen (DIN 276, Kostengruppen 3.1.1 und 3.1.2) sowie bei Umbauten bei der Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß die anrechenbaren Kosten abweichend von Absatz 4 nach Absatz 6 Nr. 1 bis 12 ermittelt werden. (6) Anrechenbare Kosten
sind bei Ingenieurbauwerken die vollständigen Kosten
für: (7) Nicht anrechenbar sind bei Anwendung
von Absatz 5 oder 6 die Kosten für (8) Die Vertragsparteien können bei Ermittlung der anrechenbaren Kosten vereinbaren, daß Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 4 bis 6 erfaßt sind, sowie die in Absatz 7 Nr. 7 und bei Gebäuden die in Absatz 6 Nr. 13 bis 16 genannten Kosten ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 64 erbringt. § 63 Honorarzonen für Leistungen bei der Tragwerksplanung (1) Die Honorarzone wird bei der Tragwerksplanung nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt: 1. Honorarzone I: 2. Honorarzone II: 3. Honorarzone III: 4. Honorarzone IV: 5. Honorarzone V: (2) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugerechnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 1 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend. § 64 Leistungsbild Tragwerksplanung (1) Die Grundleistungen bei der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach §51Abs.1Nr.1 bis 5 in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6, für Ingenieurbauwerke nach §51Abs.1Nr.6 und 7 in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefaßt. Sie sind in der folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des §65 bewertet.
*) die Grundleistungen dieser Leistungsphasen für Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 sind im Leistungsbild Objektplanung des § 55 enthalten. (2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 26 vom Hundert der Honorare des §65 zu bewerten:
(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
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(1) Leistungen für Schallschutz werden erbracht, um
(2) Zu den Leistungen für baulichen Schallschutz rechnen insbesondere:
(3) Zu den Leistungen für den Schallimmissionsschutz rechnen insbesondere:
(1) Leistungen für Bauakustik nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 umfassen folgende Leistungen:
(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, der Honorarzone, der das Objekt nach §82 zuzurechnen ist, und nach der Honorartafel in §83. (3) Anrechenbare Kosten sind die Kosten für Baukonstruktionen, Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten (DIN 276, Kostengruppen 3.1 bis 3.4). (4) §10Abs.2, 3 und 3a gilt sinngemäß. (5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß die Kosten für besondere Bauausführungen (DIN 276, Kostengruppe 3.5) ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht. (6) Werden nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt §5Abs.1 und 2 sinngemäß. (7) §22 gilt sinngemäß. § 82 Honorarzonen für Leistungen bei der Bauakustik (1) Die Honorarzone wird bei der Bauakustik auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt: 1. Honorarzone I: 2. Honorarzone
II: 3.
Honorarzone III: (2) § 63 Abs. 2 gilt sinngemäß. § 83 Honorartafel für Leistungen bei der Bauakustik (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 81 aufgeführten Leistungen für Bauakustik sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt. (2) §16Abs.2 und 3 gilt sinngemäß. § 84 Sonstige Leistungen für Schallschutz Für Leistungen nach §80Abs.2, soweit sie nicht in §81 erfaßt sind, sowie für Leistungen nach §80Abs.3 kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist es als Zeithonorar nach §6 zu berechnen. (1) Leistungen für Raumakustik werden erbracht, um Räume mit besonderen Anforderungen an die Raumakustik durch Mitwirkung bei Formgebung, Materialauswahl und Ausstattung ihrem Verwendungszweck akustisch anzupassen. (2) Zu den Leistungen für Raumakustik rechnen insbesondere:
§ 86 Raumakustische Planung und Überwachung (1) Die raumakustische Planung und Überwachung nach §85Abs.2Nr.1 umfaßt folgende Leistungen:
(2) Das Honorar für jeden Innenraum, für den Leistungen nach Absatz 1 erbracht werden, richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, der Honorarzone, der der Innenraum nach Entwurf §§ 87 und 88 zuzurechnen ist, sowie nach der Honorartafel in §89. §22 bleibt unberührt. (3) Anrechenbare Kosten sind die Kosten für Baukonstruktionen (DIN 276, Kostengruppe 3.1), geteilt durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes und multipliziert mit dem Rauminhalt des betreffenden Innenraumes sowie die Kosten für betriebliche Einbauten, Möbel und Textilien (DIN 276, Kostengruppen 3.4, 4.2 und 4.3) des betreffenden Innenraums. (4) §10Abs.2, 3 und 3a gilt sinngemäß. (5) Werden bei Innenräumen nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt §5Abs.1 und 2 sinngemäß. (6) Das Honorar für Leistungen nach Absatz 1 bei Freiräumen kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §6 zu berechnen. § 87 Honorarzonen für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung (1) Innenräume werden bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugerechnet: 1. Honorarzone I: 2. Honorarzone
II: 3. Honorarzone
III: 4. Honorarzone
IV: 5. Honorarzone
V: (2) Bewertungsmerkmale sind:
(3) § 63 Abs. 2 gilt sinngemäß. § 88 Objektliste für raumakustische Planung und Überwachung Nachstehende Innenräume werden bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach Maßgabe der in § 87 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet: 1. Honorarzone I: 2. Honorarzone
II: 3. Honorarzone
III: 4. Honorarzone
IV: 5. Honorarzone
V: § 89 Honorartafel für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in §86 aufgeführten Leistungen für raumakustische Planung und Überwachung bei Innenräumen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt. (2) §16Abs.2 und 3 gilt sinngemäß. § 90 Sonstige Leistungen für Raumakustik Für Leistungen nach §85Abs.2, soweit sie nicht in §86 erfaßt sind, kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §6 zu berechnen. |
(1) Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau werden erbracht, um die Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie seiner Umgebung zu erfassen und die für die Berechnung erforderlichen Bodenkennwerte festzulegen. (2) Zu den Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau rechnen insbesondere:
§ 92 Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung (1) Die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung nach §91Abs.2Nr.1 umfaßt folgende Leistungen für Gebäude und Ingenieurbauwerke:
(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach §62Abs.3bis8, der Honorarzone, der die Gründung nach §93 zuzurechnen ist, und nach der Honorartafel in §94. (3) Die anrechenbaren Kosten sind zu ermitteln nach der Kostenberechnung oder, wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach einer anderen Kostenermittlungsart. (4) Werden nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt §5Abs.1 und 2 sinngemäß. (5) Das Honorar für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung (Linienbauwerke) kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlicht vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §6 zu berechnen. (6) §66Abs.1,2,5 und 6 gilt sinngemäß. § 93 Honorarzonen für Leistungen bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung (1) Die Honorarzone wird bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt: 1. Honorarzone I: 2. Honorarzone
II: 3. Honorarzone
III: 4. Honorarzone
IV: 5. Honorarzone
V: (2) §63Abs.2 gilt sinngemäß. § 94 Honorartafel für Leistungen bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in §92 aufgeführten Leistungen für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt. (2) §16Abs.2 und 3 gilt sinngemäß. § 95 Sonstige Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau Für Leistungen nach §91Abs.2, soweit sie nicht in §92 erfaßt sind, kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §6 zu berechnen. |
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(1) Vermessungstechnische Leistungen sind das Erfassen ortsbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden. (2) Zu den vermessungstechnischen Leistungen rechnen:
§ 97 Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung (1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Entwurfsvermessung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Entwurfsvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel in §99. (2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 nach der Kostenberechnung zu ermitteln, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenschätzung. (3) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Sie sind zu ermitteln:
(4) Anrechenbar sind bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken nur folgende Vomhundertsätze der nach Absatz 3 ermittelten anrechenbaren Kosten, die wie folgt gestaffelt aufzusummieren sind:
(5) Die Absätze 1 bis 4 sowie die §§ 97a und 97b gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, ausgenommen Wasserstraßen-, Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §6 zu berechnen. (6) § 21 gilt sinngemäß. (7) Umfaßt ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare für die Vermessung jedes Objektes getrennt zu berechnen. §23Abs.2 gilt sinngemäß. § 97a Honorarzonen für Leistungen bei der Entwurfsvermessung (1) Die Honorarzone wird bei der Entwurfsvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt: 1. Honorarzone I: 2. Honorarzone
II: 3. Honorarzone
III: 4. Honorarzone
IV: 5. Honorarzone
V: (2) Sind für eine Entwurfsvermessung Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Vermessung zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln. Die Vermessung ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen: 1. Honorarzone I:
Vermessungen mit bis zu 14 Punkten, (3) Bei der Zurechnung einer Entwurfsvermessung in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung die Bewertungsmerkmale Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen, Anforderungen an die Genauigkeit und Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes mit je bis zu 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit Behinderung durch Bebauung und Bewuchs sowie Behinderung durch Verkehr mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Topographiedichte mit bis zu 15 Punkten zu bewerten. § 97b Leistungsbild Entwurfsvermessung (1) Das Leistungsbild Entwurfsvermessung umfaßt die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrslagen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des §99 bewertet.
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
§ 98 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung (1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Bauvermessung angehört sowie nach der Honorartafel in §99. (2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 nach der Kostenfeststellung zu ermitteln, solange diese nicht vorliegt, oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenberechnung. (3) Anrechenbar sind bei Ingenieurbauwerken 100 vom Hundert, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen, 80 vom Hundert der nach §97Abs.3 ermittelten Kosten. (4) Die Absätze 1 bis 3 sowie die §§ 98a und 98b gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken; innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr - ausgenommen Wasserstraßen -, Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei der Auftragserteilung vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §6 zu berechnen. |
§ 101 (Aufhebung von Vorschriften) § 102 Berlin-Klausel (gegenstandslos) § 103 Inkrafttreten und Überleitungsvorschriften (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. Sie gilt nicht für Leistungen von Auftragnehmern zur Erfüllung von Verträgen, die vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossen worden sind; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar. (2) Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß die Leistungen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind, nach dieser Verordnung abgerechnet werden, soweit sie bis zum Tage des Inkrafttretens noch nicht erbracht worden sind. (3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Anwendbarkeit der am 1. Januar 1985 in Kraft tretenden Änderungen dieser Verordnung auf vor diesen Zeitpunkt abgeschlossene Verträge. (4) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Anwendbarkeit der am 1. April 1988 in Kraft tretenden Änderungen dieser Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge. (5) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Anwendbarkeit der am 1. Januar 1991 in Kraft tretenden Änderungen dieser Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge. (6) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Anwendbarkeit der am 1. Januar 1996 in Kraft tretenden Änderungen dieser Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge. |
Vollständiger Text der unterschiedlichen HOAI-Fassungen seit der HOAI 1996 mit Euroumstellung im Jahr 2002.