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HOAI 2002 Volltext

Die HOAI 1996, die im Jahr 2002 von DM auf Euro umgestellt wurde, gilt für alle Verträge, die bis zum 17.08.2009 abgeschlossen wurden. 

Teil I:
Allgemeine Vorschriften

   
 

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Leistungen
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Vereinbarung des Honorars
§ 4a Abweichende Honorarermittlung
§ 5 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen
§ 5a Interpolation
§ 6 Zeithonorar
§ 7 Nebenkosten
§ 8 Zahlungen
§ 9 Umsatzsteuer

 
   
Teil II:
Leistungen bei Gebäuden, 
Freianlagen und raumbildenden Ausbauten
   
 § 10 Grundlagen des Honorars
§ 11 Honorarzonen für Leistungen bei Gebäuden
§ 12 Objektliste für Gebäude
§ 13 Honorarzonen für Leistungen bei Freianlagen
§ 14 Objektliste für Freianlagen
§ 14a Honorarzonen für Leistungen bei raumbildenden Ausbauten
§ 14b Objektliste für raumbildende Ausbauten
§ 15 Leistungsbild Objektplanung für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten
§ 16 Honorartafel für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenen Ausbauten
§ 17 Honorartafel für Grundleistungen bei Freianlagen
§ 18 Auftrag über Gebäude und Freianlagen
§ 19 Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektüberwachung als Einzelleistung
§ 20 Mehrere Vor- und Entwurfsplanungen
§ 21 Zeitliche Trennung der Ausführung
§ 22 Auftrag für mehrere Gebäude
§ 23 Verschiedene Leistungen an einem Gebäude
§ 24 Umbauten und Modernisierung von Gebäuden
§ 25 Leistungen des raumbildenen Ausbaus
§ 26 Einrichtungsgegenstände und integrierte Werbeanlagen
§ 27 Instandhaltungen und Instandsetzungen
 
   
Teil III:
Zusätzliche Leistungen

   
 § 28 Entwicklung und Herstellung von Fertigteilen
§ 29 Rationalisierungswirksame Besondere Leistungen
§ 30 weggefallen
§ 31 Projektsteuerung
§ 32 Winterbau
 
   
Teil IV:
Gutachten und Wertermittlungen

   
 § 33 Gutachten
§ 34 Wertermittlungen
 
   
Teil V:
Städtebauliche Leistungen

   
 § 35 Anwendungsbereich
§ 36 Kosten von EDV-Leistungen
§ 36a Honorarzonen für Leistungen bei Flächennutzungsplänen
§ 37 Leistungsbild Flächennutzungsplan
§ 38 Honorartafel für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen
§ 39 Planausschnitte
§ 39a Honorarzonen für Leistungen bei Bebauungsplänen
§ 40 Leistungsbild Bebauungsplan
§ 41 Honorartafel für Grundleistungen bei Bebauungsplänen
§ 42 Sonstige städtebauliche Leistungen
 
   
Teil VI:
Landschaftsplanerische Leistungen

   
 § 43 Anwendungsbereich
§ 44  Anwendung von Vorschriften aus den Teilen II und V
§ 45  Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftsplänen
§ 45a Leistungsbild Landschaftsplan
§ 45b Honorartafel für Grundleistungen bei Landschaftsplänen
§ 46 Leistungsbild Grünordnungsplan
§ 46a Honorartafel für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen
§ 47  Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
§ 47a Honorartafel für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen
§ 48  Honorarzonen für Leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
§ 48a Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie
§ 48b Honrorartafel für Grundleistungen
bei Umweltverträglichkeitsstudien

§ 49  Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen
§ 49a Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
§ 49b Honorarzonen für Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen
§ 49c Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
§ 49d Honorartafel für Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungs
§ 50  Sonstige landschaftsplanerische Leistungen
 
   
Teil VII:
Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen

   
 § 51 Anwendungsbereich
§ 52 Grundanlagen des Honorars
§ 53 Honorarzonen für Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
§ 54 Objektliste für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen
§ 55 Leistungsbild Objektplanung für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen
§ 56 Honorarzonen für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
§ 57 Örtliche Bauüberwachung
§ 58 Vorplanung und Entwurfsplanung als Einzelleistung
§ 59 Umbauten und Modernisierungen von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
§ 60 Instandhaltungen und Instandsetzungen
§ 61 Bau- und landschaftsgestalterische Beratung
 
   
Teil VII a:
Verkehrsplanerische Leistungen

   
 § 61a Honorar für verkehrsplanerische Leistungen 
   
Teil VIII:
Leistungen bei der Tragwerksplanung

   
 § 62 Grundlagen des Honorars
§ 63 Honorarzonen für Leistungen bei der Tragwerksplanung
§ 64 Leistungsbild Tragwerksplanung
§ 65 Honorartafel für Grundleistungen bei der Tragwerksplanung
§ 66 Auftrag über mehrere Tragwerke und bei Umbauten
§ 67 Tragwerksplanung für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken
 
   
Teil IX:
Leistungen bei der Technischen Ausrüstung

   
 § 68 Anwendungsbereiche
§ 69 Grundlagen des Honorars
§ 70 weggefallen
§ 71 Honorarzonen für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung
§ 72 Objektliste für Anlagen der Technischen Ausrüstung
§ 73 Leistungsbild Technische Ausrüstung
§ 74 Honorartafel für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung
§ 75 Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektüberwachung als Einzelleistung
§ 76 Umbauten und Modernisierungen von Anlagen der Technischen Ausrüstung
 
   
Teil X:
Leistungen für Thermische Bauphysik

   
 § 77 Anwendungsbereich
§ 78 Wärmeschutz
§ 79 Sonstige Leistungen für Thermische Bauphysik
 
   
Teil XI:
Leistungen für Schallschutz und Raumakustik

   
 § 80 Schallschutz
§ 81 Bauakustik
§ 82 Honorarzonen für Leistungen bei der Bauakustik
§ 83 Honorartafel für Leistungen bei der Bauakustik
§ 84 Sonstige Leistungen für Schallschutz
§ 85 Raumakustik
§ 86 Raumakustische Planung und Überwachung
§ 87 Honorarzonen für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung
§ 88 Objektliste für raumakustische Planung und Überwachung
§ 89 Honorartafel für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung
§ 90 Sonstige Leistungen für Raumakustik
 
   
Teil XII:
Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau

   
 § 91 Anwendungsbereich
§ 92 Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
§ 93 Honorarzonen für Leistungen bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
§ 94 Honorartafel für Leistungen bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
§ 95 Sonstige Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau
 
   
Teil XIII:
Vermessungstechnische Leistungen

   
 § 96 Anwendungsbereich
§ 97 Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung
§ 97a Honorarzonen für Leistungen bei der Entwurfsvermessung
§ 97b Leistungsbild Entwurfsvermessung
§ 98 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung
§ 98a Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung
§ 98b Leistungsbild Bauvermessung
§ 99 Honorartafel für Grundleistungen bei der Vermessung
§ 100 Sonstige vermessungstechnische Leistungen
 
   
Teil XIV:
Schluß- und Überleitungsvorschriften

   
 § 101 Aufhebung von Vorschriften
§ 102 Berlin-Klausel
§ 103 Inkrafttreten und Überleitungsvorschriften
 
   

§ 1 Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Berechnung der Entgelte für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Auftragnehmer), soweit sie durch Leistungsbilder oder anderer Bestimmungen dieser Verordnung  erfaßt werden.

§ 2 Leistungen

(1) Soweit Leistungen in Leistungsbildern erfaßt sind, gliedern sich die Leistungen in Grundleistungen und Besondere Leistungen.

(2) Grundleistungen umfassen die Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrages im allgemeinen erforderlich sind. Sachlich zusammengehörige Grundleistungen sind zu jeweils in sich abgeschlossenen  Leistungsphasen zusammengefaßt.

(3) Besondere Leistungen können zu den Grundleistungen hinzu oder an deren Stelle treten, wenn besondere Anforderungen an die Ausführung des Auftrags gestellt werden, die über die allgemeinen Leistungen hinausgehen oder  diese ändern. Sie sind in den Leistungsbildern nicht abschließend aufgeführt. Die Besondere Leistungen eines Leistungsbildes können auch in anderen Leistungsbildern oder Leistungsphasen vereinbart werden, in denen sie nicht  aufgeführt sind, soweit sie dort nicht Grundleistungen darstellen.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Objekte sind Gebäude, sonstige Bauwerke, Anlagen, Freianlagen und raumbildende Ausbauten.
2. Neubauten und Neuanlagen sind neu zu errichtende oder neu herzustellende Objekte.
3. Wiederaufbauten sind die Wiederherstellung zerstörter Objekte auf vorhandenen Bau- oder Anlageteilen. Sie gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist.
4. Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts, zum Beispiel durch Aufstockung oder Anbau.
5. Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand.
6. Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit sie nicht unter die Nummern 4, 5 oder 10 fallen, jedoch einschließlich der durch diese Maßnahmen verursachten Instandsetzungen.
7. Raumbildende Ausbauten sind die innere Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion. Sie können im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 2 bis 6 anfallen.
8. Einrichtungsgegenstände sind nach Einzelplanung angefertigte, nicht serienmäßig bezogene Gegenstände, die keine wesentlichen Bestandteile des Objekts sind.
9. Integrierte Werbeanlagen sind der Werbung an Bauwerken dienende Anlagen, die fest mit dem Bauwerk verbunden
sind und es gestalterisch beeinflussen.
10. Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit sie nicht unter Nummer 3 fallen oder durch Maßnahmen nach Nummer 6 verursacht sind.
11. Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts.
12. Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken.

§ 4 Vereinbarung des Honorars

(1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vetragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung
festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen.

(2) Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindestsätze können durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden.

(3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen durch schriftliche
Vereinbarung überschritten werden. Dabei haben Umstände, soweit sie  bereits für die Einordnung in Honorarzonen oder Schwierigkeitsstufen, für die Vereinbarung von Besonderen Leistungen oder für die Einordnung in den Rahmen der Mindest- und Höchstsätze mitbestimmend gewesen sind, außer Betracht  zu bleiben.

(4) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart.

§ 4a Abweichende Honorarermittlung

Die Vertragsparteien können abweichend von den in der Verordnung vorgeschriebenen Honorarermittlungen schriftlich bei Auftragserteilung
vereinbaren, daß das Honorar auf der Grundlage einer nachprüfbaren Ermittlung der  voraussichtlichen Herstellungskosten nach Kostenberechnungen oder nach Kostenanschlag berechnet wird. Soweit auf Veranlassung des Auftraggebers Mehrleistungen des Auftragnehmers erforderlich werden, sind diese Mehrleistungen zusätzlich zu honorieren. Verlängert sich die Planungs- und Bauzeit wesentlich durch Umstände, die der Auftragnehmer
nicht zu vertreten hat, kann für die dadurch verursachten Mehraufwendungen ein zusätzliches Honorar vereinbart werden.

§ 5 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen

(1) Werden nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen
Teilhonorare berechnet werden.

(2) Werden nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Leistungen nur ein Honorar
berechnet werden, das dem Anteil der übertragenen Leistungen an der gesamten Leistungsphase  entspricht. Das
gleiche gilt, wenn wesentliche Teile von Grundleistungen dem Auftragnehmer nicht übertragen werden. Ein zusätzlicher
Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand ist zu berücksichtigen.

(3) Werden Grundleistungen im Einvernehmen mit dem Auftraggeber insgesamt oder teilweise von anderen an der Planung und Überwachung
fachlich Beteiligten erbracht, so darf nur ein Honorar berechnet werden, das dem  verminderten Leistungsumfang des Auftragnehmers entspricht. §10
Abs.4
bleibt unberührt.

(4) Für Besondere Leistungen, die zu den Grundleistungen hinzutreten, darf ein Honorar nur berechnet werden, wenn die Leistungen im Verhältnis
zu den Grundleistungen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand  verursachen und das Honorar schriftlich vereinbart worden ist. Das Honorar ist in angemessenem Verhältnis zu dem Honorar für die Grundleistung zu berechnen, mit der die Besondere Leistung nach Art und Umfang vergleichbar
ist.  Ist die Besondere Leistung nicht mit einer Grundleistung vergleichbar, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §6 zu berechnen.

(4 a) Für Besondere Leistungen, die unter Ausschöpfung der technisch-wirtschaftlichen Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichen Kostensenkung
ohne Verminderung des Standards führen, kann ein Erfolgshonorar zuvor  schriftlich vereinbart werden, das bis zu 20 vom Hundert der vom Auftragnehmer durch seine Leistungen eingesparten Kosten betragen kann.

(5) Soweit Besondere Leistungen ganz oder teilweise an die Stelle von Grundleistungen treten, ist für sie ein Honorar zu berechnen, das dem
Honorar für die ersetzten Grundleistungen entspricht.

§ 5a Interpolation

Die zulässigen Mindest- und Höchstsätze für Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechenbaren Kosten, Werte und Verrechnungseinheiten
(VE) sind durch lineare Interpolation zu ermitteln.

§ 6 Zeithonorar

(1) Zeithonorare sind auf der Grundlage der Stundensätze nach Absatz 2 durch Vorausschätzung des Zeitbedarfs als Fest- oder Höchstbetrag
zu berechnen. Ist eine Vorausschätzung des Zeitbedarfs nicht möglich, so ist das  Honorar nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf auf der Grundlage der Stundensätze nach Absatz 2 zu berechnen.

(2) Werden Leistungen
des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter nach Zeitaufwand
berechnet, so kann für jede Stunde folgender Betrag
berechnet werden:

1. für den Auftragnehmer 38 bis
82 Euro,

2. für Mitarbeiter,
die technische oder wirtschaftliche Aufgaben
erfüllen, soweit sie nicht unter Nummer
3 fallen

36 bis 59 Euro,

3. für
Technische Zeichner oder sonstige Mitarbeiter
mit vergleichbarer Qualifikation, die
technische oder wirtschaftliche Aufgaben
erfüllen

 31 bis 43 Euro.

§ 7 Nebenkosten

(1) Die bei der Ausführung des Auftrages entstehenden Auslagen (Nebenkosten) des Auftragnehmers können, soweit sie erforderlich sind, abzüglich der nach §15Abs.1 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern neben den Honoraren dieser Verordnung berechnet werden. Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

(2) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:

  1. Post- und Fernmeldegebühren,
  2. Kosten für Vervielfältigungen von
    Zeichnungen und von schriftlichen Unterlagen sowie
    Anfertigung von Filmen und Fotos,
  3. Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich
    der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung,
  4. Fahrkosten für Reisen, die über den
    Umkreis von mehr als 15 Kilometer vom Geschäftssitz
    des Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich
    zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen
    nachgewiesen  werden,
  5. Trennungsentschädigungen und Kosten
    für Familienheimfahrten nach den steuerlich zulässigen
    Pauschalsätzen, sofern nicht höhere Aufwendungen
    an Mitarbeiter des Auftragnehmers auf Grund von
    tariflichen Vereinbarungen  bezahlt werden,
  6. Entschädigungen für den sonstigen
    Aufwand bei längeren Reisen nach Nummer 4, sofern
    die Entschädigungen vor der Geschäftsreise schriftlich
    vereinbart worden sind,
  7. Entgelte für nicht dem Auftragnehmer
    obliegende Leistungen, die von ihm im Einvernehmen
    mit dem Auftraggeber Dritten übertragen worden sind,
  8.  im Falle der Vereinbarung eines
    Zeithonorars nach §6 die Kosten
    für Vermessungsfahrzeuge und andere Meßfahrzeuge,
    die mit umfangreichen Meßinstrumenten ausgestattet
    sind, sowie für hochwertige Geräte, die für Vermessungsleistungen
    und für andere meßtechnische Leistungen verwandt
    werden.

(3) Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern nicht bei Auftragserteilung eine pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart worden ist.

§ 8 Zahlungen

(1) Das Honorar wird fällig, wenn die Leistungen vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlußrechnung überreicht worden ist.

(2) Abschlagszahlungen können in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert werden.

(3) Nebenkosten sind auf Nachweis fällig, sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.

(4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden.

§ 9 Umsatzsteuer

(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer, die auf sein nach dieser Verordnung berechnetes Honorar und auf die nach § 7 berechneten Nebenkosten entfällt, sofern sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt; dies gilt auch für die Abschlagszahlungen gem. §8 Abs.2. Die weiterberechneten Nebenkosten sind Teil des umsatzsteuerlichen Entgelts für eine einheitliche Leistung des Auftragnehmers.

(2) Die auf die Kosten von Objekten entfallende Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

§ 10 Grundlagen des Honorars

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie bei Gebäuden und  raumbildenden Ausbauten nach der Honorartafel in § 16 und bei Freianlagen nach der Honorartafel in § 17.

 (2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 in der Fassung vom April 1981 (DIN 276) zu ermitteln.

  1.  für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung;
  2.  für die Leistungsphasen 5 bis 7 nach dem Kostenanschlag, solange dieser nicht vorliegt, nach der Kostenberechnung;
  3.  für die Leistungsphasen 8 und 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag.

(3) Als anrechenbare Kosten nach Absatz 2 gelten die ortsüblichen Preise, wenn der Auftraggeber

  1.  selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,
  2.  von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferern sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,
  3.  Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder
  4.  vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen läßt.

(3a) Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen; der Umfang der Anrechnung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

 (4) Anrechenbar sind für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten für Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten (DIN 276, Kostengruppen 3.2 bis 3.4 und 3.5.2 bis 3.5.4), die der Auftragnehmer fachlich nicht plant und deren Ausführung er fachlich auch nicht überwacht,

  1.  vollständig bis zu 25 v.H. der sonstigen anrechenbaren Kosten
  2.  zur Hälfte mit dem 25 v.H. der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag.

Plant der Auftragnehmer die in Satz 1 genannten Gegenstände fachlich und/oder überwacht er fachlich deren Ausführung, so kann für diese Leistungen ein Honorar neben dem Honorar nach Satz 1 vereinbart werden.

(4a) Zu den anrechenbaren Kosten für Grundleistungen bei Freianlagen rechnen insbesondere auch die Kosten für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit sie der Auftragnehmer plant oder ihre Ausführung überwacht:

  1.  Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen
  2.  Teiche oder Dämme
  3.  flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung
  4.  einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen ach Teil VIII erforderlich sind
  5.  Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung
  6.  Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung las Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 bis 5  HOAI erforderlich sind
  7.  Stege und Brücken, soweit keine Leistungen nach Teil VIII erforderlich sind
  8.  Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die Leistungen  nach Teil VII nicht erforderlich sind.

(5) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten für:

  1.  das Baugrundstück einschließlich der Kosten des Erwerbs und des Freimachens (DIN 276, Kostengruppen 1.1 bis 1.3)
  2.  das Herrichten des Grundstücks (DIN 276, Kostengruppe 1.4), soweit der Auftragnehmer es weder plant noch seine Ausführung überwacht,
  3.  die öffentliche Erschließung und andere einmalige Abgaben (DIN 276, Kostengruppen 2.1 und 2.3)
  4.  die nichtöffentliche Erschließung (DIN 276, Kostengruppe 2.2) sowie die Abwasser- und Versorgungsanlagen und die Verkehrsanlagen (DIN 276, Kostengruppen 5.3 und 5.7), soweit der Auftragnehmer sie weder plant noch ihre  Ausführung überwacht,
  5.  die Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppe 5), soweit nicht unter Nummer 4 erfaßt,
  6.  Anlagen und Einrichtungen aller Art, die in DIN 276, Kostengruppen 4 oder 5.4 aufgeführt sind, sowie die nicht in DIN 276 aufgeführten, soweit der Auftragnehmer sie weder plant noch bei ihrer Beschaffung mitwirkt, noch ihre Ausführung oder ihren Einbau überwacht,
  7.  Geräte und Wirtschaftsgegenstände, die nicht in DIN 276, Kostengruppen 4 und 5.4 aufgeführt sind, oder die der Auftraggeber ohne Mitwirkung des Auftragnehmers beschafft,
  8.  Kunstwerke, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile des Objekts sind,
  9.  künstlerisch gestaltete Bauteile, soweit der Auftragnehmer sie weder plant noch ihre Ausführung überwacht,
  10.  die Kosten der Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen nach DIN 276, Kostengruppe 6; § 32 Abs. 4 bleibt unberührt,
  11.  Entschädigungen und Schadensersatzleistungen,
  12.  die Baunebenkosten (DIN 276, Kostengruppe 7),
  13.  fernmeldetechnische Einrichtungen und andere zentrale Einrichtungen der Fernmeldetechnik für Ortsvermittlungsstellen sowie Anlagen der Maschinentechnik, die nicht überwiegend der Ver- und Entsorgung des Gebäudes zu  dienen bestimmt sind, soweit der Auftragnehmer diese fachlich nicht plant oder ihre Ausführung fachlich nicht überwacht; Absatz 4 bleibt unberührt.

(6) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für:

  1.  das Gebäude (DIN 276, Kostengruppe 3) sowie die in Absatz 5 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 13 genannten Kosten,
  2.  den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen nach § 14 Nr. 4, ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung.

§ 11 Honorarzonen für Leistungen bei Gebäuden

(1) Die Honorarzone wird bei Gebäuden auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1. Honorarzone I: Gebäude mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heißt mit – sehr geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, – einem Funktionsbereich, – sehr geringen gestalterischen Anforderungen, – einfachsten Konstruktionen, – keiner oder einfacher Technischer Ausrüstung, – keinem oder einfachem Ausbau.

 2. Honorarzone II: Gebäude mit geringen Planungsanforderungen, das heißt mit – geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, – wenigen Funktionsbereichen, – geringen gestalterischen Anforderungen, – einfachen Konstruktionen, – geringer Technischer Ausrüstung, – geringem Ausbau.

3.  Honorarzone III: Gebäude mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit – durchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, – mehreren einfachen Funktionsbereichen, – durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen, – normalen oder gebräuchlichen Konstruktionen, – durchschnittlicher Technischer Ausrüstung, – durchschnittlicher normalen Ausbau.

4. Honorarzone IV: Gebäude mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit – überdurchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, – mehreren Funktionsbereichen mit vielfältigen Beziehungen, – überdurchschnittlichen gestalterischen Anforderungen, – überdurchschnittlichen konstruktiven Anforderungen, – überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung, – überdurchschnittlichem Ausbau.

 5.  Honorarzone V: Gebäude mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heißt mit – sehr hohen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, – einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit umfassenden Beziehungen, – sehr hohen gestalterischen Anforderungen, – sehr hohen konstruktiven Ansprüchen, – einer vielfältigen Technischen Ausrüstung mit hohen technischen Ansprüchen, – umfangreichen qualitativ hervorragendem Ausbau.

(2) Sind für ein Gebäude Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; das Gebäude ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen: 1. Honorarzone I: Gebäude mit bis zu 10 Punkten, 2. Honorarzone II:     Gebäude mit 11 bis 18 Punkten, 3. Honorarzone III:    Gebäude mit 19 bis 26 Punkten, 4. Honorarzone IV:    Gebäude mit 27 bis 34 Punkten, 5. Honorarzone V:     Gebäude mit 35 bis 42 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung eines Gebäudes in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, konstruktive  Anforderungen, Technische Ausrüstung und Ausbau mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Anzahl der Funktionsbereiche und gestalterische Anforderungen mit je bis zu neun Punkten.

§ 12 Objektliste für Gebäude

Nachstehende Gebäude werden nach Maßgabe der in § 11 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:

1. Honorarzone I: Schlaf- und Unterkunftsbaracken und andere Behelfsbauten für vorübergehende Nutzung; Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen, Einstellhallen, Verbindungsgänge, Feldscheunen und andere einfache landwirtschaftliche Gebäude; Tribünenbauten, Wetterschutzhäuser.

2. Honorarzone II: Einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitär- und Kücheneinrichtungen; Garagenbauten, Parkhäuser, Gewächshäuser; geschlossene, eingeschossige Hallen und Gebäude als selbständige Bauaufgabe; Kassengebäude, Bootshäuser, einfache Werkstätten ohne Kranbahnen; Verkaufslager, Unfall- und Sanitätswachen; Musikpavillons.

3. Honorarzone III: Wohnhäuser, Wohnheime und Heime mit durchschnittlicher Ausstattung; Kinderhorte, Kindergärten, Gemeinschaftsunterkünfte, Jugendherbergen, Grundschulen; Jugendfreizeitstätten, Jugendzentren, Bürgerhäuser, Studentenhäuser, Altentagesstätten und andere Betreuungseinrichtungen; Fertigungsgebäude der metallverarbeitenden Industrie, Druckereien, Kühlhäuser; Werkstätten, geschlossene Hallen und landwirtschaftliche Gebäude, soweit nicht in Honorarzone I, II oder IV erwähnt, Parkhäuser mit  integrierten weiteren Nutzungsarten; Bürobauten mit durchschnittlicher Ausstattung, Ladenbauten, Einkaufszentren, Märkte und Großmärkte, Messehallen, Gaststätten, Kantinen, Mensen, Wirtschaftsgebäude, Feuerwachen, Rettungsstationen, Ambulatorien, Pflegeheime  ohne medizinisch-technische Ausrüstung, Hilfskrankenhäuser; Ausstellungsgebäude, Lichtspielhäuser; Turn- und Sportgebäude sowie -anlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt.

4. Honorarzone IV: Wohnungshäuser mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Terrassen- und Hügelhäuser, planungsaufwendige Einfamilienhäuser mit entsprechendem Ausbau und Hausgruppen in planungsaufwendiger verdichteter Bauweise auf kleineren  Grundstücken, Heime mit zusätzlichen medizinisch-technischen Einrichtungen; Zentralwerkstätten, Brauereien, Produktionsgebäude der Automobilindustrie, Kraftwerksgebäude; Schulen, ausgenommen Grundschulen; Bildungszentren, Volkshochschulen, Fachhochschulen, Hochschulen, Universitäten, Akademien, Hörsaalgebäude, Laborgebäude, Bibliotheken und Archive, Institutsgebäude für Lehre und  Forschung, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt; landwirtschaftliche Gebäude mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Großküchen, Hotels, Banken, Kaufhäuser, Rathäuser, Parlaments- und Gerichtsgebäude sowie sonstige Gebäude für die Verwaltung mit überdurchschnittlicher Ausstattung; Krankenhäuser der Versorgungsstufe I und II, Fachkrankenhäuser, Krankenhäuser besonderer Zweckbestimmung, Therapie- und Rehabilitätseinrichtungen, Gebäude für Erholung, Kur und Genesung; Kirchen, Konzerthallen, Museen, Studiobühnen, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle oder sportliche Zwecke; Hallenschwimmbäder, Sportleistungszentren, Großsportstätten.

5. Honorarzone V: Krankenhäuser der Versorgungsstufe III, Universitätskliniken; Stahlwerksgebäude, Sintergebäude, Kokereien; Studios für Rundfunk, Fernsehen und Theater, Konzertgebäude, Theaterbauten, Kulissengebäude, Gebäude für die wissenschaftliche Forschung (experimentelle Fachrichtungen).

§ 13 Honorarzonen für Leistungen bei Freianlagen

(1) Die Honorarzone wird bei Freianlagen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

 1. Honorarzone I: Freianlagen mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heißt mit – sehr geringen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft, – einem Funktionsbereich, – sehr geringen gestalterischen Anforderungen, – keinen oder einfachsten Ver- und Entsorgungseinrichtungen.

2. Honorarzone II: Freianlagen mit geringen Planungsanforderungen, das heißt mit – geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, – geringen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft, – wenigen Funktionsbereichen, – geringen gestalterischen Anforderungen, – geringen Ansprüchen an Ver- und Entsorgung.

3. Honorarzone III: Freianlagen mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit – durchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, – durchschnittlichen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft, – mehreren Funktionsbereichen mit einfachen Beziehungen, – durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen, – normaler oder gebräuchlicher Ver- und Entsorgung.

4. Honorarzone IV: Freianlagen mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit – überdurchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, – überdurchschnittlichen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft, – mehreren Funktionsbereichen mit vielfältigen Beziehungen, – überdurchschnittlichen gestalterischen Anforderungen, – einer über das Durchschnittliche hinausgehenden Ver- und Entsorgung.

5. Honorarzone V: Freianlagen mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heißt mit – sehr hohen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, – sehr hohen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft, – einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit umfassenden Beziehungen, – sehr hohen gestalterischen Anforderungen, – besonderen Anforderungen an die Ver- und Entsorgung auf Grund besonderer technischer Gegebenheiten.

§ 14 Objekteliste für Freianlagen

Nachstehende Freianlagen werden nach Maßgabe der in § 13 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:

1. Honorarzone I:

Geländegestaltungen mit Einsaaten in der freien Landschaft; Windschutzpflanzungen; Spielwiesen, Ski- und Rodelhänge ohne technische Einrichtungen;

2. Honorarzone II:

Freiflächen mit einfachem Ausbau bei kleineren Siedlungen, bei Einzelbauwerken und bei landwirtschaftlichen Aussiedlungen; Begleitgrün an Verkehrsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt; Grünverbindungen ohne besondere Ausstattung; Ballspielplätze (Bolzplätze); Ski- und Rodelhänge mit technischen Einrichtungen; Sportplätze ohne Laufbahnen oder ohne sonstige technische Einrichtungen; Geländegestaltungen und Pflanzungen für Deponien, Halden und Entnahmestellen; Pflanzungen in der freien Landschaft, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt; Ortsrandeingrünungen;

3. Honorarzone III:

Freiflächen bei privaten und öffentlichen Bauwerken, soweit nicht in Honorarzonen II, IV oder V erwähnt; Begleitgrün an Verkehrsanlagen mit erhöhten Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft; Flächen für den Arten- und Biotopschutz, soweit nicht in Honorarzone IV oder V erwähnt; Ehrenfriedhöfe, Ehrenmale; Kombinationsspielfelder, Sportanlagen Typ D und andere Sportanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt; Camping-, Zelt- und Badeplätze, Kleingartenanlagen;

4. Honorarzone IV:

Freiflächen mit besonderen topographischen oder räumlichen Verhältnissen bei privaten und öffentlichen Bauwerken; innerörtliche Grünzüge, Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche; extensive Dachbegrünungen; Flächen für den Arten- und Biotopschutz mit differenzierten Gestaltungsansprüchen oder mit Biotopverbundfunktionen; Sportanlagen Typ A bis C, Spielplätze, Sportstadien, Freibäder, Golfplätze; Friedhöfe, Parkanlagen, Freilichtbühnen, Schulgärten, naturkundliche Lehrpfade und -gebiete;

5. Honorarzone V:

Hausgärten und Gartenhöfe für hohe Repräsentationsansprüche, Terrassen- und Dachgärten, intensive Dachbegrünungen; Freiflächen im Zusammenhang mit historischen Anlagen; historische Parkanlagen, Gärten und Plätze; botanische und zoologische Gärten; Freiflächen mit besonderer Ausstattung für hohe Benutzungsansprüche, Garten- und Hallenschauen.

§ 15 Leistungsbild Objektplanung für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten

(1) Das Leistungsbild Objektplanung umfaßt die Leistungen der Auftragnehmer für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, raumbildende Ausbauten, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 9 zusammengefaßt. Sie sind in der folgenden Tabelle für Gebäude und raumbildende Ausbauten in Vomhundertsätzen der Honorare des § 16 und für Freianlagen in Vomhundertsätzen der Honorare des § 17 bewertet.

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

                                                             Bewertung der Grundleistungen in v. H. der Honorare

                                                              Gebäude     Freianlagen     raumbildende Ausbauten

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

1.Grundlagenermittlung                                           3              3                   3

Ermitteln der Voraussetzungen zur

Lösung der Bauaufgabe durch die Planung 

2.Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)                 7              10                  7

Erarbeitung der wesentlichen Teile

einer Lösung der Planungsaufgabe

3.Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe            11             15                  14

4.Genehmigungsplanung

Erarbeiten und Einreichen der Vorlagen für

die erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen                6              6                   2

5.Ausführungsplanung

Erarbeiten und Darstellen der ausführungsreifen

Planungslösung                                                   25             24                  30

6.Vorbereitung der Vergabe

Ermitteln der Mengen und Aufstellen von

Leistungsverzeichnissen                                          10              7                   7

7. Mitwirkung bei der Vergabe

Ermitteln der Kosten und Mitwirkung bei der

Auftragsvergabe                                                   4              3                   3

8.Objektüberwachung (Bauüberwachung)

Überwachen der Ausführung des Objekts                            31             29                  31

9.Objektbetreuung und Dokumentation

Überwachen der Beseitigung von Mängeln

und Dokumentation des Gesamtergebnisses                           3              3                   3

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

1. Grundlagenermittlung

Grundleistungen

Klären der Aufgabenstellung

Beraten zum gesamten Leistungsbedarf

Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter

Zusammenfassen der Ergebnisse

.

Besondere Leistungen

Bestandsaufnahme

Standortanlayse

Betriebsplanung

Aufstellung eines Raumprogramms

Aufstellen eines Funktionsprogramms

Prüfen der Umwelterheblichkeit

Prüfen der Umweltverträglichkeit

2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

Grundleistungen

Analyse der Grundlagen

Abstimmen der Zielvorstellungen (Randbedingungen, Zielkonflikte)

Aufstellen eines planungsbezogenen Zielkatalogs (Programmziele)

Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung, zum Beispiel versuchsweise zeichnerische Darstellungen, Strichskizzen, gegebenenfalls mit erläuternden Angaben

Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter

Klären und Erläutern der wesentlichen städtebaulichen, gestalterischen, funktionalen, technischen, bauphysikalischen, wirtschaftlichen, energiewirtschaftlichen (z.B. hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen sowie der Belastung und Empfindlichkeit der betroffenen Ökosysteme

Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit

Bei Freianlagen: Erfassen, Bewerten und Erläutern der ökosystemaren Strukturen und Zusammenhänge, zum Beispiel Boden, Wasser, Klima, Luft, Pflanzen- und Tierwelt, sowie Darstellen der räumlichen und gestalterischen Konzeption mit erläuternden Angaben, insbesondere zur Geländegestaltung, Biotopverbesserung und -vernetzung, vorhandenen Vegetation, Neupflanzung, Flächenverteilung der Grün-, Verkehrs, Wasser-, Spiel- und Sportflächen; ferner Klären der Randgestaltung und der Anbindung an die Umgebung

Kostenschätzung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht

Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse

.

Besondere Leistungen

Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen

Ergänzen der Vorplanungsunterlagen auf Grund besonderer Anforderungen

Aufstellen eines Finanzierungsplanes

Aufstellen einer Bauwerks- und Betriebs-kosten-Nutzen-Analyse

Mitwirken bei der Kreditbeschaffung

Durchführen der Voranfrage (Bauanfrage)

Anfertigen von Darstellungen durch besondere Techniken, wie zum Beispiel Perspektiven, Muster, Modelle

Aufstellen eines Zeit- und Organisationsplanes

Ergänzen der Vorplanungsunterlagen hinsichtlich besonderer Maßnahmen zur Gebäude- und Bauteiloptimierung, die über das übliche Maß der Planungsleistungen hinausgehen, zur Verringerung des Energieverbrauchs sowie der Schadstoff- und CO2-Emissionen und zur Nutzung erneuerbarer Energien in Abstimmung mit anderen an der Planung fachlich Beteiligten. Das übliche Maß ist für Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Erfüllung der Anforderungen gegeben, die sich aus Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben

3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

Grundleistungen

Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikaler, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (z.B. hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf

Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter

Objektbeschreibung mit Erläuterung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung

Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs, z.B. durchgearbeitete, vollständige Vorentwurfs- und/oder Entwurfszeichnungen (Maßstab nach Art und Größe des Bauvorhabens; bei Freianlagen im Maßstab 1:500 bis 1:100, insbesondere mit Angaben zur Verbesserung der Biotopfunktion, zu Vermeidungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie zur differenzierten Bepflanzung; bei raumbildenden Ausbauten: im Maßstab 1:50 bis 1:20, insbesondere mit Einzelheiten der Wandabwicklungen, Farb-, Licht- und Materialgestaltung), gegebenenfalls auch Detailpläne mehrfach wiederkehrender Raumgruppen;

Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit

Kostenberechnung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht

Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung

Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen

.

Besondere Leistungen

Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wertung mit Kostenuntersuchung (Optimierung)

Wirtschaftlichkeitsberechnung

Kostenberechnung durch Aufstellen von Mengengerüsten oder Bauelementkatalog

Ausarbeitung besonderer Maßnahmen zur Gebäude- und Bauteiloptimierungen, die über das übliche Maß der Planungsleistungen hinausgehen, zur Verringerung des Energieverbrauchs sowie der Schadstoff- und CO2-Emissionen und zur Nutzung erneuerbarer Energien in Abstimmung mit anderen an der Planung fachlich Beteiligter. Das übliche Maß ist für Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Erfüllung der Anforderungen gegeben, die sich aus Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben

4. Genehmigungsplanung

Grundleistungen

Erarbeiten der Vorlagen für die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden

Einreichen dieser Unterlagen

Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

Bei Freianlagen und raumbildenden Ausbauten: Prüfen auf notwendige Genehmigungen, Einholen von Zustimmungen und Genehmigungen

.

Besondere Leistungen

Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmung

Erarbeiten von Unterlagen für besondere Prüfverfahren

Fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren oder ähnliches

Ändern der Genehmigungsunterlagen infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat

5. Ausführungsplanung

Grundleistungen

Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (z.B. hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung Zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben, z.B. endgültige, vollständige Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1:50 bis 1:1, bei Freianlagen je nach Art des Bauvorhabens im Maßstab 1:200 bis 1:50, insbesondere Bepflanzungspläne mit den erforderlichen textlichen Ausführungen

Bei raumbildenden Ausbauten: Detaillierte Darstellung der Räume und Raumfolgen im Maßstab 1:25 bis 1:1, mit den erforderlichen textlichen Ausführungen; Materialbestimmung

Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrierung ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung

Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung

.

Besondere Leistungen

Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Baubuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm*)

Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Raumbuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm*)

Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf Grund der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanung*

Erarbeiten von Detailmodellen

Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, nicht an der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstattzeichnungen von Unternehmen, Aufstellungs- und Fundamentpläne von Maschinenlieferanten), soweit die Leistungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten nicht erfaßt sind

————–

*) Amtl. Anm.: Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Falle entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase, soweit die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm angewandt wird.

6. Vorbereitung der Vergabe

Grundleistungen

Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen

Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten

.

Besondere Leistungen

Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm unter Bezug auf Baubuch/Raumbuch*)

Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen für geschlossene Leistungsbereiche

Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten unter Auswertung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

————–

*) Amtl. Anm.: Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Falle entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase, soweit die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm angewandt wird.

7. Mitwirken bei der Vergabe

Grundleistungen

Zusammenstellen der Verdingungsunterlagen für alle Leistungsbereiche

Einholen von Angeboten

Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen unter Mitwirkung aller während der Leistungsphasen 6 und 7 fachlich Beteiligten

Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken

Verhandlung mit Bietern

Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote

Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung

Mitwirken bei der Auftragserteilung

.

Besondere Leistungen

Prüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm einschließlich Preisspiegel*)

Aufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln nach besonderen Anforderungen

—————

*) Amtl. Anm.: Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Falle entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase, soweit die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm angewandt wird.

8. Objektüberwachung (Bauüberwachung)

Grundleistungen

Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften

Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis

Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten

Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen

Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm)

Führen eines Bautagebuches

Gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen

Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von Mängeln

Rechnungsprüfung

Kostenfeststellung nach DIN 276 oder dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht

Antrag auf behördliche Abnahme und Teilnahme daran

Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle

Auflisten der Gewährungsfristen

Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel

Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag

.

Besondere Leistungen

Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Zahlungsplanes

Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen

Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tätigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die Grundleistungen der Leistungsphase 8 hinausgeht

9. Objektbetreuung und Dokumentation

Grundleistungen

Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen

Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Bauleistungen auftreten

Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts

.

Besondere Leistungen

Erstellen von Bestandsplänen

Aufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen

Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen

Objektbeobachtung

Objektverwaltung

Baubegehungen nach Übergabe

Überwachen der Wartungs- und Pflegeleistungen

Aufbereiten des Zahlungsmaterials für eine Objektdatei

Ermittlung und Kostenfeststellung zu Kostenrichtwerten

Überprüfen der Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse

(3) Wird das Überwachen der Herstellung des Objekts hinsichtlich der Einzelheiten der Gestaltung an einen Auftragnehmer in Auftrag gegeben, dem Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 und 7, jedoch nicht nach der Leistungsphase 8, übertragen wurden, so kann für diese Leistung ein besonderes Honorar schriftlich vereinbart werden.

(4) Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 können neben den in Absatz 2 erwähnten Besonderen Leistungen insbesondere die nachstehenden Besondere Leistungen vereinbart werden:

Maßliches, technisches und verformungsgerechtes Aufmaß

Schadenskartierung

Ermittlen von Schadensursachen

Planen und Überwachen von Maßnahmen zum Schutz von vorhandener Substanz

Organisation von Betreuungsmaßnahmen für Nutzer und andere Planungsbetroffene

Mitwirken an Betreuungsmaßnahmen für Nutzer und andere Planungsbetroffene

Wirkungskontrolle von Planungsansatz und Maßnahmen im Hinblick auf die Nutzer, zum Beispiel durch Befragen.

§ 16 Honorartafel für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 15 aufgeführten Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten, deren anrechenbare Kosten unter 25.565 Euro liegen, kann als Pauschalhonorar oder als Zeithonorar nach § 6 berechnet werden, höchstens jedoch bis zu den in der Honorartafel nach Absatz 1 für anrechenbare Kosten von 25.565 Euro festgesetzten Höchstsätzen. Als Mindestsätze gelten die Stundensätze nach § 6 Abs. 2, höchstens jedoch die in der Honorartafel nach Absatz 1 für anrechenbare Kosten von 25.565 Euro festgesetzten Mindestsätze.

(3) Das Honorar für Gebäude und raumbildende Ausbauten, deren anrechenbare Kosten über 25.564.594 Euro liegen, kann frei vereinbart werden.

Honorartafel zu § 16 Abs. 1

Anrechenbare  |        Zone I        |       Zone III        |        Zone V

              |   von         bis    |    von        bis     |   von          bis

              |——————————————————————-

Kosten        |         |         Zone II       |        Zone IV         |

              |         |     von         bis   |    von          bis    |

———————————————————————————-

 Euro           Euro        Euro        Euro       Euro         Euro        Euro

———————————————————————————-

25 565           1 984       2 413       2 991       3 855       4 433       4 862

30 000           2 325       2 826       3 497       4 498       5 169       5 670

35 000           2 719       3 299       4 075       5 236       6 012       6 593

40 000           3 101       3 762       4 647       5 968       6 853       7 513

45 000           3 494       4 234       5 221       6 702       7 689       8 429

50 000           3 881       4 697       5 780       7 413       8 496       9 312

100 000          7 755       9 278      11 311      14 360      16 393      17 916

150 000         11 635      13 753      16 578      20 818      23 644      25 761

200 000         15 510      18 115      21 586      26 792      30 263      32 868

250 000         19 385      22 384      26 380      32 373      36 369      39 368

300 000         22 484      25 983      30 650      37 643      42 309      45 808

350 000         25 060      29 131      34 561      42 700      48 131      52 201

400 000         27 272      31 922      38 127      47 432      53 637      58 287

450 000         29 144      34 382      41 362      51 840      58 820      64 059

500 000         30 671      36 488      44 243      55 876      63 631      69 447

1 000 000       55 293      65 535      79 193      99 682     113 340     123 582

1 500 000       80 167      94 804     114 317     143 592     163 105     177 742

2 000 000      105 005     124 033     149 401     187 455     212 823     231 851

2 500 000      129 845     153 271     184 503     231 352     262 584     286 006

3 000 000      155 660     182 183     217 541     270 581     305 940     332 462

3 500 000      181 605     211 053     250 321     309 221     348 488     377 937

4 000 000      207 550     239 927     283 101     347 856     391 030     423 407

4 500 000      233 491     268 798     315 877     386 495     433 574     468 881

5 000 000      259 435     297 672     348 656     425 135     476 119     514 356

10 000 000     518 870     589 823     684 426     826 334     920 937     991 890

15 000 000     778 305     877 041   1 008 690   1 206 165   1 337 814   1 436 550

20 000 000   1 037 740   1 159 131   1 320 989   1 563 771   1 725 629   1 847 020

25 000 000   1 297 175   1 442 062   1 635 242   1 925 012   2 118 192   2 263 075

25 564 594   1 326 470   1 474 024   1 670 759   1 965 861   2 162 596   2 310 145

§ 17 Honorartafel für Grundleistungen bei Freianlagen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 15 aufgeführten Grundleistungen bei Freianlagen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(3) Werden Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen, die innerhalb von Freianlagen liegen, von dem Auftragnehmer gestalterisch in die Umgebung eingebunden, dem Grundleistungen bei Freianlagen übertragen sind, so kann ein Honorar für diese Leistungen schriftlich vereinbart werden. Honoraransprüche nach Teil VII bleiben unberührt.

Honorartafel zu § 17 Abs.1 HOAI

Anrechenbare|      Zone I      |     Zone III      |      Zone V
            |   von      bis   |   von       bis   |   von       bis
            |——————————————————–
Kosten      |         |      Zone II     |      Zone IV      |
            |         |  von       bis   |   von       bis   |
———————————————————————
 Euro        Euro      Euro      Euro     Euro       Euro      Euro
———————————————————————
20 452        2 378     2 914     3 625     4 694     5 404     5 941
25 000        2 896     3 547     4 412     5 708     6 573     7 224
30 000        3 453     4 228     5 259     6 805     7 836     8 607
35 000        4 008     4 904     6 100     7 887     9 083     9 979
40 000        4 559     5 575     6 931     8 959    10 316    11 332
45 000        5 100     6 237     7 749    10 017    11 529    12 665
50 000        5 636     6 889     8 556    11 056    12 723    13 975
100 000      10 664    12 978    16 059    20 687    23 768    26 082
150 000      15 082    18 275    22 532    28 918    33 174    36 367
200 000      18 922    22 808    27 983    35 754    40 929    44 815
250 000      22 149    26 542    32 398    41 189    47 045    51 438
300 000      26 410    31 337    37 903    47 758    54 323    59 250
350 000      30 815    36 187    43 350    54 095    61 258    66 630
400 000      35 215    40 933    48 555    59 991    67 612    73 330
450 000      39 619    45 565    53 490    65 377    73 303    79 248
500 000      44 016    50 083    58 172    70 309    78 398    84 465
1 000 000    88 035    97 296   109 643   128 165   140 512   149 773
1 500 000   132 050   145 172   162 670   188 919   206 416   219 538
1 533 876   135 032   148 418   166 267   193 043   210 893   224 278

§ 18 Leistungsbild Flächennutzungsplan

(1) Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 20 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)

Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung)

Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung)

Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent.

Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen.

(2) Anlage 2 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

 

§ 19 Leistungsbild Bebauungsplan

(1) Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in drei Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 21 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen)

Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 60 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Entwurf zur öffentlichen Auslegung)

Entwurf für die öffentliche Auslegung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit 30 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Plan zur Beschlussfassung)

Plan für den Beschluss durch die Gemeinde mit 10 Prozent.

Der Vorentwurf, Entwurf oder Plan ist jeweils in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung anzufertigen.

(2) Anlage 3 regelt, welche Grundleistungen jede Leistungsphase umfasst. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§ 20 Mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen

Werden für dasselbe Gebäude auf Veranlassung des Auftraggebers mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen gefertigt, so können für die umfassendste Vor- oder Entwurfsplanung die vollen Vomhundertsätze dieser Leistungsphasen nach § 15, außerdem für jede andere Vor- oder Entwurfsplanung die Hälfte dieser Vomhundertsätze berechnet werden. Satz 1 gilt entsprechend für Freianlagen und raumbildende Ausbauten.

§ 21 Zeitliche Trennung der Ausführung

Wird ein Auftrag, der ein oder mehrere Gebäude umfaßt, nicht einheitlich in einem Zuge, sondern abschnittsweise in größeren Zeitabständen ausgeführt, so ist für die das ganze Gebäude oder das ganze Bauvorhaben betreffenden, zusammenhängend durchgeführten Leistungen das anteilige Honorar zu berechnen, das sich nach den gesamten anrechenbaren Kosten ergibt. Das Honorar für die restlichen Leistungen ist jeweils nach den anrechenbaren Kosten der einzelnen
Bauabschnitte zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Freianlagen und raumbildende Ausbauten.

§ 22 Auftrag für mehrere Gebäude

(1) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude, so sind die Honorare vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze für jedes Gebäude getrennt zu berechnen.

(2) Umfaßt ein Auftrag mehrere gleiche, spiegelgleiche oder im wesentlichen gleichartige Gebäude, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang und unter gleichen baulichen Verhältnissen errichtet werden sollen, oder Gebäude nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind für die 1. bis 4. Wiederholung die Vomhundertsätze der Leistungsphasen 1 bis 7 in §15 um 50 vom Hundert, von der 5. Wiederholung an um 60 vom Hundert zu mindern. Als gleich gelten Gebäude, die nach dem gleichen Entwurf ausgeführt werden. Als Serienbauten gelten Gebäude, die nach einem im wesentlichen gleichen Entwurf ausgeführt werden.

(3) Erteilen mehrere Auftraggeber einem Auftragnehmer Aufträge über Gebäude, die gleich, spiegelgleich oder im wesentlichen gleichartig sind
und die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang und unter gleichen baulichen Verhältnissen errichtet werden sollen, so findet Absatz 2 mit der
Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Auftragnehmer die Honorarminderungen gleichmäßig auf alle Auftraggeber verteilt.

(4) Umfaßt ein Auftrag Leistungen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrags für ein Gebäude nach gleichen oder spiegelgleichem Entwurf zwischen den Vertragsparteien waren, so findet Absatz 2 auch dann entsprechende Anwendung, wenn die Leistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen.

§ 23 Verschiedene Leistungen an einem Gebäude

(1) Werden Leistungen bei Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten oder raumbildenden Ausbauten (§ 3 Nr. 3 bis 5 und 7) gleichzeitig durchgeführt, so sind die anrechenbaren Kosten für jede einzelne Leistung festzustellen und das Honorar danach getrennt zu bezeichnen. §25Abs.1 bleibt unberührt.
(2) Soweit sich der Umfang jeder einzelnen Leistung durch die gleichzeitige Durchführung der Leistungen nach Absatz 1 mindert, ist dies bei der Berechnung des Honorars entsprechend zu berücksichtigen.

§ 24 Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden

(1) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des §3Nr.5 und 6 sind nach den anrechenbaren Kosten nach §10, der Honorarzone, der dem Umbau oder die Modernisierung bei sinngemäßer Anwendung des §11 zuzuordnen ist, den Leistungsphasen des §15 und der Honorartafel des §16 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhöhung der Honorare um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren ist. Bei der Vereinbarung der Höhe des Zuschlags ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu berücksichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Leistungen kann ein Zuschlag von 20 bis 33 vom Hundert vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 vom Hundert als vereinbart.

(2) Werden bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3Nr.5 und 6 erhöhte Anforderungen in der Leistungsphase 1 bei der Klärung der Maßnahmen und Erkundung der Substanz, oder in der Leistungsphase 2 bei der Beurteilung der vorhandenen Substanz auf ihre Eignung zur Übernahme in die Planung oder in der Leistungsphase 8 gestellt, so können die Vertragsparteien anstelle der Vereinbarung eines Zuschlags nach Absatz 1 schriftlich vereinbaren, daß die Grundleistungen für diese Leistungsphasen höher bewertet werden, als in §15 Abs.1 vorgeschrieben ist.

§ 25 Leistungen des raumbildenden Ausbaus

(1) Werden Leistungen des raumbildenden Ausbaus in Gebäuden, die neugebaut, wiederaufgebaut, erweitert oder umgebaut werden, einem Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen für diese Gebäude nach §15 übertragen werden, so kann für die Leistungen des raumbildenden Ausbaus ein besonderes Honorar nicht berechnet werden. Diese Leistungen sind bei der Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen für Gebäude im Rahmen der für diese Leistungen festgesetzten Mindest- und Höchstsätze zu berücksichtigen.
(2) Für Leistungen des raumbildenden Ausbaus in bestehenden Gebäuden ist eine Erhöhung der Honorare um einem Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren. Bei der Vereinbarung der Höhe des Zuschlags ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu berücksichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Leistungen kann ein Zuschlag von 25 bis 50 vom Hundert vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 25 vom Hundert als vereinbart.

§ 26 Einrichtungsgegenstände und integrierte Werbeanlagen

Honorare für Leistungen bei Einrichtungsgegenstände und integrierten Werbeanlagen können als Pauschalhonorare frei vereinbart werden. Wird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §6 zu berechnen.

§ 27 Instandhaltungen und Instandsetzungen

Honorare für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen sind nach den anrechenbaren Kosten nach §10, der Honorarzone, der das
Gebäude nach den §§ 11 und 12 zuzuordnen ist, den Leistungsphasen des § 15 und der Honorartafel des §16 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß
eine Erhöhung des Vomhundertsatzes für die Bauüberwachung (Leistungsphase 8 des §15) um bis zu 50 vom Hundert vereinbart werden kann.

§ 28 Entwicklung und Herstellung von Fertigteilen

(1) Fertigteile sind industriell in Serienfertigung hergestellte Konstruktionen oder Gegenstände im Bauwesen.

(2) Zu den Fertigteilen gehören insbesondere:

  1.  tragende Konstruktionen wie Stützen, Unterzüge, Binder, Rahmenriegel,
  2.  Decken- und Dachkonstruktionen sowie Fassadenelemente,
  3.  Ausbaufertigteile, wie nichttragende Trennwände, Naßzellen und abgehängte Decken,
  4.  Einrichtungsfertigteile, wie Wandvertäfelungen, Möbel, Beleuchtungskörper.

(3) Das Honorar für Planungs- und Überwachungsleistungen bei der Entwicklung und Herstellung von Fertigteilen kann als Pauschalhonorar frei vereinbart werden. Wird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §6 zu berechnen. Die Berechnung eines Honorars nach Satz 1 oder 2 ist ausgeschlossen, wenn die Leistungen im Rahmen der Objektplanung (§15) erbracht werden.

§ 29 Rationalisierungswirksame besondere Leistungen

(1) Rationalisierungswirksame besondere Leistungen sind zum ersten Mal erbrachte Leistungen, die durch herausragende technisch-wirtschaftliche Lösungen über den Rahmen einer wirtschaftlichen Planung oder über den  allgemeinen Stand des Wissens wesentlich hinausgehen und dadurch zu einer Senkung der Bau- und Nutzungskosten des Objekts führen. Die vom Auftraggeber an das Objekt gestellte Anforderungen dürfen dabei nicht unterschritten werden.

(2) Honorare für rationalisierungswirksame besondere Leistungen dürfen nur berechnet werden, wenn sie vorher schriftlich vereinbart worden sind. Sie können als Erfolgshonorar nach dem Verhältnis der geplanten oder  vorgegebenen Ergebnisse zu den erreichten Ergebnissen oder als Zeithonorar nach § 6 vereinbart werden.

§ 30 (weggefallen)

§ 31 Projektsteuerung

(1) Leistungen der Projektsteuerung werden von Auftragnehmern erbracht, wenn sie Funktionen des Auftraggebers bei der Steuerung von Projekten mit mehreren Fachbereichen übernehmen. Hierzu gehören insbesondere:

  1. Klärung der Aufgabenstellung, Erstellung und Koordinierung des Programms für das Gesamtprojekt,
  2. Klärung der Voraussetzungen für den Einsatz von Planern und anderen an der Planung fachlich Beteiligten (Projektbeteiligte),
  3. Aufstellung und Überwachung von Organisations-, Termin- und Zahlungsplänen, bezogen auf Projekt und Projektbeteiligte,
  4. Koordinierung und Kontrolle der Projektbeteiligten, mit Ausnahme der ausführenden Firmen,
  5. Vorbereitung und Betreuung der Beteiligung von Planungsbetroffenen,
  6.  Fortschreibung der Planungsziele und Klärung von Zielkonflikten,
  7. laufende Information des Auftraggebers über die Projektabwicklung und rechtzeitiges Herbeiführen von Entscheidungen des Auftraggebers,
  8. Koordinierung und Kontrolle der Bearbeitung von Finanzierungs-, Förderungs- und Genehmigungsverfahren.

(2) Honorare für Leistungen bei der Projektsteuerung dürfen nur berechnet werden, wenn sie bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden sind; sie können frei vereinbart werden.

§ 32 Winterbau

(1) Leistungen für den Winterbau sind Leistungen der Auftragnehmer zur Durchführung von Bauleistungen in der Zeit winterlicher Witterung.

(2) Hierzu rechnen insbesondere:

  1. Untersuchungen über Wirtschaftlichkeit der Bauausführung mit und ohne Winterbau, zum Beispiel in Form von Kosten-Nutzen-Berechnungen,
  2. Untersuchungen über zweckmäßige Schutzvorkehrungen,
  3. Untersuchungen über die für eine Bauausführung im Winter am besten geeigneten Baustoffe, Bauarten, Methoden und Konstruktionsdetails,
  4. Vorbereitung der Vergabe und Mitwirkung bei der Vergabe von Winterbauschutzvorkehrungen.

(3) Das Honorar für Leistungen für den Winterbau kann als Pauschalhonorar frei vereinbart werden. Wird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(4) Werden von einem Auftragnehmer Leistungen nach Absatz 2 Nr. 4 erbracht, dem gleichzeitig Grundleistungen nach §15 übertragen worden sind, so kann abweichend von Absatz 3 vereinbart werden, da die Kosten der Winterbauschutzvorkehrungen den anrechenbaren Kosten nach §10 zugerechnet werden.

§ 33 Gutachten

Das Honorar für Gutachten über Leistungen, die in dieser Verordnung erfaßt sind, kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §6 zu berechnen. Satz 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit in den Vorschriften dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.

§ 34 Wertermittlungen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die Ermittlung des Wertes von Grundstücken, Gebäuden und anderen Bauwerken oder von Rechten an Grundstücken sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

(2) Das Honorar richtet sich nach dem Wert der Grundstücke, Gebäude, anderen Bauwerken oder Rechten, der nach dem Zweck der Ermittlung zum Zeitpunkt der Wertermittlung festgestellt wird; bei unbebauten Grundstücken ist der  Bodenwert maßgebend. Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere der in Absatz 1 genannten Objekte zu bewerten, so ist das Honorar nach der Summe der ermittelten Werte der einzelnen Objekte zu berechnen.

(3) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(4) Wertermittlungen können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeiten nach Absatz 6 der Schwierigkeitsstufe der Honorartafel nach Absatz 1 zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden  ist. Die Honorare der Schwierigkeitsstufe können bei Schwierigkeiten nach Absatz 5 Nr. 3 überschritten werden.

(5) Schwierigkeiten können
insbesondere vorliegen

1. bei Wertermittlungen
– für Erbbaurechte, Nießbrauchs- und Wohnrechte sowie
sonstige Rechte,
– bei Umlegungen und Enteignungen,
– bei steuerlichen Bewertungen,
– für unterschiedliche Nutzungsarten auf einem Grundstück,
– bei Berücksichtigung von Schadensgraden,
– bei besonderen Unfallgefahren, starkem Staub oder
Schmutz oder sonstigen nicht unerheblichen Erschwernissen
bei der Durchführung des Auftrages,

2. bei Wertermittlungen,
zu deren Durchführung der Auftragnehmer die erforderlichen
Unterlagen beschaffen, überarbeiten oder anfertigen
muß, zum Beispiel
– Beschaffung und Ergänzung der Grundstücks-, Grundbuch-
und Katasterangaben,
– Feststellung der Roheinnahmen,
– Feststellung der Bewirtschaftungskosten,
– örtliche Aufnahme der Bauten,
– Anfertigung von Systemskizzen im Maßstab nach Wahl,
– Ergänzung vorhandener Grundriß- und Schnittzeichnungen;

3. bei Wertermittlungen
– für mehrere Stichtage,
– die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen
der Wertermittlung und eine entsprechende schriftliche
Begründung erfordern.

(6) Die nach den Absätzen
1, 2, 4, und 5 ermittelten Honorare mindern sich bei
– überschlägigen Wertermittlungen nach Vorlagen von
Banken und Versicherungen um 30 v.H.,
– Verkehrswertermittlungen nur unter Heranziehung des
Sachwerts oder Ertragswerts um 20 v.H.,
– Umrechnungen von bereits festgestellten Wertermittlungen
auf einen anderen Zeitpunkt um 20 v.H.

(7) Wird eine Wertermittlung
um Feststellungen ergänzt und sind dabei lediglich Zugänge
oder Abgänge beziehungsweise Zuschläge oder Abschläge
zu berücksichtigen, so mindern sich die nach den vorstehenden
Vorschriften  ermittelten Honorare um 20 vom Hundert.
Dasselbe gilt für andere Ergänzungen, deren Leistungsumfang
nicht oder nur unwesentlich über den einer Wertermittlung
nach Satz 1 hinausgeht.

 

§ 35 Anwendungsbereich

(1) Städtebauliche Leistungen umfassen die Vorbereitung, die Erstellung der für die Planarten nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen, die Mitwirkung beim Verfahren sowie sonstige städtebauliche Leistungen nach § 42.

(2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für folgende Planarten:

1. Flächennutzungspläne nach den §§ 5 bis 7 des Baugesetzbuchs,

2. Bebauungspläne nach den §§ 8 bis 13 des Baugesetzbuchs.

 

§ 36 Kosten von EDV-Leistungen

Kosten von EDV-Leistungen können bei städtebaulichen Leistungen als Nebenkosten im Sinne des § 7 Abs. 3 berechnet werden, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Verringern EDV-Leistungen den Leistungsumfang von städtebaulichen Leistungen, so ist dies bei der Vereinbarung des Honorars zu berücksichtigen.

 

§ 37 Leistungsbild Flächennutzungsplan

(1) Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 38 bewertet.

                                                                               Bewertung der Grundleistungen

 

                                                                               in v. H. der Honorare

 

1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln
des Leistungsumfangs Ermitteln der Voraussetzung
zur Lösung der Planungsaufgabe                                                 1 bis 3

 

2. Ermitteln der Planungsvorgaben Bestandsaufnahme
und Analyse des Zustands sowie Prognose der
voraussichtlichen Entwicklung                                                  10 bis 20

 

3. Vorentwurf Erarbeiten der wesentlichen Teile einer
Lösung der Planungsaufgabe                                                     40

 

4. Entwurf Erarbeiten der endgültigen Lösung der
Planungsaufgabe als Grundlage für den Beschluß der Gemeinde                    30

 

5. Genehmigungsfähige Planfassung Erarbeiten

der Unterlagen zum Einreichen für die erforderliche Genehmigung                7

 

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

Grundleistungen

Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen einschließlich solcher benachbarter Gemeinden

Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität

Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter, soweit notwendig

Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials und der materiellen Ausstattung

Ermitteln des Leistungsumfangs

Ortsbesichtigungen

.

Besondere Leistungen

Ausarbeiten eines Leistungskatalogs

2. Ermitteln der Planungsvorgaben

Grundleistungen

a) Bestandsaufnahme

Erfassen und Darlegen der Ziele der Raumordnung und Landesplanung, der beabsichtigten Planungen und Maßnahmen der Gemeinde und der Träger öffentlicher Belange

Darstellen des Zustands unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge, insbesondere im Hinblick auf Topographie, vorhandene Bebauung und ihre Nutzung, Freiflächen und ihre Nutzung, Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, Umweltverhältnisse, wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Lagerstätten, Bevölkerung, gewerbliche Wirtschaft, land- und forstwirtschaftliche Struktur

Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit Angaben hierzu vorliegen

Kleinere Ergänzungen vorhandener Karten nach örtlichen Feststellungen unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten, die auf die Planung von Einfluß sind

Beschreiben des Zustands mit statistischen Angaben im Text, in Zahlen sowie zeichnerischen oder graphischen Darstellungen, die den letzen Stand der Entwicklung zeigen

Örtliche Erhebungen

Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner

b) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und beschriebenen Zustands

c) Zusammenstellen und Gewichten der vorliegenden Fachprognosen über die voraussichtliche Entwicklung der Bevölkerung, der sozialen und kulturellen Einrichtungen, der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Verkehrs, der Ver- und Entsorgung und des Umweltschutzes in Abstimmung mit dem Auftraggeber sowie unter Berücksichtigung von Auswirkungen übergeordneter Planungen

d) Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der Planung

.

Besondere Leistungen

Geländemodelle

Geodätische Feldarbeit

Kartentechnische Ergänzungen

Erstellen von pausfähigen Bestandskarten

Erarbeiten einer Planungsgrundlage aus unterschiedlichem Kartenmaterial

Auswerten von Luftaufnahmen

Befragungsaktion für Primärstatistik unter Auswerten von sekundärstatistischem Material

Strukturanalysen

Statistische und örtliche Erhebungen sowie Bedarfsermittlungen, z.B. Versorgung, Wirtschafts-, Sozial- und Baustruktur sowie soziokulturelle Struktur, soweit nicht in den Grundleistungen erfaßt

Differenzierte Erhebung des Nutzungsbestands

3. Vorentwurf

Grundleistungen

Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläuterungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption unter Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen

Darlegen der Auswirkungen der Planung

Berücksichtigen von Fachplanungen

Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können

Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden

Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürger einschließlich Erörterung der Planung

Mitwirken bei der Auswahl einer sich wesentlich unterscheidenden Lösung zur weiteren Bearbeitung als Entwurfsgrundlage

Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber

.

Besondere Leistungen

Mitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des Auftraggebers einschließlich Mitwirken an Informationsschriften und öffentlichen Diskussionen sowie Erstellen der dazu notwendigen Planungsunterlagen und Schriftsätze

Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im Sinne des § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs

Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im Sinne des § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs

Erstellen von Sitzungsvorlagen, Arbeitsheften und anderen Unterlagen

Durchführen der Beteiligung von Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können

4. Entwurf

Grundleistungen

Entwurf des Flächennutzungsplans für die öffentliche Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Erläuterungsbericht

Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen

Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber

.

Besondere Leistungen

Anfertigen von Beiplänen, zum Beispiel für Verkehr, Infrastruktureinrichtungen, Flurbereinigung sowie von Wege- und Gewässerplänen, Grundbesitzkarten und Gütekarten unter Berücksichtigung der Pläne anderer an der Planung fachlich Beteiligter

Wesentliche Änderungen oder Neubearbeitung des Entwurfs, insbesondere nach Bedenken und Anregungen

Ausarbeiten der Beratungsunterlagen der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen

Differenzierte Darstellung der Nutzung

5. Genehmigungsfähige Planfassung

Grundleistungen

Erstellen des Flächennutzungsplans in der durch Beschluß der Gemeinde aufgestellten Fassung für die Vorlage zur Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde in einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen Schwarz-Weiß-Ausfertigung nach den Landesregelungen

.

Besondere Leistungen

Leistungen für die Drucklegung

Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des Flächennutzungsplans

Überarbeiten von Planzeichnungen und von dem Erläuterungsbericht nach der Genehmigung

(3) Die Teilnahme an bis zu zehn Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist als Grundleistung mit dem Honorar nach § 38 abgegolten.

(4) Wird die Anfertigung des Vorentwurfs (Leistungsphase 3) oder des Entwurfs (Leistungsphase 4) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 38 vereinbart werden:

1. für den Vorentwurf bis zu 47 v.H.,

2. für den Entwurf bis zu 36 v.H.

(5) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 jeweils etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom Hundert und die Leistungsphase 2 mit 10 vom Hundert der Honorare nach § 38 zu bewerten.

 

§ 38 Honorartafel für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 37 aufgeführten Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

(2) Die Honorare sind nach Maßgabe der Ansätze nach Absatz 3 zu berechnen. Sie sind für die Einzelansätze der Nummern 1 bis 4 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 getrennt zu berechnen und zum Zwecke der Ermittlung des Gesamthonorars zu addieren. Dabei sind die Ansätze nach Nummern 1 bis 3 gemeinsam einer Honorarzone nach § 36a zuzuordnen; der Ansatz nach Nummer 4 ist gesondert einer Honorarzone zuzuordnen.

(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:

1. nach der für den Planungszeitraum entsprechend den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzusetzenden Zahl der Einwohner je Einwohner 10 VE,

2. für die darzustellenden Bauflächen je Hektar Fläche 1.800 VE,

3. für die darzustellenden Flächen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 des Baugesetzbuchs sowie nach § 5 Abs. 2 Nr. 5, 8 und 10 des Baugesetzbuchs, die nicht nach § 5 Abs. 4 des Baugesetzbuchs nur nachrichtlich übernommen werden sollen, je Hektar Fläche 1.400 VE,

4. für darzustellende Flächen, die nicht unter die Nummern 2 oder 3 oder Absatz 4 fallen, zum Beispiel Flächen für Landwirtschaft und Wald nach § 5 Abs. 2 Nr. 9 des Baugesetzbuchs je Hektar Fläche 35 VE.

(4) Gemeindebedarfsflächen und Sonderbauflächen ohne nähere Darstellung der Art der Nutzung sind mit dem Hektaransatz nach Absatz 3 Nr. 2 anzusetzen.

(5) Liegt ein gültiger Landschaftsplan vor, der unverändert zu übernehmen ist, so ist ein Ansatz nach Absatz 3 Nr. 3 für Flächen mit Darstellungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 10 des Baugesetzbuchs nicht zu berücksichtigen; diese Flächen sind den Flächen nach Absatz 3 Nr. 4 zuzurechnen.

(6) Das Gesamthonorar für Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5, das nach den Absätzen 1 bis 5 zu berechnen ist, beträgt mindestens 2.300 Euro. Die Vertragsparteien können abweichend von Satz 1 bei Auftragserteilung ein Zeithonorar nach § 6 schriftlich vereinbaren.

(7) Ist nach Absatz 3 ein Einzelansatz für die Nummern 1 bis 4 höher als 3 Millionen VE, so kann das Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(8) Wird ein Auftrag über alle Leistungsphasen des § 37 nicht einheitlich in einem Zuge, sondern für die Leistungsphasen einzeln in größeren Zeitabständen ausgeführt, so kann für den damit verbundenen erhöhten Aufwand ein Pauschalhonorar frei vereinbart werden.

(9) Für Flächen von Flächennutzungsplänen nach Absatz 3 Nr. 2 bis 4, für die eine umfassende Umstrukturierung in baulicher, verkehrlicher, sozioökonomischer oder ökologischer Sicht vorgesehen ist, kann ein Zuschlag zum Honorar frei vereinbart werden.

(10) § 20 gilt sinngemäß.

Honorartafel zu § 38 Abs. 1

           |     Zone I      |   Zone III     |     Zone V
           |  von      bis   |  von     bis   |  von       bis
 Ansätze   |—————————————————
           |        |     Zone II    |     Zone IV     |
   VE      |        |  von      bis  |  von      bis   |
           |—————————————————
           | Euro     Euro     Euro     Euro     Euro     Euro
—————————————————————
5 000          946    1 063    1 186    1 304    1 427    1 544
10 000       1 897    2 132    2 367    2 608    2 843    3 078
20 000       3 032    3 410    3 789    4 172    4 550    4 929
40 000       5 307    5 972    6 637    7 296    7 961    8 625
60 000       7 204    8 104    9 004    9 899   10 798   11 698
80 000       8 896   10 011   11 121   12 235   13 345   14 459
100 000     10 354   11 647   12 946   14 239   15 538   16 832
150 000     13 641   15 349   17 052   18 759   20 462   22 170
200 000     16 423   18 478   20 528   22 584   24 634   26 689
250 000     18 948   21 316   23 688   26 055   28 428   30 795
300 000     21 602   24 302   27 001   29 701   32 401   35 100
350 000     24 317   27 359   30 396   33 438   36 476   39 518
400 000     26 275   29 558   32 840   36 128   39 410   42 693
450 000     27 850   31 332   34 814   38 301   41 783   45 265
500 000     29 680   33 392   37 104   40 811   44 523   48 235
600 000     32 590   36 665   40 740   44 810   48 885   52 960
700 000     34 487   38 797   43 107   47 422   51 733   56 043
800 000     36 384   40 929   45 474   50 025   54 570   59 116
900 000     37 513   42 202   46 896   51 584   56 278   60 966
1 000 000   39 160   44 053   48 951   53 844   58 742   63 635
1 500 000   43 577   49 023   54 473   59 918   65 369   70 814
2 000 000   45 474   51 160   56 845   62 526   68 211   73 897
3 000 000   49 263   55 419   61 580   67 736   73 897   80 053

 

§ 39 Leistungsbild Freianlagen

(1) Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken und landschaftspflegerische Freianlagenplanungen in Verbindung mit Objekten.

(2) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Grundleistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 40 bewertet:

1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,

2. für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,

3. für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 16 Prozent,

4. für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 4 Prozent,

5. für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent,

6. für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,

7. für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent,

8. für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 30 Prozent und

9. für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung ) mit 2 Prozent.

(4) Anlage 11 Nummer 11.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

 

§ 40 Leistungsbild Bebauungsplan

(1) Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 41 bewertet. § 37 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.

                                                       Bewertung der Grundleistungen

 

                                                       in v. H. der Honorare

 

1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln
des Leistungsumfangs Ermitteln der Voraussetzungen
zur Lösung der Planungsaufgabe                         1 bis 3

 

2. Ermitteln der Planungsvorgaben Bestandsaufnahme
und Analyse des Zustands sowie Prognose der
voraussichtlichen Entwicklung                          10 bis 20

 

3. Vorentwurf Erarbeiten der wesentlichen Teile
einer Lösung der Planungsaufgabe                       40

 

4. Entwurf Erarbeiten der endgültigen Lösung der
Planungsaufgabe als Grundlage für den Beschluß
der Gemeinde                                           30

 

5. Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung
Erarbeiten der Unterlagen zum Einreichen für die
erforderliche Genehmigung                              7

 

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

Grundleistungen

Festlegen des räumlichen Geltungsbereichs und Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen

Ermitteln des nach dem Baugesetzbuch erforderlichen Leistungsumfangs

Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter, soweit notwendig

Überprüfen, inwieweit der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann

Ortsbesichtigungen

.

Besondere Leistungen

Feststellen der Art und des Umfangs weiterer notwendiger Voruntersuchungen, besonders bei Gebieten, die bereits überwiegend bebaut sind

Stellungnahme zu Einzelvorhaben während der Planaufstellung

2. Ermitteln der Planungsvorgaben

Grundleistungen

a) Bestandsaufnahme

Ermitteln des Planungsbestands, wie die bestehenden Planungen und Maßnahmen der Gemeinde und der Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind

Ermitteln des Zustands des Planbereichs, wie Topographie, vorhandene Bebauung und Nutzung, Freiflächen und Nutzung einschließlich Bepflanzungen, Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, Umweltverhältnisse, Baugrund, wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Denkmalschutz und Milieuwerte, Naturschutz, Baustrukturen, Gewässerflächen, Eigentümer, durch Begehungen, zeichnerische Darstellungen, Beschreibungen unter Verwendung von Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter. Die Ermittlungen sollen sich auf die Bestandsaufnahme gemäß Flächennutzungsplan und deren Fortschreibung und Ergänzung stützen beziehungsweise darauf aufbauen

Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit Angaben hierzu vorliegen

Örtliche Erhebungen

Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner

b) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und beschriebenen Zustands

c) Prognose der voraussichtlichen Entwicklung, insbesondere unter Berücksichtigung von Auswirkungen übergeordneter Planungen unter Verwendung von Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter

d) Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der Planung

.

Besondere Leistungen

Geodätische Einmessung

Primärerhebungnen (Befragungen, Objektaufnahme)

Ergänzende Untersuchungen bei nicht vorhandenem Flächennutzungsplan

Mitwirken bei der Ermittlung der Förderungsmöglichkeiten durch öffentliche Mittel

Stadtbildanalyse

3. Vorentwurf

Grundleistungen

Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläuterungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption unter Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen

Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung

Berücksichtigen von Fachplanungen

Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können

Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden

Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürger einschließlich Erörterung der Planung

Überschlägige Kostenschätzung

Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber und den Gremien der Gemeinden

.

Besondere Leistungen

Modelle

4. Entwurf

Grundleistungen

Entwurf des Bebauungsplans für die öffentliche Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung

Mitwirken bei der überschlägigen Ermittlung der Kosten und, soweit erforderlich, Hinweise auf bodenordnende und sonstige Maßnahmen, für die der Bebauungsplan die Grundlage bilden soll

Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen

Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber

.

Besondere Leistungen

Berechnen und Darstellen der Umweltschutzmaßnahmen

5. Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung

Grundleistungen

Erstellen des Bebauungsplans in der durch Beschluß der Gemeinde aufgestellten Fassung und seiner Begründung für die Anzeige oder Genehmigung in einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen Schwarzweiß-ausfertigung nach den Landesregelungen

.

Besondere Leistungen

Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des Bebauungsplans

 

§ 41 Honorartafel für Grundleistungen bei Bebauungsplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 40 aufgeführten Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind nach der Fläche des Planbereichs in Hektar in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

(2) Das Honorar ist nach der Größe des Planbereichs zu berechnen, die dem Aufstellungsbeschluß zugrunde liegt. Wird die Größe des Planbereichs im förmlichen Verfahren geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung der Größe des Planbereichs noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planbereichs zu berechnen; die Honorarzone ist entsprechend zu überprüfen.

(3) Für Bebauungspläne,

1. für die eine umfassende Umstrukturierung in baulicher, verkehrlicher, sozioökonomischer und ökologischer Sicht vorgesehen ist,

2. für die die Erhaltung des Bestands bei besonders komplexen Gegebenheiten zu sichern ist,

3. deren Planbereich insgesamt oder zum überwiegenden Teil als Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch festgelegt ist oder werden soll, kann ein Zuschlag zum Honorar frei vereinbart werden.

(4) Das Honorar für die Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5 beträgt mindestens 2.300 Euro. Die Vertragsparteien können abweichend von Satz 1 bei Auftragserteilung ein Zeithonorar nach § 6 schriftlich vereinbaren.

(5) Das Honorar für Bebauungspläne mit einer Gesamtfläche des Plangebiets von mehr als 100 ha kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(6) Die §§ 20, 38 Abs. 8 und § 39 gelten sinngemäß.

Honorartafel zu § 41 Abs. 1

       |     Zone I      |     Zone III     |       Zone V
       |  von      bis   |  von        bis  |   von        bis
Fläche |——————————————————-
       |        |     Zone II     |      Zone IV       |
 ha    |        |  von      bis   |    von      bis    |
       |——————————————————-
       | Euro     Euro      Euro      Euro      Euro      Euro
—————————————————————
0,5        429    1 447     3 196     4 944     6 693     7 710
1          864    2 643     5 696     8 753    11 806    13 585
2        1 723    4 607     9 556    14 500    19 450    22 333
3        2 582    6 396    12 936    19 480    26 020    29 834
4        3 446    8 012    15 835    23 657    31 480    36 046
5        4 305    9 617    18 729    27 840    36 951    42 263
6        5 169   11 018    21 050    31 081    41 113    46 962
7        5 931   12 240    23 054    33 873    44 687    50 996
8        6 499   13 314    25 002    36 690    48 378    55 194
9        7 071   14 352    26 833    39 308    51 789    59 070
10       7 639   15 380    28 653    41 931    55 204    62 945
11       8 201   16 372    30 376    44 380    58 384    66 555
12       8 774   17 292    31 894    46 502    61 104    69 623
13       9 346   18 212    33 413    48 619    63 819    72 685
14       9 847   19 189    35 202    51 216    67 230    76 571
15      10 318   20 191    37 120    54 054    70 983    80 856
16      10 793   21 203    39 047    56 886    74 730    85 140
17      11 269   22 211    40 965    59 714    78 468    89 410
18      11 744   23 218    42 887    62 557    82 226    93 699
19      12 220   24 225    44 805    65 389    85 969    97 974
20      12 690   25 232    46 727    68 222    89 716   102 258
21      13 166   26 188    48 516    70 850    93 178   106 200
22      13 641   27 155    50 321    73 483    96 650   110 163
23      14 101   28 106    52 111    76 121   100 126   114 131
24      14 577   29 067    53 911    78 749   103 593   118 083
25      15 063   30 038    55 715    81 387   107 065   122 040
30      17 087   34 666    64 806    94 942   125 082   142 661
35      18 928   39 119    73 733   108 353   142 967   163 158
40      20 784   43 434    82 267   121 105   159 937   182 587
45      22 635   47 519    90 177   132 829   175 486   200 370
50      24 491   51 456    97 682   143 903   190 129   217 095
60      27 385   58 272   111 221   164 166   217 115   248 002
70      29 905   64 213   123 022   181 831   240 640   274 947
80      32 380   70 119   134 807   199 496   264 185   301 923
90      34 727   76 044   146 874   217 698   288 527   329 845
100     37 033   82 231   159 717   237 204   314 690   359 888

 

§ 42 Sonstige städtebauliche Leistungen

(1) Zu den sonstigen städtebaulichen Leistungen rechnen insbesondere:

1. Mitwirken bei der Ergänzung des Grundlagenmaterials für städtebauliche Pläne und Leistungen;

2. informelle Planungen, zum Beispiel Entwicklungs-, Struktur-, Rahmen- oder Gestaltpläne, die der Lösung und Veranschaulichung von Problemen dienen, die durch die formellen Planarten nicht oder nur unzureichend geklärt werden können. Sie können sich auf gesamte oder Teile von Gemeinden erstrecken;

3. Mitwirken bei der Durchführung des genehmigten Bebauungsplans, soweit nicht in § 41 erfaßt, zum Beispiel Programme zu Einzelmaßnahmen, Gutachten zu Baugesuchen, Beratung bei Gestaltungsfragen, städtebauliche Oberleitung, Überarbeitung der genehmigten Planfassung, Mitwirken am Sozialplan;

4. städtebauliche Sonderleistungen, zum Beispiel Gutachten zu Einzelfragen der Planung, besondere Plandarstellungen und Modelle, Grenzbeschreibungen sowie Eigentümer- und Grundstücksverzeichnisse, Beratungs- und Betreuungsleistungen, Teilnahme an Verhandlungen mit Behörden und an Sitzungen der Gemeindevertretungen nach Plangenehmigung;

5. städtebauliche Untersuchungen und Planungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen des besonderen Städtebaurechts;

6. Ausarbeiten von sonstigen städtebaulichen Satzungsentwürfen.

(2) Die Honorare für die in Absatz 1 genannten Leistungen können auf der Grundlage eines detaillierten Leistungskatalogs frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

§ 43 Anwendungsbereich

(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten, das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen, das Mitwirken beim Verfahren sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen  nach § 50.

(2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für folgende Pläne:

  1.  Landschafts- und Grünordnungspläne auf der Ebene der Bauleitpläne,
  2.  Landschaftsrahmenpläne,
  3.  Umweltverträglichkeitsstudien, landschaftspflegerische Begleitpläne zu Vorhaben, die den Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder den Zugang zur freien Natur beeinträchtigen können, Pflege- und Entwicklungspläne, sowie  sonstige landschaftsplanerische Leistungen.

§ 44 Anwendung von Vorschriften aus den Teilen II und V

 Die §§ 20 , 36 ,38 Abs.8 und §39 gelten sinngemäß.

§ 45 Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftsplänen

(1) Die Honorarzone wird bei Landschaftsplänen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1. Honorarzone I:
Landschaftspläne mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
 - wenig bewegte topographische Verhältnisse,
 - einheitliche Flächennutzung,
 - wenig gegliedertes Landschaftsbild,
 - geringe Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,
 - einfache ökologische Verhältnisse,
 - geringe Bevölkerungsdichte.

2. Honorarzone II:
Landschaftspläne mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
 - bewegte topographische Verhältnisse,
 - differenzierte Flächennutzung,
 - gegliedertes Landschaftsbild,
 - durchschnittliche Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,
 - durchschnittliche ökologische Verhältnisse,
 - durchschnittliche Bevölkerungsdichte.

3. Honorarzone III:
Landschaftspläne mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
 - stark bewegte topographische Verhältnisse,
 - sehr differenzierte Flächennutzung,
 - stark gegliedertes Landschaftsbild,
 - hohe Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,
 - schwierige ökologische Verhältnisse,
 - hohe Bevölkerungsdichte.

(2) Sind für einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der  Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der Landschaftsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

1. Honorarzone I:
 Landschaftspläne mit bis zu 16 Punkten,

2. Honorarzone II:
 Landschaftspläne mit 17 bis 30 Punkten,

3. Honorarzone III:
 Landschaftspläne mit 31 bis 42 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung eines Landschaftsplanes in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale topographische Verhältnisse, Flächennutzung, Landschaftsbild und  Bevölkerungsdichte mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale ökologische Verhältnisse sowie Umweltsicherung und Umweltschutz mit je bis zu 9 Punkten zu bewerten.

§ 45a Leistungsbild Landschaftsplan

(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgen Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des §45 b bewertet.

Bewertung der Grundleistungen
in v.H. der Honorare

1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Planungsaufgabe 

1 bis 3

2. Ermitteln der Planungsvorgaben 
Bestandsaufnahme, Landschaftsbewertung und zusammenfassende Darstellung

20 bis 37

3. Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe  

50

4. Entwurf
Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe

10

5. Genehmigungsfähige Planfassung

-

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Grundleistungen

Besondere Leistungen

1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen
Abgrenzen des Planungsgebiets
Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität
Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials
Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeitsmerkmale
Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig
Ortsbesichtigungen

 Antragsverfahren für Planungszuschüsse

2. Ermitteln der Planungsgrundlagen
a) Bestandsaufnahme einschließlich voraussehbarer Veränderungen von Natur und Landschaft
Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen, insbesondere
- der größeren naturräumlichen Zusammenhänge und siedlungsgeschichtlichen Entwicklungen
- des Naturhaushalts
- der landschaftsökologischen Einheiten
- des Landschaftsbildes
- der Schutzgebiete und geschützten Landschaftsbestandteile
- der Erholungsgebiete und -flächen, ihrer Erschließung sowie Bedarfssituation
- von Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern
- der Flächennutzung
- voraussichtlicher Änderungen auf Grund städtebaulicher Planungen, Fachplanungen und anderer Eingriffe in Natur und Landschaft
Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner
b) Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge
Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungsfähigkeit des Zustands, der Faktoren und der Funktionen des Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich
- der Empfindlichkeit
- besonderer Flächen- und Nutzungsfunktionen
- nachteiliger Nutzungsauswirkungen
- geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft
Feststellung von Nutzungs- und Zielkonflikten nach den Zielen und Grundsätzen von Naturschutz und Landschaftspflege
c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsaufnahme und der Landschaftsbewertung in Erläuterungstext und Karten

Einzeluntersuchungen natürlicher Grundlagen
Einzeluntersuchungen zu spezifischen Nutzungen

 

 

 

3. Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)
Grundsätzliche Lösung der Aufgabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen und Erläuterungen in Text und Karte
a) Darlegen der Entwicklungsziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere in bezug auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Pflege natürlicher Ressourcen, das Landschaftsbild, die  Erholungsvorsorge, den Biotop- und Artenschutz, den Boden-, Wasser- und Klimaschutz sowie Minimierung von Eingriffen (und deren Folgen) in Natur und Landschaft
b) Darlegen der im einzelnen angestrebten Flächenfunktionen einschließlich notwendiger Nutzungsänderungen, insbesondere für
- landschaftspflegerische Sanierungsgebiete
- Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungsmaßnahmen
- Freiräume einschließlich Sport-, Spiel- und Erholungsflächen
- Vorrangflächen und -objekte des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Flächen für Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, für besonders schutzwürdige Biotope oder Ökosysteme sowie für Erholungsvorsorge
- Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen in Verbindung mit sonstigen Nutzungen, Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in bezug auf die oben genannten Eingriffe
c) Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, geeignet sind
d) Hinweise auf landschaftliche Folgeplanungen und -maßnahmen sowie kommunale Förderungsprogramme
Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes
Berücksichtigung von Fachplanungen
Mitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde
Abstimmung des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber

4. Entwurf
Darstellen des Landschaftsplans in der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte mit Erläuterungsbericht

5. Genehmigungsfähige Planfassung

(3) Das Honorar für die genehmigungsfähige Planfassung kann als Pauschalhonorar frei vereinbart werden. Wird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu  berechnen.

(4) Wird die Anfertigung der vorläufigen Planfassung (Leistungsphase 3) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür bis zu 60 vom Hundert der Honorare nach §45b vereinbart werden.

(5) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom Hundert und die Leistungsphase 2 mit 20 vom Hundert der Honorare nach §45b zu bewerten.

(6) Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß die Leistungsphase 2 abweichend von Absatz 1 mit mehr als bis 37 bis zu 60 v.H. bewertet wird, wenn in dieser Leistungsphase ein  überdurchschnittlicher Aufwand für das Ermitteln der Planungsgrundlagen erforderlich wird. Ein überdurchschnittlicher Aufwand liegt vor, wenn

  1.  die Daten aus vorhandenen Unterlagen im einzelnen ermittelt und aufbereitet werden müssen oder
  2.  örtliche Erhebungen erforderlich werden, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen.

(7) Die Teilnahme an bis zu 6 Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligungen, die bei Leistungen nach Absatz 2 anfallen, ist als Grundleistung mit dem Honorar nach §45b abgegolten.

§ 45b Honorartafel für Grundleistungen bei Landschaftsplänen

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in §45a aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

(2) Die Honorare sind nach der Gesamtfläche des Plangebiets in Hektar zu berechnen.

(3) Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftsplänen mit einer Gesamtfläche des Plangebiets in Hektar unter 1.000 ha kann als Pauschalhonorar oder als Zeithonorar nach §6 berechnet werden, höchstens jedoch bis zu den in der Honorartafel nach Absatz 1 für Flächen von 1.000 ha festgesetzten Höchstsätzen. Als Mindestsätze gelten die Stundensätze nach § 6 Abs. 2, höchstens jedoch die in der Honorartafel nach Absatz 1 für Flächen von 1.000 ha festgesetzten Mindestsätze.

(4) Das Honorar für Landschaftspläne mit einer Gesamtfläche des Plangebiets über 15.000 ha kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als  Zeithonorar nach §6 zu berechnen.

§ 46 Leistungsbild Grünordnungsplan

(1) Die Grundleistungen bei Grünordnungsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des §46a bewertet.

Bewertung der Grundleistungen
in v.H. der Honorare

1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Planungsaufgabe 

§ 47 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

(1) Landschaftsrahmenpläne umfassen die Darstellungen von überörtlichen Erfordernissen und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(2) Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 47a bewertet.

                              Bewertung der Grundleistungen
                              in v. H. der Honorare

1. Landschaftsanalyse         20
2. Landschaftsdiagnose        20
3. Entwurf                    50
4. Endgültige Planfassung     10

(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

1. Landschaftsanalyse

Grundleistungen

Erfassen und Darstellen in Text und Karten der

a) natürlichen Grundlagen

b) Landschaftsgliederung

– Naturräume

– ökologische Raumeinheiten

c) Flächennutzung

d) geschützten Flächen und Einzelbestandteile der Natur

2. Landschaftsdiagnose

Grundleistungen

Bewerten der ökologischen Raumeinheiten und Darstellen in Text und Karten hinsichtlich

a) Naturhaushalt

b) Landschaftsbild

– naturbedingt

– anthropogen

c) Nutzungsauswirkungen, insbesondere Schäden an Naturhaushalt und Landschaftsbild

d) Empfindlichkeit der Ökosysteme bzw. einzelner Landschaftsfaktoren

e) Zielkonflikte zwischen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einerseits und raumbeanspruchenden Vorhaben andererseits

3. Entwurf

Grundleistungen

Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Text und Karten mit Begründung

a) Ziele der Landschaftsentwicklung nach Maßgabe der Empfindlichkeit des Naturhaushalts

– Bereiche ohne Nutzung oder mit naturnaher Nutzung

– Bereiche mit extensiver Nutzung

– Bereiche mit intensiver landwirtschaftlicher Nutzung

– Bereiche städtisch-industrieller Nutzung

b) Ziele des Arten- und Biotopschutzes

c) Ziele zum Schutz und zur Pflege abiotischer Landschaftsfaktoren

d) Sicherung und Pflege von Schutzgebieten und Einzelbestandteilen von Natur und Landschaft

e) Pflege-, Gestaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen zur

– Sicherung überörtlicher Grünzüge

– Grünordnung im Siedlungsbereich

– Landschaftspflege einschließlich des Arten- und Biotopschutzes sowie des Wasser-, Boden- und Klimaschutzes

– Sanierung von Landschaftsschäden

f) Grundsätze einer landschaftsschonenden Landnutzung

g) Leitlinien für die Erholung in der freien Natur

h) Gebiete, für die detaillierte landschaftliche Planungen erforderlich sind:

– Landschaftspläne

– Grünordnungspläne

– Landschaftspflegerische Begleitpläne

Abstimmung des Entwurfs mit dem Auftraggeber

4. Endgültige Planfassung

.

Besondere Leistungen

Mitwirkung bei der Einarbeitung von Zielen der Landschaftsentwicklung in Programme und Pläne im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes

(4) Bei einer Fortschreibung des Landschaftsrahmenplanes ermäßigt sich die Bewertung der Leistungsphasen 1 des Absatzes 2 auf 25 vom Hundert der Honorare nach § 47a.

(5) Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß die Leistungsphase 1 abweichend von Absatz 2 mit mehr als 20 bis zu 43 v.H. bewertet wird, wenn in dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher Aufwand für die Landschaftsanalyse erforderlich wird. Ein überdurchschnittlicher Aufwand liegt vor, wenn

1. Daten aus vorhandenen Unterlagen im einzelnen ermittelt und aufbereitet werden müssen oder

2. örtliche Erhebungen erforderlich werden, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenene Daten dienen.

 

§ 48 Honorarzonen für Leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
(1) Die Honorarzone wird bei Umweltverträglichkeitsstudien auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1. Honorarzone I:

Umweltverträglichkeitsstudien mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum

– mit geringer Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,
– mit schwach gegliedertem Landschaftsbild,
– mit schwach ausgeprägter Erholungsnutzung,
– mit gering ausgeprägten und einheitlichen Nutzungsansprüchen,
– mit geringer Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, und bei Vorhaben und Maßnahmen mit geringer potentieller Beeinträchtigungsintensität;

2. Honorarzone II:

Umweltverträglichkeitsstudien mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum

– mit durchschnittlicher Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,
– mit mäßig gegliedertem Landschaftsbild,
– mit durchschnittlich ausgeprägter Erholungsnutzung,
– mit differenzierten Nutzungsansprüchen,
– mit durchschnittlicher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, und bei Vorhaben und Maßnahmen mit durchschnittlicher potentieller Beeinträchtigungsintensität;

3. Honorarzone III:

Umweltverträglichkeitsstudien mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungsraum

– mit umfangreicher und vielgestaltiger Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,
– mit stark gegliedertem Landschaftsbild,
– mit intensiv ausgeprägter Erholungsnutzung,
– mit stark differenzierten oder kleinräumigen Nutzungsansprüchen,
– mit hoher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, und bei Vorhaben und Maßnahmen mit hoher potentieller Beeinträchtigungsintensität.

(2) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

1. Honorarzone I:

Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,

2. Honorarzone II:

Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis zu 30 Punkten,

3. Honorarzone III:

Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis zu 42 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung einer Umweltverträglichkeitsstudie in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung die Bewertungsmerkmale Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen, Landschaftsbild, Erholungsnutzung sowie Nutzungsansprüche mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie Vorhaben und Maßnahmen mit potentieller Beeinträchtigungsintensität mit je bis zu neun Punkten.

 

§ 49 Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen

Für die Ermittlung der Honorarzone für Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen gilt § 48 sinngemäß.

 

§ 50 Sonstige landschaftsplanerische Leistungen

(1) Zu den sonstigen landschaftsplanerischen Leistungen rechnen insbesondere:

1. Gutachten zu Einzelfragen der Planung, ökologische Gutachten, Gutachten zu Baugesuchen,

2. Beratungen bei Gestaltungsfragen,

3. besondere Plandarstellungen und Modelle,

4. Ausarbeitungen von Satzungen, Teilnahme an Verhandlungen mit Behörden und an Sitzungen der Gemeindevertretungen nach Fertigstellung der Planung,

5. Beiträge zu Plänen und Programmen der Landes- oder Regionalplanung.

(2) Die Honorare für die in Absatz 1 genannten Leistungen können auf der Grundlage eines detaillierten Leistungskatalogs frei vereinbart werden. Wird das Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist es als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

§ 51 Anwendungsbereich

(1) Ingenieurbauwerke umfassen:
1. Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,
2. Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,
3. Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus, ausgenommen Freianlagen nach §3 Nr.12,
4. Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen einschließlich wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach §68,
5. Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
6. Konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,
7. sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.

(2) Verkehrsanlagen umfassen: 
1. Anlagen des Straßenverkehrs, ausgenommen Freianlagen nach §3Nr.12,
2. Anlagen des Schienenverkehrs,
3. Anlagen des Flugverkehrs.

§ 52 Grundlagen des Honorars

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie bei Ingenieurbauwerken nach der  Honorartafel zu § 56 Abs. 1 und bei Verkehrsanlagen nach der Honorartafel zu § 56 Abs. 2.

(2) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Sie sind zu ermitteln:

  1.  für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenschätzung,
  2.  für die Leistungsphasen 5 bis 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenberechnung.

(3) § 10 Abs. 3 bis 4 gilt sinngemäß.

(4) Anrechenbar sind für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 55 bei Verkehrsanlagen:

  1.  die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten, soweit sich 40 v.H. der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 2 nicht übersteigen,
  2.  10 v.H. der Kosten für Ingenieurbauwerke, wenn dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 55 für diese Ingenieurbauwerke übertragen werde

(5) Anrechenbar sind für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 55 bei Straßen mit mehreren durchgehenden Fahrspuren, wenn diese eine gemeinsame Entwurfsachse und eine gemeinsame Entwurfsgradiente haben, sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit 2 Gleisen, wenn diese ein gemeinsames Planum haben, nur folgende Vomhundertsätze der nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelten Kosten:

  1.  bei dreispurigen Straßen 85 v.H.,
  2.  bei vierspurigen Straßen 70 v.H.,
  3.  bei mehr als vierspurigen Straßen 60 v.H.,
  4.  bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit 2 Gleisen 90 v.H.

(6) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen die Kosten für:

  1.  das Baugrundstück einschließlich der Kosten des Erwerbs und des Freimachens,
  2.  andere einmalige Abgaben für Erschließung (DIN 276, Kostengruppe 2.3),
  3.  Vermessung und Vermarkung,
  4.  Kunstwerke, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile des Objekts sind,
  5.  Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen bei der Erschließung, beim Bauwerk und bei den Außenanlagen für den Winterbau,
  6.  Entschädigungen und Schadensersatzleistungen,
  7.  die Baunebenkosten

(7) Nicht anrechenbar sind neben den in Absatz 6 genannten Kosten, soweit der Auftragnehmer die Anlagen oder Maßnahmen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für:

  1.  das Herrichten des Grundstücks (DIN 276, Kostengruppe 1.4),
  2.  die öffentliche Erschließung (DIN 276, Kostengruppe 2.1),
  3.  die nichtöffentliche Erschließung und die Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppen 2.2 und 5),
  4.  verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit,
  5.  das Umlegen und Verlegen von Leitungen,
  6.  Ausstattung und Nebenanlagen von Straßen sowie Ausrüstung und Nebenanlagen von Gleisanlagen,
  7.  Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen.

(8) Die §§ 20 bis 22 und 32 gelten sinngemäß; § 23 gilt sinngemäß für Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 5.

(9) Das Honorar für Leistungen bei Deponien für unbelasteten Erdaushub, beim Ausräumen oder bei hydraulischer Sanierung von Altablagerungen und bei kontaminierten Standorten, bei selbständigen Geh- und Radwegen mit  rechnerischer Festlegung nach Lage und Höhe, bei nachträglich an vorhandene Straßen angepaßten landwirtschaftlichen Wegen, Gehwegen und Radwegen sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen kann frei  vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

§ 53 Honorarzonen für Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen

(1) Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen werden nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugerechnet:

1. Honorarzone I:
Objekte mit sehr geringen Planungsanforderungen,

2. Honorarzone II:
Objekte mit geringen Planungsanforderungen,

3. Honorarzone III:
Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen,

4. Honorarzone IV:
Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen,

5. Honorarzone V:
Objekte mit sehr hohen Planungsanforderungen.

(2) Bewertungsmerkmale sind:

  1.  geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,
  2.  technische Ausrüstung oder Ausstattung,
  3.  Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung oder das Objektumfeld,
  4.  Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,
  5.  fachspezifische Bedingungen.

(3) Sind für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der  Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln. Das Objekt ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
1. Honorarzone I: Objekte mit bis zu 10 Punkten,
2. Honorarzone II: Objekte mit 11 bis 17 Punkten,
3. Honorarzone III: Objekte mit 18 bis 25 Punkten,
4. Honorarzone IV: Objekte mit 26 bis 33 Punkten,
5. Honorarzone V: Objekte mit 34 bis 40 Punkten.

(4) Bei der Zurechnung eines Ingenieurbauwerks oder einer Verkehrsanlage in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale mit bis zu folgenden Punkten zu  bewerten:

 

Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1

Verkehrsanlagen nach § 51 Abs. 2

1. Geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten 

5

5

2. Technische Ausrüstung oder Ausstattung

5

5

3. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung oder das Objektumfeld

5

15

4. Umfang der Funktionsbereiche oder konstruktiven oder technischen Anforderungen

10

10

5. Fachspezifische Bedingungen

15

5

§ 54 Objektliste für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen

(1) Nachstehende Ingenieurbauwerke werden nach Maßgabe der in §53 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:

1. Honorarzone I:
a) Zisternen, Leitungen über Wasser ohne Zwangspunkte;
b) Leitungen für Abwasser ohne Zwangspunkte;
c) Einzelgewässer mit gleichförmigem ungegliederten Querschnitt ohne Zwangspunkte, ausgenommen Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen; Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle ohne  Hochwasserentlastung, ausgenommen Teiche ohne Dämme; Bootsanlegestellen an stehenden Gewässern; einfache Deich- und Dammbauten; einfacher, insbesondere flächenhafter Erdbau, ausgenommen flächenhafter Erdbau zur  Geländegestaltung;
d) Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase ohne Zwangspunkte, handelsübliche Fertigbehälter für Tankanlagen;
e) Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe ohne Zusatzeinrichtungen;
f) Stege soweit Leistungen nach Teil VIII erforderlich sind; einfache Durchlässe und Uferbefestigungen, ausgenommen einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach  Teil VIII erforderlich sind; einfache Ufermauern; Lärmschutzwälle, ausgenommen Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung; Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung,  soweit Leistungen nach § 63 Abs.1 Nr. 3 bis 5 erforderlich sind;
g) einfache gemauerte Schornsteine, einfache Maste und Türme ohne Aufbauten; Versorgungsbauwerke und Schutzrohre in sehr einfachen Fällen ohne Zwangspunkte.

2. Honorarzone II:
a) einfache Anlagen zur Gewinnung und Förderung von Wasser, z.B. Quellfassungen, Schachtbrunnen; einfache Anlagen zur Speicherung von Wasser, z.B. Behälter in Fertigbauweise, Feuerlöschbecken; Leitungen für Wasser mit geringen  Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, einfache Leitungsnetze für Wasser;
b) industriell systematisierte Abwasserbehandlungsanlagen; Schlammabsetzanlagen, Schlammpolder, Erdbecken als Regenrückhaltebecken; Leitungen für Abwasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, einfache  Leitungsnetze für Abwasser;
c) einfache Pumpanlagen, Pumpwerke und Schöpfwerke; einfache feste Wehre, Düker mit wenigen Zwangspunkten, Einzelgewässer mit gleichförmigem gegliedertem Querschnitt und einigen Zwangspunkten, Teiche mit mehr als 3 m  Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung, Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle mit Hochwasserentlastung; Ufer- und Sohlensicherung an Wasserstraßen, einfache Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen, Bootsanlegestellen an  fließenden Gewässern, Deich- und Dammbauten, soweit nicht in Honorarzone I, III oder IV erwähnt; Berieselung und rohrlose Dränung, flächenhafter Erdbau mit unterschiedlichen Schütthöhen oder Materialien;
d) Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, industriell vorgefertigte einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider;
e) Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe mit einfachen Zusatzeinrichtungen; einfache, einstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe einfache  Bauschuttaufbereitungsanlagen; Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen und Bauschuttdeponien ohne besondere Einrichtungen;
f) gerade Einfeldbrücken einfacher Bauart, Durchlässe, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt; Stützbauwerke mit Verkehrsbelastungen, einfache Kaimauern und Piers, Schmalwände; Uferspundwände und Ufermauern, soweit nicht in  Honorarzone I oder III erwähnt; einfache Lärmschutzanlagen, soweit Leistungen nach Teil VIII oder Teil XII erforderlich sind;
g) einfache Schornsteine, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt; Maste und Türme ohne Aufbauten, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt; Versorgungsbauwerke und Schutzrohre mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme  mit wenigen Zwangspunkten; flach gegründete, einzeln stehende Silos ohne Anbauten; einfache Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen.

3. Honorarzone III:
a) Tiefbrunnen, Speicherbehälter; einfache Wasseraufbereitungsanlagen und Anlagen mit mechanischen Verfahren; Leitungen für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten. Leitungsnetze mit mehreren  Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten, und mit einer Druckzone;
b) Abwasserbehandlungsanlagen mit gemeinsamer aerober Stabilisierung, Schlammabsetzanlagen mit mechanischen Einrichtungen; Leitungen für Abwasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten, Leitungsnetze  für Abwasser mit mehreren Verknüpfungen und mehreren Zwangspunkten;
c) Pump- und Schöpfwerke, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt; Kleinwasserkraftanlagen; feste Wehre, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt; einfache bewegliche Wehre, Düker, soweit nicht Honorarzone II oder IV  erwähnt; Einzelgewässer mit ungleichförmigem ungegliedertem Querschnitt und einigen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit einigen Zwangspunkten; Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren bis 5 m Dammhöhe über Sohle oder bis 100.000  m3 Speicherraum, Schiffahrtskanäle, Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen; Häfen, schwierige Deich- und Dammbauten; Siele, einfache Sperrwerke, Sperrtore, einfache Schiffsschleusen, Bootsschleusen, Regenbecken und  Kanalstauräume mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, Beregnung und Rohrdränung;
d) Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten; Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten in einfachen Fällen, Pumpzentralen für  Tankanlagen in Ortbetonbauweise; einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt; Leerrohrnetze mit wenigen Verknüpfungen;
e) Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen für Abfälle oder Wertstoffe, soweit nicht in Honorarzone I oder II erwähnt; Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt;  Bauschuttaufbereitungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt; Biomüll-Kompostierungsanlagen; Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt; Bauschuttdeponien, soweit nicht in Honorarzone  II erwähnt; Hausmüll- und Monodeponien, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt; Hausmüll- und Monodeponien, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt; Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten, soweit nicht  Honorarzone IV erwähnt;
f) Einfeldbrücken, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt; einfache Mehrfeld- und Bogenbrücken, Stützbauwerke mit Verankerungen; Kaimauern und Piers, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt; Schlitz- und  Bohrpfahlwände, Trägerbohlwände, schwierige Uferspundwände und Ufermauern; Lärmschutzanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt und soweit Leistungen nach Teil VIII oder Teil XII erforderlich sind; einfache Tunnel-  und Trogbauwerke;
g) Schornsteine mittlerer Schwierigkeit, Maste und Türme mit Aufbauten, einfache Kühltürme; Versorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme unter beengten Verhältnissen; einzeln stehende Silos mit  einfachen Anbauten; Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt; einfache Docks; einfache, selbständige Tiefgaragen; einfache Schacht- und Kavernenbauwerke, einfache Stollenbauten,  schwierige Bauwerke für Heizungsanlagen in Ortbetonbau

§ 61 a Honorar für verkehrsplanerische Leistungen

(1) Verkehrsplanerische Leistungen sind das Vorbereiten und Erstellen der für nachstehende Planarten erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen:

  1.  Bearbeiten aller Verkehrssektoren im Gesamtverkehrsplan,
  2.  Bearbeiten einzelner Verkehrssektoren im Teilverkehrsplan

sowie sonstige verkehrsplanerische Leistungen.

(2) Die verkehrsplanerischen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 umfassen insbesondere folgende Leistungen:

  1.  Erarbeiten eines Zielkonzepts,
  2.  Analyse des Zustandes und Feststellen von Mängeln,
  3.  Ausarbeiten eines Konzepts für eine Verkehrsmengenerhebung, Durchführen und Auswerten dieser Verkehrsmengenerhebung,
  4.  Beschreiben der zukünftigen Entwicklung,
  5.  Ausarbeiten von Planfällen,
  6.  Berechnen der zukünftigen Verkehrsnachfrage,
  7.  Abschätzen der Auswirkungen und Bewerten,
  8.  Erarbeiten von Planungsempfehlungen.

(3) Das Honorar für verkehrsplanerische Leistungen kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §6 zu berechnen.

§ 35 Anwendungsbereich

(1) Städtebauliche Leistungen umfassen die Vorbereitung, die Erstellung der für die Planarten nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen, die Mitwirkung beim Verfahren sowie sonstige städtebauliche  Leistungen nach §42.

(2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für folgende Planarten:

  1.  Flächennutzungspläne nach den §§ 5 bis 7 des Baugesetzbuchs,
  2.  Bebauungspläne nach den §§ 8 bis 13 des Baugesetzbuchs.

§ 36 Kosten von EDV-Leistungen

Kosten von EDV-Leistungen können bei städtebaulichen Leistungen als Nebenkosten im Sinne des §7Abs.3 berechnet werden, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Verringern EDV-Leistungen den Leistungsumfang von städtebaulichen Leistungen, so ist dies bei der Vereinbarung des Honorars zu berücksichtigen.

§ 36a Honorarzonen für Leistungen bei Flächennutzungsplänen

(1) Die Honorarzone wird bei Flächennutzungsplänen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1. Honorarzone I:
Flächennutzungspläne mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
 - sehr geringen Anforderungen aus den topographischen Verhältnissen und geologischen Gegebenheiten,
 - sehr geringen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,
 - sehr geringen Anforderungen an die Nutzung, sehr geringe Dichte,
 - sehr geringen gestalterischen Anforderungen,
 - sehr geringen Anforderungen an die Erschließung,
 - sehr geringen Anforderungen an die Umweltvorsorge, sowie an die ökologischen Bedingungen.

2. Honorarzone II:
Flächennutzungspläne mit geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
- geringen Anforderungen aus den topographischen Verhältnissen und geologischen Gegebenheiten,
- geringen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,
- geringen Anforderungen an die Nutzung, geringe Dichte,
- geringen gestalterischen Anforderungen
- geringen Anforderungen an die Erschließung,
- geringen Anforderungen an die Umweltvorsorge, sowie an die ökologischen Bedingungen.

3. Honorarzone III:
Flächennutzungspläne mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit
- durchschnittlichen Anforderungen aus den topographischen Verhältnissen und geologischen Gegebenheiten,
- durchschnittlichen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,
- durchschnittlichen Anforderungen an die Nutzung, durchschnittliche Dichte,
- durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen
- durchschnittlichen Anforderungen an die Erschließung,
- durchschnittlichen Anforderungen an die Umweltvorsorge, sowie an die ökologischen Bedingungen.

4. Honorarzone IV:
Flächennutzungspläne mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das hei t mit
- überdurchschnittlichen Anforderungen aus den topographischen Verhältnissen und geologischen Gegebenheiten,
- überdurchschnittlichen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und  Denkmalpflege,
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Nutzung, überdurchschnittliche Dichte,
- überdurchschnittlichen gestalterischen Anforderungen
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Erschließung,
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Umweltvorsorge, sowie an die ökologischen Bedingungen.

5. Honorarzone V:
Flächennutzungspläne mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heißt, mit
- sehr hohen Anforderungen aus den topographischen Verhältnissen und geologischen Gegebenheiten,
- sehr hohen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,
- sehr hohen Anforderungen an die Nutzung, sehr hohe Dichte,
- sehr hohen gestalterischen Anforderungen
- sehr hohen Anforderungen an die Erschließung,
- sehr hohen Anforderungen an die Umweltvorsorge, sowie an die ökologischen Bedingungen.

(2) Sind für einen Flächennutzungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Flächennutzungsplan zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der  Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der Flächennutzungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

1. Honorarzone I: Ansätze mit bis zu 9 Punkten,
2. Honorarzone II: Ansätze mit 10 bis 14 Punkten,
3. Honorarzone III: Ansätze mit 15 bis 19 Punkten,
4. Honorarzone IV: Ansätze mit 20 bis 24 Punkten,
5. Honorarzone V: Ansätze mit 25 bis 30 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung eines Flächennutzungsplans in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die in Absatz 1 genannten Bewertungsmerkmale mit je bis zu fünf Punkten zu bewerten.

§ 37 Leistungsbild Flächennutzungsplan

(1) Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des §38 bewertet.

Bewertung der Grundleistungen
 in v.H. der Honorare

1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Planungsaufgabe 

1 bis 3

2. Ermitteln der Planungsvorgaben Bestandsaufnahme und Analyse des Zustands sowie Prognose der voraussichtlichen Entwicklung

 10 bis 20

3. Vorentwurf
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe  

40

4. Entwurf
Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe als Grundlage für den Beschluß der Gemeinde

30

5. Genehmigungsfähige Planfassung
Erarbeiten der Unterlagen zum Einreichen für die erforderliche Genehmigung

7

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Grundleistungen

Besondere Leistungen

1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs 
Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen einschließlich solcher benachbarter Gemeinden
Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität
Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter, soweit notwendig
Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials und der materiellen Ausstattung
Ermitteln des Leistungsumfangs
Ortsbesichtigungen

Ausarbeiten eines Leistungskatalogs

 

 

2. Ermitteln der Planungsvorgaben
a) Bestandsaufnahme
Erfassen und Darlegen der Ziele der Raumordnung und Landesplanung, der beabsichtigten Planungen und Maßnahmen der Gemeinde und der Träger öffentlicher Belange
Darstellen des Zustands unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge, insbesondere im Hinblick auf Topographie, vorhandene Bebauung und ihre Nutzung, Freiflächen und ihre Nutzung, Verkehrs-, Ver- und  Entsorgungsanlagen, Umweltverhältnisse, wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Lagerstätten, Bevölkerung, gewerbliche Wirtschaft, land- und forstwirtschaftliche Struktur
Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit Angaben hierzu vorliegen
Kleinere Ergänzungen vorhandener Karten nach örtlichen Feststellungen unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten, die auf die Planung von Einfluß sind
Beschreiben des Zustands mit statistischen Angaben im Text, in Zahlen sowie zeichnerischen oder graphischen Darstellungen, die den letzen Stand der Entwicklung zeigen
Örtliche Erhebungen
Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner
b) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und beschriebenen Zustands
c) Zusammenstellen und Gewichten der vorliegenden Fachprognosen über die voraussichtliche Entwicklung der Bevölkerung, der sozialen und kulturellen Einrichtungen, der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft,  des Verkehrs, der Ver- und Entsorgung und des Umweltschutzes in Abstimmung mit dem Auftraggeber sowie unter Berücksichtigung von Auswirkungen übergeordneter Planungen
d) Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der Planung

Geländemodelle
Geodätische Feldarbeit
Kartentechnische Ergänzungen
Erstellen von pausfähigen Bestandskarten
Erarbeiten einer Planungsgrundlage aus unterschiedlichem Kartenmaterial
Auswerten von Luftaufnahmen
Befragungsaktion für Primärstatistik unter Auswerten von sekundärstatistischem Material
Strukturanalysen
Statistische und örtliche Erhebungen sowie Bedarfsermittlungen, z.B. Versorgung, Wirtschafts-, Sozial- und Baustruktur sowie soziokulturelle Struktur, soweit nicht in den Grundleistungen erfaßt
Differenzierte Erhebung des Nutzungsbestands

3. Vorentwurf
Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläuterungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption unter Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden Lösungen  nach gleichen Anforderungen
Darlegen der Auswirkungen der Planung
Berücksichtigen von Fachplanungen
Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können
Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden
Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürger einschließlich Erörterung der Planung
Mitwirken bei der Auswahl einer sich wesentlich unterscheidenden Lösung zur weiteren Bearbeitung als Entwurfsgrundlage
Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber

Mitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des Auftraggebers einschließlich Mitwirken an Informationsschriften und öffentlichen Diskussionen sowie Erstellen der dazu notwendigen Planungsunterlagen und Schriftsätze
Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im Sinne des § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs
Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im Sinne des § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
Erstellen von Sitzungsvorlagen, Arbeitsheften und anderen Unterlagen
Durchführen der Beteiligung von Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können

4. Entwurf
Entwurf des Flächennutzungsplans für die öffentliche Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Erläuterungsbericht
Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen
Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber

 

 

 

 

Anfertigen von Beiplänen, zum Beispiel für Verkehr, Infrastruktureinrichtungen, Flurbereinigung sowie von Wege- und Gewässerplänen, Grundbesitzkarten und Gütekarten unter Berücksichtigung der Pläne anderer an der Planung  fachlich Beteiligter
Wesentliche Änderungen oder Neubearbeitung des Entwurfs, insbesondere nach Bedenken und Anregungen
Ausarbeiten der Beratungsunterlagen der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen
Differenzierte Darstellung der Nutzung

5. Genehmigungsfähige Planfassung
Erstellen des Flächennutzungsplans in der durch Beschluß der Gemeinde aufgestellten Fassung für die Vorlage zur Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde in einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen  Schwarz-Weiß-Ausfertigung nach den Landesregelungen

Leistungen für die Drucklegung
Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des Flächennutzungsplans
Überarbeiten von Planzeichnungen und von dem Erläuterungsbericht nach der Genehmigung

(3) Die Teilnahme an bis zu zehn Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist als Grundleistung mit dem Honorar nach § 38 abgegolten.

(4) Wird die Anfertigung des Vorentwurfs (Leistungsphase 3) oder des Entwurfs (Leistungsphase 4) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür folgende Vomhundertsätze der Honorare nach §38 vereinbart werden:

  1.  für den Vorentwurf bis zu 47 v.H.,
  2.  für den Entwurf bis zu 36 v.H.

(5) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 jeweils etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom Hundert und die Leistungsphase 2 mit 10 vom Hundert der  Honorare nach §38 zu bewerten.

§

§ 68 Anwendungsbereich

Die Technische Ausrüstung umfaßt die Anlagen folgender Anlagengruppen von Gebäuden, soweit die Anlagen in DIN 276 erfaßt sind, und die entsprechenden Anlagen von Ingenieurbauwerken auf dem Gebiet der

  1.  Gas-, Wasser-, Abwasser- und Feuerlöschtechnik,
  2.  Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmungs- und Raumlufttechnik,
  3.  Elektrotechnik,
  4.  Aufzug-, Förder- und Lagertechnik,
  5.  Küchen-, Wäscherei- und chemische Reinigungstechnik,
  6.  Medizin- und Labortechnik.

Werden Anlagen der nichtöffentlichen Erschließung sowie Abwasser- und Versorgungsanlagen in Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppen 2.2 und 5.3) von Auftragnehmern im Zusammenhang mit Anlagen nach Satz 1 geplant, so können die  Vertragsparteien das Honorar für diese Leistungen schriftlich bei Auftragserteilung frei vereinbaren. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar für die in Satz 2 genannten Anlagen  als Zeithonorar nach
§6
zu berechnen.

§ 69 Grundlagen des Honorars

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe nach §68 Satz1 Nr.1 bis 6, nach der  Honorarzone, der die Anlagen angehören, und nach der Honorartafel in §74.

(2) Werden Anlagen einer Anlagengruppe verschiedener Honorarzonen zugerechnet, so ergibt sich das Honorar nach Absatz 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein Einzelhonorar wird jeweils für die Anlagen ermittelt, die einer  Honorarzone zugerechnet werden. Für die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunächst für die Anlagen jeder Honorarzone das Honorar zu berechnen, das sich ergeben würde, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe nur  der Honorarzone zugerechnet würden, für die das Einzelhonorar berechnet wird. Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten anrechenbaren Kosten  der Anlagengruppe zu ermitteln.

(3) Anrechenbare Kosten sind, bei Anlagen in Gebäuden unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276, zu ermitteln

  1.  für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung;
  2.  für die Leistungsphasen 5 bis 7 nach dem Kostenanschlag, solange dieser nicht vorliegt, nach der Kostenberechnung;
  3.  für die Leistungsphasen 8 und 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag.

(4) §10 Abs. 3 und 3a gilt sinngemäß.

(5) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung die Kosten für

  1.  Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen nach DIN 276, Kostengruppe 6;
  2.  die Baunebenkosten (DIN 276, Kostengruppe 7).

(6) Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, die zur DIN 276, Kostengruppe 3.1 gehören, so können die Vertragsparteien vereinbaren, daß die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren  Kosten nach Absatz 3 gehören. Satz 1 gilt entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistungen der Technische Ausrüstung wesentlich beeinflußt werden.

(7) die §§ 20 bis 23, 27 und 32 gelten sinngemäß.

§ 70 (weggefallen)

§ 71 Honorarzonen für Leistungen bei der Technischen Ausrüstung

(1) Anlagen der Technischen Ausrüstung werden nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugerechnet:

 1. Honorarzone I:
Anlagen mit geringen Planungsanforderungen,

2. Honorarzone II:
Anlagen mit durchschnittlichen Planungsanforderungen,

3. Honorarzone III:
Anlagen mit hohen Planungsanforderungen.

(2) Bewertungsmerkmale sind:

  1.  Anzahl der Funktionsbereiche,
  2.  Integrationsansprüche,
  3.  Technische Ausgestaltung,
  4.  Anforderungen an die Technik,
  5.  konstruktive Anforderungen.

(3) §63 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 72 Objektliste für Anlagen der Technischen Ausrüstung

Nachstehende Anlagen werden nach Maßgabe der in §71 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:

 1. Honorarzone I:
a) Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit kurzen einfachen Rohrnetzen;
b) Heizungsanlagen mit direktbefeuerten Einzelgeräten und einfache Gebäudeheizungsanlagen ohne besondere Anforderungen an die Regelung, Lüftungsanlagen einfacher Art;
c) einfache Niederspannungs- und Fernmeldeinstallationen;
d) Abwurfanlagen für Abfall oder Wäsche, einfache Einzelaufzüge, Regalanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder III erwähnt;
e) chemische Reinigungsanlagen;
f) medizinische und labortechnische Anlagen der Elektromedizin, Dentalmedizin, Medizinmechanik und Feinmechanik/Optik jeweils für Arztpraxen der Allgemeinmedizin.

2. Honorarzone II:
a) Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit umfangreichen verzweigten Rohrnetzen, Hebeanlagen und Druckerhöhungsanlagen, manuelle Feuerlösch- und Brandschutzanlagen;
b) Gebäudeheizungsanlagen mit besonderen Anforderungen an die Regelung, Fernheiz- und Kältenetze mit Übergabestationen, Lüftungsanlagen mit Anforderungen an Geräuschstärke, Zugfreiheit oder mit zusätzlicher  Luftaufbereitung (außer geregelter Luftkühlung);
c) Kompaktstationen, Niederspannungsleitungs- und Verteilungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, kleine Fernmeldeanlagen und -netze, zum Beispiel kleine Wählanlagen nach Telekommunikationsordnung,  Beleuchtungsanlagen nach der Wirkungsgrad-Berechnungsmethode, Blitzschutzanlagen;
d) Hebebühnen, flurgesteuerte Krananlagen, Verfahr-, Einschub- und Umlaufregelanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteige, Förderanlagen mit bis zu zwei Sende- und Empfangsstellen, schwierige Einzelaufzüge, einfache Aufzugsgruppen  ohne besondere Anforderungen, technische Anlagen für Mittelbühnen;
e) Küchen und Wäschereien mittlerer Größe;
f) medizinische und labortechnische Anlagen der Elektromedizin, Dentalmedizin, Medizinmechanik und Feinmechanik/Optik sowie Röntgen- und Nuklearanlagen mit kleinen Strahlendosen jeweils für Facharzt- oder Gruppenpraxen,  Sanatorien, Altersheime und einfache Krankenhausfachabteilungen; Laboreinrichtungen, zum Beispiel für Schulen und Fotolabors.

3. Honorarzone III:
a) Gaserzeugungsanlagen und Gasdruckreglerstationen einschließlich zugehöriger Rohrnetze, Anlagen zur Reinigung Entgiftung und Neutralisation von Abwasser, Anlagen zur biologischen, chemischen und physikalischen Behandlung von  Wasser; Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit überdurchschnittlichen hygienischen Anforderungen; automatische Feuerlösch- und Brandschutzanlagen;
b) Dampfanlagen, Heißwasseranlagen, schwierige Heizungssysteme neuer Technologien, Wärmepumpanlagen, Zentralen für Fernwärme und Fernkälte, Kühlanlagen, Lüftungsanlagen mit geregelter Luftkühlung und Klimaanlagen  einschließlich der zugehörigen Kälteerzeugungsanlagen;
c) Hoch- und Mittelspannungsanlagen, Niederspannungsschaltanlagen, Eigenstromerzeugungs- und Umformeranlagen, Niederspannungsleitungs- und Verteilungsanlagen mit Kurzschlußberechnungen, Beleuchtungsanlagen nach der Punkt-für-Punkt-Berechnungsmethode, große Fernmeldeanlagen und -netze;
d) Aufzugsgruppen mit besonderen Anforderungen, gesteuerte Förderanlagen mit mehr als zwei Sende- und Empfangsstellen, Regalbediengeräte mit zugehörigen Regalanlagen, zentrale Entsorgungsanlagen für Wäsche, Abfall oder  Staub, technische Anlagen für Großbühnen, höhenverstellbare Zwischenböden und Wellenerzeugungsanlagen in Schwimmbecken, automatisch betriebene Sonnenschutzanlagen;
e) Großküchen und Großwäschereien;
f) medizinische und labortechnische Anlagen für große Krankenhäuser mit ausgeprägten Untersuchungs- und Behandlungsräumen sowie für Kliniken und Institute mit Lehr- und Forschungsaufgaben, Klimakammern und Anlagen für  Klimakammern, Sondertemperaturräume und Reinräume, Vakuumanlagen, Medienver- und -entsorgungsanlagen, chemische und physikalische Einrichtungen für Großbetriebe, Forschung und Entwicklung, Fertigung, Klinik und Lehre.

§ 73 Leistungsbild Technische Ausrüstung

(1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfaßt Leistungen der Auftragnehmer für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen  sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 9 zusammengefaßt und in der folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 74 bewertet.

Bewertung der Grundleistungen
in v.H. der Honorare

1. Grundlagenermittlung
Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der technischen Aufgabe

3

2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe

11

3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe

15

4. Genehmigungsplanung
Erarbeiten der Vorlagen für die erforderlichen Genehmigungen

6

5. Ausführungsplanung
Erarbeiten und Darstellen der ausführungsreifen Planungslösung

18

6. Vorbereitung der Vergabe
Ermitteln der Mengen und Aufstellen von Leistungsverzeichnissen

6

7. Mitwirkung bei der Vergabe
Prüfen der Angebote und Mitwirkung bei der Auftragsvergabe

5

8. Objektüberwachung (Bauüberwachung)
Überwachen der Ausführung des Objekts

33

9. Objektbetreuung und Dokumentation
Überwachen der Beseitigung von Mängeln und Dokumentation des Gesamtergebnisses

3

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen nicht in Auftrag gegeben wird, mit 14 vom Hundert der Honorare des §74 zu bewerten.

(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Grundleistungen

Besondere Leistungen

1. Grundlagenermittlung
Klären der Aufgabenstellung der Technischen Ausrüstung im Benehmen mit dem Auftraggeber und dem Objektplaner, insbesondere in technischen und wirtschaftlichen Grundsatzfragen
Zusammenfassen der Ergebnisse

 

Systemanalyse (Klären der möglichen Systeme nach Nutzen, Aufwand, Wirtschaftlichkeit und Durchführbarkeit)
Datenerfassung, Analysen und Optimierungsprozesse für energiesparendes und umweltverträgliches Bauen

2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
Analyse der Grundlagen
Erarbeiten eines Planungskonzepts mit überschlägiger Auslegung der wichtigen Systeme und Anlagenteile einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit skizzenhafter  Darstellung zur Integrierung in die Objektplanung einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung
Aufstellen eines Funktionsschemas beziehungsweise Prinzipschaltbildes für jede Anlage
Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen
Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit
Mitwirken bei der Kostenschätzung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276
Zusammenstellen der Vorplanungsergebnisse

Durchführen von Versuchen und Modellversuchen
Untersuchung zur Gebäude- und Anlagenoptimierung hinsichtlich Energieverbrauch und Schadstoffemission (z.B. S02, NOx)
Erarbeiten optimierter Energiekonzepte

3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen  bis zum vollständigen Entwurf
Festlegen aller Systeme und Anlagenteile
Berechnung und Bemessung sowie zeichnerische Darstellung und Anlagenbeschreibung
Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Durchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen)
Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit
Mitwirken bei der Kostenberechnung, bei Anlagen in Gebäuden: nach DIN 276
Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung

Erarbeiten von D

§ 77 Anwendungsbereich

(1) Leistungen für Thermische Bauphysik (Wärme- und Kondensatfeuchteschutz) werden erbracht, um thermodynamische Einflüsse und deren Wirkungen auf Gebäude und Ingenieurbauwerke sowie auf Menschen, Tiere und Pflanzen und  auf die Raumhygiene zu erfassen und zu begrenzen.

(2) Zu den Leistungen für Thermische Bauphysik rechnen insbesondere:

  1. Entwurf, Bemessung und Nachweis des Wärmeschutzes nach der Wärmeschutzverordnung und nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften,
  2. Leistungen zum Begrenzen der Wärmeverluste und Kühllasten,
  3. Leistungen zum Ermitteln der wirtschaftlich optimalen Wärmedämm-Maßnahmen, insbesondere durch Minimieren der Bau- und Nutzungskosten,
  4. Leistungen zum Planen von Maßnahmen für den sommerlichen Wärmeschutz in besonderen Fällen,
  5. Leistungen zum Begrenzen der dampfdiffusionsbedingten Wasserdampfkondensation auf und in den Konstruktionsquerschnitten,
  6. Leistungen zum Begrenzen von thermisch bedingten Einwirkungen auf Bauteile durch Wärmeströme,
  7. Leistungen zum Regulieren des Feuchte- und Wärmehaushaltes von belüfteten Fassaden- und Dachkonstruktionen.

(3) Bei den Leistungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 7 können zusätzlich bauphysikalische Messungen an Bauteilen und Baustoffen, zum Beispiel Temperatur- und Feuchtemessungen, Messungen zur Bestimmung der Sorptionsfähigkeit,  Bestimmungen des Wärmedurchgangskoeffizienten am Bau oder der Luftgeschwindigkeit in Luftschichten, anfallen.

§ 78 Wärmeschutz

(1) Leistungen für den Wärmeschutz nach §77Abs.2Nr. 1 umfassen folgende Leistungen:

Bewertung der Grundleistungen
in v.H. der Honorare

1. Erarbeiten des Planungskonzepts für den Wärmeschutz 

20

2. Erarbeiten des Entwurfs einschließlich der überschlägigen Bemessung für den Wärmeschutz und Durcharbeiten konstruktiver Details der Wärmeschutzmaßnahmen

40

3. Aufstellen des prüffähigen Nachweises des Wärmeschutzes

25

4. Abstimmen des geplanten Wärmeschutzes mit der Ausführungsplanung und der Vergabe

15

5. Mitwirken bei der Ausführungsüberwachung

-

(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes nach § 10, der Honorarzone, der das Gebäude nach §§ 11 und 12 zuzurechnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 3.

(3) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Absatz 1 aufgeführten Leistungen für den Wärmeschutz sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

(4) § 5 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 2 und 3 sowie § 22 gelten sinngemäß.

§ 79 Sonstige Leistungen für Thermische Bauphysik

Für Leistungen nach §77Abs.2Nr.2 bis7 und Abs.3 kann ein Honorar frei vereinbart werden; dabei kann bei den Leistungen nach §77Abs.2Nr.2bis7 der §78Abs.1 sinngemäß angewandt werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

§ 62 Grundlagen des Honorars

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Tragwerksplanung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Tragwerk angehört, sowie nach der Honorartafel in §65.

(2) Anrechenbare Kosten sind, bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276, zu ermitteln:

1. bei Anwendung von Absatz 4

a) für die Leistungsphasen 1 bis 3 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung;
b) für die Leistungsphasen 4 bis 6 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag;
die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung abweichend von den Buchstaben a und b eine andere Zuordnung der Leistungsphasen schriftlich vereinbaren;

 2. bei Anwendung von Absatz 5 oder 6 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei der Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach dem Kostenanschlag.

(3) §10Abs.3 und 3a sowie §§ 21 und 32 gelten sinngemäß.

(4) Anrechenbare Kosten sind bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen

55 v.H. der Kosten der Baukonstruktionen und besonderen Baukonstruktionen (DIN 276, Kostengruppen 3.1 und 3.5.1) und 20 v.H. der Kosten der Installationen und besonderen Installationen (DIN 276, Kostengruppen 3.2 und 3.5.2).

(5) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen (DIN 276, Kostengruppen 3.1.1 und 3.1.2) sowie bei Umbauten bei der Auftragserteilung schriftlich  vereinbaren, daß die anrechenbaren Kosten abweichend von Absatz 4 nach Absatz 6 Nr. 1 bis 12 ermittelt werden.

(6) Anrechenbare Kosten sind bei Ingenieurbauwerken die vollständigen Kosten für:
1. Erdarbeiten,
2. Mauerarbeiten,
3. Beton- und Stahlbetonarbeiten,
4. Naturwerksteinarbeiten,
5. Betonwerksteinarbeiten,
6. Zimmer- und Holzbauarbeiten,
7. Stahlbauarbeiten,
8. Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Leistungen
 enthaltenen Stoffe verwendet werden,
9. Abdichtungsarbeiten,
10. Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten,
11. Klempnerarbeiten,
12. Metallbau- und Schlosserarbeiten für tragende Konstruktionen,
13. Bohrarbeiten, außer Bohrungen zur Baugrunderkundung,
14. Verbauarbeiten für Baugruben,
15. Rammarbeiten,
16. Wasserhaltungsarbeiten, 
einschließlich der Kosten für Baustelleneinrichtungen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Nicht anrechenbar sind bei Anwendung von Absatz 5 oder 6 die Kosten für
1. das Herrichten des Baugrundstücks,
2. Oberbodenauftrag,
3. Mehrkosten für außergewöhnliche Ausschachtungsarbeiten,
4. Rohrgräben ohne statischen Nachweis,
5. nichttragendes Mauerwerk <11,5 cm,
6. Bodenplatten ohne statischen Nachweis,
7. Mehrkosten für Sonderausführungen, zum Beispiel von Dächern, Sichtbeton oder Fassadenverkleidungen,
8. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen für den Winterbau (bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen: nach DIN 276, Kostengruppe 6)
9. Naturwerkstein-, Betonwerkstein-, Zimmer- und Holzbau-, Stahlbau- und Klempnerarbeiten, die in Verbindung mit dem Ausbau eines Gebäudes oder Ingenieurbauwerks ausgeführt werden,
10. die Baunebenkosten.

(8) Die Vertragsparteien können bei Ermittlung der anrechenbaren Kosten vereinbaren, daß Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 4 bis 6 erfaßt sind, sowie die in Absatz 7 Nr. 7 und bei Gebäuden die in Absatz 6 Nr. 13 bis  16 genannten Kosten ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 64 erbringt.

§ 63 Honorarzonen für Leistungen bei der Tragwerksplanung

(1) Die Honorarzone wird bei der Tragwerksplanung nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1. Honorarzone I:
Tragwerksplanung mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung.

2. Honorarzone II:
Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten,
- Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen,
- Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,
- Flachgründungen und Stützwände einfacher Art.

3. Honorarzone III:
Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
- einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,
- Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände,
- ausgesteifte Skelettbauten,
- ebene Pfahlrostgründungen,
- einfache Gewölbe,
- einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
- einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke,
- einfache verankerte Stützwände.

4. Honorarzone IV:
Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,
- vielfach statisch unbestimmte Systeme,
- statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
- einfach Faltwerke nach der Balkentheorie,
- statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,
- einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen,
- Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
- Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt,
- einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,
- Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
- schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen,
- schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke,
- schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger,
- schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,
- Rahmentragwerke, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt,
- schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke,
- schwierige, verankerte Stützwände,
- Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung (Ingenieurmauerwerk).

5. Honorarzone V:
Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- statisch und konstruktiv ungewöhnliche schwierige Tragwerke,
- schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,
- räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,
- schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,
- Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen,
- Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern,
- statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,
- Tragwerke mit Standsicherheitnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden können,
- Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,
- seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,
- schiefwinklige Mehrfeldplatten,
- schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger,
- schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen,
- sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste,
- Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist.

(2) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugerechnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den  jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 1 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.

§ 64 Leistungsbild Tragwerksplanung

(1) Die Grundleistungen bei der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach §51Abs.1Nr.1 bis 5 in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6, für Ingenieurbauwerke nach §51Abs.1Nr.6 und 7 in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefaßt. Sie sind in der folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des §65 bewertet.

Bewertung der Grundleistungen
in v.H. der Honorare

1. Grundlagenermittlung*)
Klären der Aufgabenstellung 

3

2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
Erarbeiten des statisch-konstruktiven Konzepts des Tragwerks

10

3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
Erarbeiten der Tragwerkslösung mit überschlägiger statischer Berechnung

12

4. Genehmigungsplanung
Anfertigen und Zusammenstellen der statischen Berechnung mit Positionsplänen für die Prüfung 

30

5. Ausführungsplanung
Anfertigen der Tragwerksausführungszeichnungen

42

6. Vorbereitung der Vergabe
Beitrag zur Mengenermittlung und zum Leistungsverzeichnis

3

7. Mitwirkung bei der Vergabe

-

8. Objektüberwachung

-

9. Objektbetreuung

-

*) die Grundleistungen dieser Leistungsphasen für Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 sind im Leistungsbild Objektplanung des § 55 enthalten.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 26 vom Hundert der Honorare des §65 zu bewerten:

  1.  im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,
  2.  im Stahlbau, sofern der Auftragnehmer die Werkstattzeichnung nicht auf Übereinstimmung mit der Genehmigungsplanung und den Ausführungszeichnungen nach Absatz 3 Nr. 5 überprüft,
  3.  im Holzbau, sofern das Tragwerk in den Honorarzonen 1 oder 2 eingeordnet ist.

(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Grundleistungen

Besondere Leistungen

1. Grundlagenermittlung
Klären der Aufgabenstellung auf dem Fachgebiet Tragwerksplanung im Benehmen mit dem Objektplaner

2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
Bei Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7: Übernahme der Ergebnisse aus Leistungsphase 1 von § 55 Abs. 2
Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung der Belange der Standsicherheit, der Gebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit
Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der Lösungsmöglichkeiten des Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung und Angabe der für das Tragwerk  wesentlichen konstruktiven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauarten und Herstellungsverfahren, Konstruktionsraster und Gründungsart
Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderer an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit
Mitwirken einschließlich der Kostenschätzung nach DIN 276

 

Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere Lösungsmöglichkeiten unter verschiedenen Objektbedingungen
Aufstellen eines Lastenplanes, zum Beispiel als Grundlage für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
Vorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher tragender Teile
Vorläufig nachprüfbare Berechnung der Gründung

3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
Erarbeiten der Tragwerkslösung unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum konstruktiven Entwurf mit zeichnerischer Darstellung
Überschlägige statische Berechnung und Bemessung
Grundlegende Festlegungen der konstruktiven Details und Hauptabmessungen des Tragwerks für zum Beispiel Gestaltung der tragenden Querschnitte, Aussparungen und Fugen; Ausbildung der Auflager- und Knotenpunkte sowie der  Verbindungsmittel
Mitwirken bei der Objektbeschreibung
Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit
Mitwirken bei der Kostenberechnung, bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen: nach DIN 276
Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung

Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung wesentlich tragender Teile
Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete Berechnung der Gründung
Mehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sonderkonstruktionen, zum Beispiel Klären von Konstruktionsdetails
Vorgezogene Stahl- oder Holzmengenermittlung des Tragwerk

§ 80 Schallschutz

(1) Leistungen für Schallschutz werden erbracht, um

  1. in Gebäuden und Innenräumen einen angemessenen Luft- und Trittschallschutz, Schutz gegen von außen eindringende Geräusche und gegen Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung nach §68 und anderen technischen Anlagen und Einrichtungen zu erreichen (baulicher Schallschutz),
  2. die Umgebung geräuscherzeugender Anlagen gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm zu schützen (Schallimmissionsschutz)

(2) Zu den Leistungen für baulichen Schallschutz rechnen insbesondere:

  1. Leistungen zur Planung und zum Nachweis der Erfüllung von Schallschutzanforderungen, soweit objektbezogene schalltechnische Berechnungen oder Untersuchungen erforderlich werden (Bauakustik),
  2. schalltechnische Messungen, zum Beispiel zur Bestimmung von Luft- und Trittschalldämmung, der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung und von Außengeräuschen.

(3) Zu den Leistungen für den Schallimmissionsschutz rechnen insbesondere:

  1. schalltechnische Bestandsaufnahme,
  2. Festlegen der schalltechnischen Anforderungen,
  3. Entwerfen der Schallschutzmaßnahmen,
  4. Mitwirken bei der Ausführungsplanung,
  5. Abschlußmessungen.

§ 81 Bauakustik

(1) Leistungen für Bauakustik nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 umfassen folgende Leistungen:

Bewertung der Grundleistungen
in v.H. der Honorare

1. Erarbeiten des Planungskonzepts, Festlegen der Schallschutzanforderungen

10

2. Erarbeiten des Entwurfs einschließlich Aufstellen der Nachweise des Schallschutzes

35

3. Mitwirken bei der Ausführungsplanung

30

4. Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe

5

5. Mitwirken bei der Überwachung schalltechnisch wichtiger Ausführungsarbeiten

20

(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, der Honorarzone, der das Objekt nach §82 zuzurechnen ist, und nach der Honorartafel in §83.

(3) Anrechenbare Kosten sind die Kosten für Baukonstruktionen, Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten (DIN 276, Kostengruppen 3.1 bis 3.4).

(4) §10Abs.2, 3 und 3a gilt sinngemäß.

(5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß die Kosten für besondere Bauausführungen (DIN 276, Kostengruppe 3.5) ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter  Arbeitsaufwand entsteht.

(6) Werden nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt §5Abs.1 und 2 sinngemäß.

(7) §22 gilt sinngemäß.

§ 82 Honorarzonen für Leistungen bei der Bauakustik

(1) Die Honorarzone wird bei der Bauakustik auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1. Honorarzone I:
Objekte mit geringen Planungsanforderungen an die Bauphysik, insbesondere
- Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude und Banken mit jeweils durchschnittlicher Technischer Ausrüstung und entsprechendem Ausbau.

2. Honorarzone II:
Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere
- Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung und entsprechendem Ausbau,
- Wohnhäuser mit versetzten Grundrissen,
- Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen,
- Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
- Universitäten und Hochschulen,
- Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
- Gebäude für Erholung, Kur und Genesung,
- Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,
- Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumen.

3. Honorarzone III:
Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen an die Bauakustik, insbesondere
- Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungen,
- Gebäude mit gewerblicher und Wohnnutzung,
- Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der Versorgungseinrichtungen,
- Theater-, Konzert- und Kongreßgebäude,
- Tonstudios und akustische Meßräume.

(2) § 63 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 83 Honorartafel für Leistungen bei der Bauakustik

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 81 aufgeführten Leistungen für Bauakustik sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

(2) §16Abs.2 und 3 gilt sinngemäß.

§ 84 Sonstige Leistungen für Schallschutz

Für Leistungen nach §80Abs.2, soweit sie nicht in §81 erfaßt sind, sowie für Leistungen nach §80Abs.3 kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist es als Zeithonorar nach §6 zu berechnen.

§ 85 Raumakustik

(1) Leistungen für Raumakustik werden erbracht, um Räume mit besonderen Anforderungen an die Raumakustik durch Mitwirkung bei Formgebung, Materialauswahl und Ausstattung ihrem Verwendungszweck akustisch anzupassen.

(2) Zu den Leistungen für Raumakustik rechnen insbesondere:

  1.  raumakustische Planung und Überwachung,
  2.  akustische Messungen,
  3.  Modelluntersuchungen,
  4.  Beraten bei der Planung elektroakustischer Anlagen.

§ 86 Raumakustische Planung und Überwachung

(1) Die raumakustische Planung und Überwachung nach §85Abs.2Nr.1 umfaßt folgende Leistungen:

Bewertung der Grundleistungen
in v.H. der Honorare

1. Erarbeiten des raumakustischen Planungskonzepts, Festlegen der raumakustischen Anforderungen

20

2. Erarbeiten des raumakustischen Entwurfs

35

3. Mitwirken bei der Ausführungsplanung

25

4. Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe

5

5. Mitwirken bei der Überwachung raumakustisch wichtiger Ausführungsarbeiten

15

(2) Das Honorar für jeden Innenraum, für den Leistungen nach Absatz 1 erbracht werden, richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, der Honorarzone, der der Innenraum nach Entwurf §§ 87 und 88 zuzurechnen ist, sowie nach der Honorartafel in §89. §22 bleibt unberührt.

(3) Anrechenbare Kosten sind die Kosten für Baukonstruktionen (DIN 276, Kostengruppe 3.1), geteilt durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes und multipliziert mit dem Rauminhalt des betreffenden Innenraumes sowie die Kosten  für betriebliche Einbauten, Möbel und Textilien (DIN 276, Kostengruppen 3.4, 4.2 und 4.3) des betreffenden Innenraums.

(4) §10Abs.2, 3 und 3a gilt sinngemäß.

(5) Werden bei Innenräumen nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt §5Abs.1 und 2 sinngemäß.

(6) Das Honorar für Leistungen nach Absatz 1 bei Freiräumen kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §6 zu berechnen.

§ 87 Honorarzonen für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung

(1) Innenräume werden bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugerechnet:

1. Honorarzone I:
Innenräume mit sehr geringen Planungsanforderungen,

2. Honorarzone II:
Innenräume mit geringen Planungsanforderungen,

3. Honorarzone III:
Innenräume mit durchschnittlichen Planungsanforderungen,

4. Honorarzone IV:
Innenräume mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen,

5. Honorarzone V:
Innenräume mit sehr hohen Planungsanforderungen.

(2) Bewertungsmerkmale sind:

  1.  Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,
  2.  Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,
  3.  Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,
  4.  akustische Nutzungsart des Innenraums,
  5.  Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.

(3) § 63 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 88 Objektliste für raumakustische Planung und Überwachung

Nachstehende Innenräume werden bei der raumakustischen Planung und Überwachung nach Maßgabe der in § 87 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:

1. Honorarzone I:
Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen;

2. Honorarzone II:
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume bis 500 m³, nicht teilbare Sporthallen, Filmtheater und Kirchen bis 1000 m³, Großraumbüros;

3. Honorarzone III:
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 500 bis 1500 m³, Filmtheater und Kirchen über 1000 bis 3000 m³, teilbare Turn- und Sporthallen bis 3000 m³;

4. Honorarzone IV:
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 1500 m³, Mehrzweckhallen bis 3000 m³, Filmtheater und Kirchen über 3000 m³;

5. Honorarzone V:
Konzertsäle, Theater, Opernhäuser, Mehrzweckhallen über 3000 m³, Tonaufnahmeräume, Innenräume mit veränderlichen akustischen Eigenschaften, akustische Meß räume.

§ 89 Honorartafel für Leistungen bei der raumakustischen Planung und Überwachung

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in §86 aufgeführten Leistungen für raumakustische Planung und Überwachung bei Innenräumen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

(2) §16Abs.2 und 3 gilt sinngemäß.

§ 90 Sonstige Leistungen für Raumakustik

Für Leistungen nach §85Abs.2, soweit sie nicht in §86 erfaßt sind, kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §6 zu berechnen.

§ 91 Anwendungsbereich

(1) Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau werden erbracht, um die Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie seiner Umgebung zu erfassen und die für die Berechnung erforderlichen Bodenkennwerte  festzulegen.

(2) Zu den Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau rechnen insbesondere:

  1. Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung für Flächen- und Pfahlgründungen als Grundlage für die Bemessung der Gründung durch den Tragwerksplaner, soweit diese Leistungen nicht durch Anwendung von Tabellen oder  anderen Angaben, zum Beispiel in den bauordnungsrechlichen Vorschriften, erbracht werden können,
  2. Ausschreiben und Überwachen der Aufschlußarbeiten,
  3. Durchführen von Labor- und Feldversuchen,
  4. Beraten bei der Sicherung von Nachbarbauwerken,
  5. Aufstellung von Setzungs-, Grundbruch- und andere erdstatischen Berechnungen, soweit diese Leistungen nicht in den Leistungen nach Nummer 1 oder in den Grundleistungen nach §§ 55 oder 64 erfaßt sind,
  6. Untersuchungen zur Berücksichtigung dynamischer Beanspruchung bei der Bemessung des Bauwerks oder seiner Gründung,
  7. Beraten bei Baumaßnahmen im Fels,
  8. Abnahme von Gründungssohlen und Aushubsohlen,
  9. Allgemeine Beurteilung der Tragfähigkeit des Baugrundes und der Gründungsmöglichkeiten, die sich nicht auf ein bestimmtes Gebäude oder Ingenieurbauwerk bezieht.

§ 92 Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

(1) Die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung nach §91Abs.2Nr.1 umfaßt folgende Leistungen für Gebäude und Ingenieurbauwerke:

Bewertung der Grundleistungen
in v.H. der Honorare

1. Klären der Aufgabenstellung, Ermittlung der Baugrundverhältnisse auf Grund der vorhandenen Unterlagen, Festlegen und Darstellen der erforderlichen Baugrunderkundungen

15

2. Auswerten und Darstellen der Baugrunderkundungen sowie der Labor- und Feldversuche;
Abschätzen des Schwankungsbereiches von Wasserständen im Boden; Baugrundbeurteilung; Festlegen der Bodenkennwerte

35

3. Vorschlag für die Gründung mit Angabe der zulässigen Bodenpressungen in Abhängigkeit von den Fundamentabmessungen, gegebenenfalls mit Angaben zur Bemessung der Pfahlgründung; Angabe der zu erwartenden Setzungen für die vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfsplanung nach § 64 zu erbringenden Grundleistungen; Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks sowie zur Auswirkung der Baumaßnahme auf Nachbarbauwerke

50

(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach §62Abs.3bis8, der Honorarzone, der die Gründung nach §93 zuzurechnen ist, und nach der Honorartafel in §94.

(3) Die anrechenbaren Kosten sind zu ermitteln nach der Kostenberechnung oder, wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach einer anderen Kostenermittlungsart.

(4) Werden nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1 übertragen, so gilt §5Abs.1 und 2 sinngemäß.

(5) Das Honorar für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung (Linienbauwerke) kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlicht vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §6 zu berechnen.

(6) §66Abs.1,2,5 und 6 gilt sinngemäß.

§ 93 Honorarzonen für Leistungen bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

(1) Die Honorarzone wird bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1. Honorarzone I:
Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit (Scherfestigkeit) und Setzungsfähigkeit innerhalb der  Baufläche.

2. Honorarzone II:
Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des  Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
- gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche.

3. Honorarzone III:
Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- stark setzungsempfindliche Bauwerke bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
- setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des  Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
- gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche.

4. Honorarzone IV:
Gründungen mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,
- setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des  Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche.

5. Honorarzone V:
Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit der Baufläche.

(2) §63Abs.2 gilt sinngemäß.

§ 94 Honorartafel für Leistungen bei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in §92 aufgeführten Leistungen für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

(2) §16Abs.2 und 3 gilt sinngemäß.

§ 95 Sonstige Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau

Für Leistungen nach §91Abs.2, soweit sie nicht in §92 erfaßt sind, kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §6 zu berechnen.

§ 96 Anwendungsbereich

(1) Vermessungstechnische Leistungen sind das Erfassen ortsbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das  vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die  nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.

(2) Zu den vermessungstechnischen Leistungen rechnen:

  1.  Entwurfsvermessung für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,
  2.  Bauvermessungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,
  3.  Vermessung an Objekten außerhalb der Entwurfs- und Bauphase, Leistungen für nicht objektgebundene Vermessungen, Fernerkundung und geographisch-geometrische Datenbasen sowie andere sonstige vermessungstechnische  Leistungen.

§ 97 Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Entwurfsvermessung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Entwurfsvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel in §99.

(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 nach der Kostenberechnung zu ermitteln, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung  schriftlich vereinbaren, nach der Kostenschätzung.

(3) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Sie sind zu ermitteln:

  1.  bei Gebäuden nach §10Abs.3, 4 und 5,
  2.  bei Ingenieurbauwerken nach §52Abs.6bis8 und sinngemäß nach §10Abs.4,
  3.  bei Verkehrsanlagen nach §52Abs.4bis8 und sinngemäß nach §10Abs.4.

(4) Anrechenbar sind bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken nur folgende Vomhundertsätze der nach Absatz 3 ermittelten anrechenbaren Kosten, die wie folgt gestaffelt aufzusummieren sind:

  1.  bis zu 511.292 Euro 40 v.H.
  2.  über 511.292 bis zu 1.022.584 Euro 35 v.H.
  3.  über 1.022.584 bis zu 2.556.459 Euro 30 v.H.
  4.  über 2.556.459 Euro 25 v.H.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sowie die §§ 97a und 97b gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, ausgenommen Wasserstraßen-, Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §6 zu berechnen.

(6) § 21 gilt sinngemäß.

(7) Umfaßt ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare für die Vermessung jedes Objektes getrennt zu berechnen. §23Abs.2 gilt sinngemäß.

§ 97a Honorarzonen für Leistungen bei der Entwurfsvermessung

(1) Die Honorarzone wird bei der Entwurfsvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1. Honorarzone I:
Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das heißt mit
- sehr hoher Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
- sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
- sehr hoher Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
- sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
- sehr geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
- sehr geringer Behinderung durch Verkehr,
- sehr geringer Topographiedichte.

2. Honorarzone II:
Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt mit
- guter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
- geringen Anforderungen an die Genauigkeit,
- guter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
- geringen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
- geringer Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
- geringer Behinderung durch Verkehr,
- geringer Topographiedichte.

3. Honorarzone III:
Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit
- befriedigender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
- durchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
- befriedigender Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
- durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
- durchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
- durchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,
- durchschnittlicher Topographiedichte.

4. Honorarzone IV:
Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderungen, das heißt mit
- kaum ausreichender Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Genauigkeit,
- kaum ausreichender Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
- überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
- überdurchschnittlicher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
- überdurchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,
- überdurchschnittlicher Topographiedichte.

5. Honorarzone V:
Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das heißt mit
- mangelhafter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,
- sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,
- mangelhafter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes,
- sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,
- sehr hoher Behinderung durch Bebauung und Bewuchs,
- sehr hoher Behinderung durch Verkehr,
- sehr hoher Topographiedichte.

(2) Sind für eine Entwurfsvermessung Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Vermessung zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte  nach Absatz 3 zu ermitteln. Die Vermessung ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

1. Honorarzone I: Vermessungen mit bis zu 14 Punkten,
2. Honorarzone II: Vermessungen mit 15 bis 25 Punkten,
3. Honorarzone III: Vermessungen mit 26 bis 37 Punkten,
4. Honorarzone IV: Vermessungen mit 38 bis 48 Punkten,
5. Honorarzone V: Vermessungen mit 49 bis 60 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung einer Entwurfsvermessung in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen an die Vermessung die Bewertungsmerkmale Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,  Anforderungen an die Genauigkeit und Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes mit je bis zu 5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit  Behinderung durch Bebauung und Bewuchs sowie Behinderung durch Verkehr mit je bis zu 10 Punkten und das Bewertungsmerkmal Topographiedichte mit bis zu 15 Punkten zu bewerten.

§ 97b Leistungsbild Entwurfsvermessung

(1) Das Leistungsbild Entwurfsvermessung umfaßt die terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrslagen. Die Grundleistungen sind  in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des §99 bewertet.

Bewertung der Grundleistungen
in v.H. der Honorare

1. Grundlagenermittlung

3

2. Geodätisches Festpunktfeld

15

3. Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne

52

4. Absteckungsunterlagen

15

5. Absteckung für Entwurf

5

6. Geländeschnitte

10

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

Grundleistungen

Besondere Leistungen

1. Grundlagenermittlung
Einholen von Informationen und Beschaffen von Unterlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objekt
Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen
Ortsbesichtigung
Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad

Schriftliches Einholen von Genehmigungen zum Betreten von Grundstücken, zum Befahren von Gewässern und für anordnungsbedürftige Verkehrssicherungsmaßnahmen

 

2. Geodätisches Festpunktfeld
Erkunden und Vermarken von Lage- und Höhenfestpunkten
Erstellen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzen
Messungen zum Bestimmen der Fest- und Paßpunkte
Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten- und Höhenverzeichnisses

 

Netzanalyse und Meßprogramm für Grundnetze hoher Genauigkeit
Vermarken bei besonderen Anforderungen
Bau von Festpunkten und Signalen

 

 

3. Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne
Topographische/morphologische Geländeaufnahme (terrestrisch/photogrammetrisch) einschließlich Erfassen von Zwangspunkten
Auswerten der Messungen/Luftbilder
Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im Planungsbereich einschlie lich der Einarbeitung der Katasterinformation
Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienform
Erstellen eines digitalen Geländemodells
Graphisches Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagen
Eintragen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen
Liefern aller Meßdaten in digitaler Form

 

Orten und Aufmessen des unterirdischen Bestandes
Vermessungsarbeiten unter Tage, unter Wasser oder bei Nacht
Maßnahmen für umfangreiche anordnungsbedürftige Verkehrssicherung
Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte und Anlagen außerhalb normaler topographischer Aufnahmen wie z.B. Fassaden und Innenräume von Gebäuden
Eintragen von Eigentümerangaben
Darstellen in verschiedenen Maßstäben
Aufnahmen über den Planungsbereich hinaus
Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen Bedingungen für behördliche Genehmigungsverfahren
Erfassen von Baumkronen

4. Absteckungsunterlagen
Berechnen der Detailgeometrie anhand des Entwurfs und Erstellen von Absteckungsunterlagen

 

Durchführen von Optimierungsberechnungen im Rahmen der Baugeometrie (Flächennutzung, Abstandsflächen, Fahrbahndecken)

5. Absteckung für den Entwurf
Übertragen der Leitlinie linienhafter Objekte in die Örtlichkeit
Übertragen der Projektgeometrie in die Örtlichkeit für Erörterungsverfahren

6. Geländeschnitte
Ermitteln und Darstellen von Längs- und Querprofilen aus terrestrischen/photogrammetrischen Aufnahmen

§ 98 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der die Bauvermessung angehört sowie nach der Honorartafel in §99.

(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 nach der Kostenfeststellung zu ermitteln, solange diese nicht vorliegt, oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung  schriftlich vereinbaren, nach der Kostenberechnung.

(3) Anrechenbar sind bei Ingenieurbauwerken 100 vom Hundert, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen, 80 vom Hundert der nach §97Abs.3 ermittelten Kosten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sowie die §§ 98a und 98b gelten nicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken; innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr - ausgenommen Wasserstraßen -, Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei der Auftragserteilung vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach §6 zu berechnen.

(5) Die §§ 21 und 97Ab

§ 101 (Aufhebung von Vorschriften)

§ 102 Berlin-Klausel (gegenstandslos)

§ 103 Inkrafttreten und Überleitungsvorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. Sie gilt nicht für Leistungen von Auftragnehmern zur Erfüllung von Verträgen, die vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossen worden sind; insoweit bleiben die bisherigen  Vorschriften anwendbar.

(2) Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß die Leistungen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind, nach dieser Verordnung abgerechnet werden, soweit sie bis  zum Tage des Inkrafttretens noch nicht erbracht worden sind.

(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Anwendbarkeit der am 1. Januar 1985 in Kraft tretenden Änderungen dieser Verordnung auf vor diesen Zeitpunkt abgeschlossene Verträge.

(4) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Anwendbarkeit der am 1. April 1988 in Kraft tretenden Änderungen dieser Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge.

(5) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Anwendbarkeit der am 1. Januar 1991 in Kraft tretenden Änderungen dieser Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge.

(6) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Anwendbarkeit der am 1. Januar 1996 in Kraft tretenden Änderungen dieser Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge.

Vollständiger Text der unterschiedlichen HOAI-Fassungen seit der HOAI 1996 mit Euroumstellung im Jahr 2002.

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